Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit auch der Neufassung der Bestimmung des Regionalradiogesetzes über die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde wegen Überschreitung der bedingten und begrenzten verfassungsrechtlichen Ermächtigung zur Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag trotz der durch die Novelle eingeführten Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; Eingriff in das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen OrganeSpruch
I. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF der Z3b. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/1999, war verfassungswidrig.römisch eins. §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung der Z3b. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Das von der in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2001/12/0010 und 2001/12/0011 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das von der in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zlen. 2001/12/0010 und 2001/12/0011 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei gestellte Kostenbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind vier (zu B1485/99, B475/00, B733/00 und B782/00 protokollierte) Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen die Privatrundfunkbehörde beginnend ab dem 19. Juli 1999 über Anträge nach dem RRG abgesprochen hat.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind vier (zu B1485/99, B475/00, B733/00 und B782/00 protokollierte) Beschwerdeverfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen die Privatrundfunkbehörde beginnend ab dem 19. Juli 1999 über Anträge nach dem RRG abgesprochen hat.
Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof am 28. September 2000 von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, einzuleiten. Dieses Verfahren wurde zu den Zahlen G141-144/00 protokolliert. Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof am 28. September 2000 von Amts wegen ein Verfahren gemäß Art140 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, einzuleiten. Dieses Verfahren wurde zu den Zahlen G141-144/00 protokolliert.
2. Aus Anlaß zehn bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Privatrundfunkbehörde stellte der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf den Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2000, B1485/99-7 ua. - gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge wurden beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen G13/01, G110/01 und G157-164/01 protokolliert. Ihnen liegen beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahren mit den folgenden Geschäftszahlen zugrunde: 2. Aus Anlaß zehn bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Privatrundfunkbehörde stellte der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf den Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2000, B1485/99-7 ua. - gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Anträge wurden beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen G13/01, G110/01 und G157-164/01 protokolliert. Ihnen liegen beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahren mit den folgenden Geschäftszahlen zugrunde:
Zu G13/01: VwGH Zl. A2000/81 (früher: 99/12/0344),
zu G110/01: VwGH Zl. A2001/40 (früher: 2001/04/0031),
zu G157/01: VwGH Zl. A2001/0056 (früher: 2001/12/0015),
zu G158/01: VwGH Zl. A2001/0051 (früher: 2001/12/0010),
zu G159/01: VwGH Zl. A2001/0054 (früher: 2001/12/0013),
zu G160/01: VwGH Zl. A2001/0055 (früher: 2001/12/0014),
zu G161/01: VwGH Zl. A2001/0058 (früher: 2001/12/0017),
zu G162/01: VwGH Zl. A2001/0052 (früher: 2001/12/0011),
zu G163/01: VwGH Zl. A2001/0053 (früher: 2001/12/0012),
zu G164/01: VwGH Zl. A2001/0057 (früher: 2001/12/0016).
3. §13 RRG, BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, lautet: 3. §13 RRG, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, lautet:
"Privatrundfunkbehörde
§13. (1) Als Privatrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.
4. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken gegen die in Prüfung genommene Bestimmung im Einleitungsbeschluß folgendermaßen dar:
"(...)
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit ... Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, ausgesprochen, daß §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war. 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit ... Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, ausgesprochen, daß §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 als auch in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2, verfassungswidrig war.
Der Gerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, daß §13 RRG (idF BGBl. I 1997/41 sowie idF BGBl. I 1999/2) auch deshalb im Widerspruch zur Verfassung stand, weil der Gesetzgeber seine - wegen des aus den Art1 iVm. Art18 Abs1, Art20 Abs1 sowie Art129 ff. B-VG ableitbaren Charakters der Republik Österreich als rechtsstaatlicher Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem - bedingte und begrenzte Ermächtigung gemäß den Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, überschritten hatte. Dazu hatten ihn folgende Erwägungen veranlaßt: Der Gerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, daß §13 RRG in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 sowie in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/2) auch deshalb im Widerspruch zur Verfassung stand, weil der Gesetzgeber seine - wegen des aus den Art1 in Verbindung mit Art18 Abs1, Art20 Abs1 sowie Art129 ff. B-VG ableitbaren Charakters der Republik Österreich als rechtsstaatlicher Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem - bedingte und begrenzte Ermächtigung gemäß den Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, überschritten hatte. Dazu hatten ihn folgende Erwägungen veranlaßt:
'2.b. Bereits im Erkenntnis VfSlg. 11500/1987 hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, daß die in der Bundesverfassung als Möglichkeit vorgesehene Einrichtung von Kollegialbehörden im Sinne des Art133 Z4 B-VG eine Ausnahme nicht nur von der Leitungsbefugnis der obersten Organe (Art20 Abs1 B-VG), sondern auch vom System der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltung des Bundes und der Länder durch den Verwaltungsgerichtshof darstellt. Der Verfassungsgerichtshof hat es als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet, diese Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in wesentlichen Teilen durch die Einrichtung solcher Kollegialorgane zu ersetzen.
