TE OGH 1956/2/22 1Ob774/55

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Veröffentlicht am 22.02.1956
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Norm

ABGB §1248
Entmündigungsordnung §4 Abs2

Kopf

SZ 29/13

Spruch

Wechselseitiges Testament zweier Ehegatten, von denen einer wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigt ist.

Entscheidung vom 22. Februar 1956, 1 Ob 774/55.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Untergerichte haben festgestellt, daß Johann W. am 2. Juni 1914 seine Gattin Magdalena W. in einem schriftlichen Testamente zur Universalerbin einsetzte, daß Magdalena W. mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 26. März 1936 wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigt und Johann W. zu ihrem Beistande bestellt wurde, daß diese Entmündigung bei den der Magdalena W. gehörigen Hälften der Liegenschaften EZ. 157 und 172 Katastralgemeinde S. grundbücherlich angemerkt wurde und daß bis heute eine Aufhebung der Entmündigung nicht erfolgt ist.

Weiters wurde festgestellt, daß die beiden Ehegatten dessen