In dem die Telekom-Control-Kommission betreffenden Erkenntnis vom 24. Februar 1999, B1625/98, hat der Verfassungsgerichtshof ferner festgehalten, daß die Zahl solcher Kollegialbehörden im Bereich des Bundes neuerdings deutlich zunimmt, ebenso aber auch das Gewicht der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten. Dies werfe insbesondere dort staatsrechtliche Probleme auf, wo die Aufgabe der (unmittelbaren) Verwaltungsführung mit der Funktion der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zusammenfällt.
2.c. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis die Einrichtung der Telekom-Control-Kommission als 'noch zulässig' erachtet; einerseits deshalb, weil es sich bei den Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation um einen weitgehend neuen Verwaltungsbereich handelt, dessen Bewältigung nicht nur juristischen und wirtschaftlichen, sondern in hohem Maße auch technischen Sachverstand erfordert, anderseits, weil regelmäßig die Entscheidung über civil rights in jenem Sinn zu treffen ist, den der EGMR diesem Begriff des Art6 EMRK beimißt. Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, daß es gemäß Art5a Abs3 der unmittelbar wirksamen Richtlinie 90/387/EWG ein wirksames (aufsteigendes) Rechtsmittel an eine unabhängige Stelle geben muß und daher der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts dahingehend durchzuschlagen hat, daß für den Anwendungsbereich der zitierten Richtlinie Art133 Z4 B-VG verdrängt wird und somit auch gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
2.d. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof weiterhin der Auffassung, daß die Einrichtung kollegialer Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG von Verfassungs wegen nur ausnahmsweise zulässig ist, weil diese im Hinblick auf die damit verbundene Durchbrechung der Leitungs- und Weisungsbefugnis der obersten Organe der Vollziehung und im Hinblick auf die dadurch bedingte Ausnahme von der parlamentarischen Kontrolle einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
Diese Rechtfertigung kann entweder darin liegen, daß solche Behörden dem Bild des Verfassungsgesetzgebers im Sinne des Art133 Z4 B-VG entsprechen, das heißt - wie der historische Befund zeigt (vgl. insbesondere §3 litb des Gesetzes RGBl. 1876/36) -, daß solchen Behörden als Berufungs- und Beschwerdeinstanzen bloße Kontrollfunktionen anstelle der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof übertragen sind (vgl. zB die Berufungsinstanzen im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung, insbesondere im Disziplinarrecht, die Personalvertretungs-Aufsichtskommission, die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, die Vergabekontrolleinrichtungen), oder auch darin, daß sie als Schieds- und Schlichtungsinstanzen eingerichtet sind (wie zB die Schlichtungsstellen nach §144 ArbVG, die Bundesschiedskommission nach §348 ASVG, die Schiedskommission im Krankenanstaltenrecht; vgl. dazu näher Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, ZfV 2000, 196 ff.), oder daß ihnen - wie zB den Grundverkehrsbehörden - auch Entscheidungen über civil rights übertragen sind, oder schließlich darin, daß - wie bei der Telekom-Control-Kommission - sich ihre Rechtfertigung aus dem Zusammenspiel von unterschiedlichem, aus der Materie resultierendem, insbesondere technischem Sachverstand ergibt. Diese Rechtfertigung kann entweder darin liegen, daß solche Behörden dem Bild des Verfassungsgesetzgebers im Sinne des Art133 Z4 B-VG entsprechen, das heißt - wie der historische Befund zeigt vergleiche insbesondere §3 litb des Gesetzes RGBl. 1876/36) -, daß solchen Behörden als Berufungs- und Beschwerdeinstanzen bloße Kontrollfunktionen anstelle der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof übertragen sind vergleiche zB die Berufungsinstanzen im Bereich der beruflichen Selbstverwaltung, insbesondere im Disziplinarrecht, die Personalvertretungs-Aufsichtskommission, die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, die Vergabekontrolleinrichtungen), oder auch darin, daß sie als Schieds- und Schlichtungsinstanzen eingerichtet sind (wie zB die Schlichtungsstellen nach §144 ArbVG, die Bundesschiedskommission nach §348 ASVG, die Schiedskommission im Krankenanstaltenrecht; vergleiche dazu näher Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, ZfV 2000, 196 ff.), oder daß ihnen - wie zB den Grundverkehrsbehörden - auch Entscheidungen über civil rights übertragen sind, oder schließlich darin, daß - wie bei der Telekom-Control-Kommission - sich ihre Rechtfertigung aus dem Zusammenspiel von unterschiedlichem, aus der Materie resultierendem, insbesondere technischem Sachverstand ergibt.
Für die Rechtfertigung der Einrichtung der Privatrundfunkbehörde als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art133 Z4 B-VG liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kein solches besonderes Kriterium vor, es ist auch keine andere Rechtfertigung erkennbar.
Der Privatrundfunkbehörde sind - wie sich aus §17 RRG ergibt - in erster und letzter Instanz Aufgaben der Verwaltungsführung, nämlich die Vergabe von Privatrundfunklizenzen übertragen, das heißt eine Verwaltungsaufgabe im klassischen Sinn, wie sie die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer unter Bewilligungsvorbehalt stehenden Tätigkeit darstellt. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsbereich, der nicht - so wie im Telekom-Bereich - aus ganz besonderen Gründen eine solche Einrichtung gerechtfertigt hat. Bei diesen Aufgaben handelt es sich nämlich - im Gegensatz zur Telekom-Control-Kommission - um keinen so weitgehend neuen Verwaltungsbereich (so war nach der gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes BGBl. 1972/267 als Bundesgesetz geltenden Rundfunkverordnung, BGBl. 1965/333 idF BGBl. 1977/345 und 1993/507, die Entscheidung über sog. aktiven Kabelrundfunk dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie den ihm unterstellten Fernmeldebehörden übertragen), der es zu rechtfertigen vermag, dessen Besorgung ausschließlich einer Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG zu übertragen. Der Privatrundfunkbehörde sind - wie sich aus §17 RRG ergibt - in erster und letzter Instanz Aufgaben der Verwaltungsführung, nämlich die Vergabe von Privatrundfunklizenzen übertragen, das heißt eine Verwaltungsaufgabe im klassischen Sinn, wie sie die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer unter Bewilligungsvorbehalt stehenden Tätigkeit darstellt. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsbereich, der nicht - so wie im Telekom-Bereich - aus ganz besonderen Gründen eine solche Einrichtung gerechtfertigt hat. Bei diesen Aufgaben handelt es sich nämlich - im Gegensatz zur Telekom-Control-Kommission - um keinen so weitgehend neuen Verwaltungsbereich (so war nach der gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes BGBl. 1972/267 als Bundesgesetz geltenden Rundfunkverordnung, BGBl. 1965/333 in der Fassung BGBl. 1977/345 und 1993/507, die Entscheidung über sog. aktiven Kabelrundfunk dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie den ihm unterstellten Fernmeldebehörden übertragen), der es zu rechtfertigen vermag, dessen Besorgung ausschließlich einer Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG zu übertragen.
Der Hinweis der Bundesregierung, daß in diesem Bereich in hohem Maße auch 'medienwissenschaftlicher Sachverstand' (ua. im Hinblick auf Auswahlentscheidungen gemäß §20 RRG) erforderlich ist, ist nicht geeignet, die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß gemäß §13 RRG die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen, also der von der Bundesregierung aufgezeigte 'medienwissenschaftliche Sachverstand' nicht das ausschließliche Ernennungserfordernis darstellt, handelt es sich bei der Beurteilung der Auswahlgrundsätze des §20 RRG wohl eher - wie auch die zu B157/98, B235-241/98 und B1441/98 beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt - um wirtschaftliche Kenntnisse und solche der regionalen Gegebenheiten, wobei letztere durch das Stellungnahmerecht der Länder (§16 RRG) ausreichend berücksichtigt sind und jedenfalls nicht die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag rechtfertigen.
Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß mit der Übertragung der Erteilung von Privatrundfunk(sende)lizenzen an die Privatrundfunkbehörde die Entscheidung über civil rights verbunden ist.
Durch die Übertragung eines - wie oben aufgezeigt - so wesentlichen Bereichs an Verwaltungstätigkeit wie der Vergabe von Privatrundfunkbewilligungen an eine Kollegialbehörde - wenn auch mit richterlichem Einschlag - wird, ohne daß eine besondere Rechtfertigung vorläge, das prinzipielle Leitungs- und Weisungsrecht der obersten, parlamentarisch verantwortlichen Organe im Kern angetastet.
§13 RRG, BGBl. 1993/506 idF BGBl. I 1997/41 und BGBl. I 1999/2, widerspricht daher der Verfassung, weil der Gesetzgeber seine - wegen des aus den Art1 iVm. Art18 Abs1, 20 Abs1 sowie 129 ff. B-VG ableitbaren Charakters der Republik Österreich als rechtsstaatlicher Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem - bedingte und begrenzte Ermächtigung gemäß der Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, überschritten hat. §13 RRG, BGBl. 1993/506 in der Fassung BGBl. römisch eins 1997/41 und BGBl. römisch eins 1999/2, widerspricht daher der Verfassung, weil der Gesetzgeber seine - wegen des aus den Art1 in Verbindung mit Art18 Abs1, 20 Abs1 sowie 129 ff. B-VG ableitbaren Charakters der Republik Österreich als rechtsstaatlicher Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem - bedingte und begrenzte Ermächtigung gemäß der Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG, kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag einzurichten, überschritten hat.
...
Dadurch, daß der Gesetzgeber Aufgaben der Verwaltungsführung und Funktionen der Verwaltungskontrolle in einer einzigen Behörde zusammenfaßt, schließt er eine umfassende Kontrolle dieser Verwaltungstätigkeit in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Ausmaß aus. Die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof, der die Behörden im Sinne des Art133 Z4 B-VG jedenfalls unterliegen, ist nämlich gegenüber Akten der Verwaltung in einem Maße eingeschränkt, daß sie eine rechtsstaatlich hinreichende Kontrolle für sich allein nicht zu verbürgen vermag, muß doch aus rechtsstaatlicher Sicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art18 B-VG) und nicht allein deren Grundrechtsmäßigkeit gewährleistet sein. Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem - wie aus Art129 B-VG deutlich hervorgeht - die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung immanent ist, nicht vereinbar und daher verfassungswidrig ist.
Die von der Bundesregierung insgesamt vertretene Auffassung, sowohl der verfassungsgeschichtliche Befund als auch die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes legten nahe, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 und die seitdem erfolgten Novellierungen der Art20 bzw. 133 Z4 B-VG dem einfachen Gesetzgeber ein Wahlrecht eingeräumt hätten, nach freiem Ermessen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag auszuschließen, trifft nicht zu.
Behörden im Sinne des Art133 Z4 B-VG waren stets eine Ausnahme, wie dies bereits alle Vorgängerregelungen seit 1876 dokumentieren. Sie alle waren und sind von der Vorstellung einer bestimmten organisatorischen Mindestqualität der entsprechend eingerichteten Behörden ausgegangen - und zwar über den reinen Wortlaut des Art133 Z4 B-VG hinaus - mit dem stets betonten und auch beabsichtigten Zweck einer ausreichenden Sicherung der rechtsstaatlich erforderlichen Verwaltungskontrolle. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, denen im wesentlichen Aufgaben der Verwaltungsführung und nicht der Verwaltungskontrolle - wie dies bei der Privatrundfunkbehörde der Fall ist - obliegen, eine Kontrolle durch einen verwaltungsinternen Instanzenzug bzw. durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließt. Eine solche Beseitigung von verwaltungsinternem und verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz bei Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag führt bei ihrer Einrichtung allein in oberster Instanz zu einem rechtsstaatlichen Mangel, der eine solche Konstruktion verfassungswidrig werden läßt.'
3.2. Wenn auch mit der bereits zitierten Novelle BGBl. I 1999/160 die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde für zulässig erklärt wurde, so hat der Verfassungsgerichtshof in Ansehung des bereits auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisses vom 29. Juni 2000 und der dort zitierten Judikatur neuerlich das Bedenken, daß die Privatrundfunkbehörde als gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde - selbst unter Berücksichtigung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Beschwerden gegen ihre Entscheidungen - dem B-VG widerspricht und daher die in diesem Erkenntnis dazu angestellten Erwägungen auch auf §13 RRG idF BGBl. I 1999/160 zutreffen dürften. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, die Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG idF BGBl. I 1999/160 von Amts wegen zu prüfen." 3.2. Wenn auch mit der bereits zitierten Novelle BGBl. römisch eins 1999/160 die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Entscheidung der Privatrundfunkbehörde für zulässig erklärt wurde, so hat der Verfassungsgerichtshof in Ansehung des bereits auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisses vom 29. Juni 2000 und der dort zitierten Judikatur neuerlich das Bedenken, daß die Privatrundfunkbehörde als gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtete Kollegialbehörde - selbst unter Berücksichtigung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Beschwerden gegen ihre Entscheidungen - dem B-VG widerspricht und daher die in diesem Erkenntnis dazu angestellten Erwägungen auch auf §13 RRG in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/160 zutreffen dürften. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, die Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/160 von Amts wegen zu prüfen."
5. Die Bundesregierung erstattete in den Gesetzesprüfungsverfahren Äußerungen. Sie begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle §13 RRG, BGBl. Nr. 506/1993 idF BGBl. I Nr. 160/1999, nicht als verfassungswidrig aufheben und führt aus: 5. Die Bundesregierung erstattete in den Gesetzesprüfungsverfahren Äußerungen. Sie begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle §13 RRG, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,, nicht als verfassungswidrig aufheben und führt aus:
"1.2. Die Bundesregierung übersieht nicht die bereits im Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes. Sie hält es aber, nicht zuletzt im Lichte der stattgefundenen rechtswissenschaftlichen Diskussion für sinnvoll, die nachfolgenden, für die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung sprechenden Argumente vorzubringen.
2.1. Die Bundesregierung stimmt mit dem Verfassungsgerichtshof darin überein, dass es sich bei der Privatrundfunkbehörde um eine sog 'Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag' handelt, für deren Tätigkeit es keine Leitungs- und Weisungsbefugnis der obersten Organe der Vollziehung (iSd Art19 B-VG) gibt. Es trifft daher zu, dass die Verwaltung insoweit - entgegen Art20 Abs1 erster Satz B-VG - nicht 'unter der Leitung der obersten Organe des Bundes' geführt wird. Die Bedeutung dieser Verfassungsvorschrift reicht indes nur so weit, als nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
Bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird - unter anderem - durch die Art20 Abs2 und 133 Z4 B-VG. Die Verfassungsmäßigkeit der Privatrundfunkbehörde, deren Einrichtung sich offenkundig auf die beiden letztgenannten Verfassungsvorschriften stützt, hängt somit davon ab, ob der Gesetzgeber mit ihrer Schaffung die durch sie geschaffene Ermächtigung zur Einrichtung solcher Behörden nicht überschritten hat.
2.2. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass sich dem Wortlaut des Art133 Z4 B-VG eine Einschränkung der den einfachen Gesetzgebern erteilten Ermächtigung zur Schaffung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag entnehmen lässt. Wenngleich zuzugeben ist, dass 'auch auf der Verfassungsebene eine reine Wortinterpretation nicht das einzige Mittel rechtsdogmatischer Auslegung darstellt' (Grabenwarter/Holoubek, Demokratie, Rechtsstaat und Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, ZfV 2000, 194 (196)), so darf - soll nicht das 'geltende Verfassungsrecht im Lichte ... rechtspolitische(r) Vorstellungen interpretativ (umgewandelt)' werden (so Pernthaler, Die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (1977) 12 zu interpretativen Versuchen einer restriktiven Lesart des Art133 Z4 B-VG) - ei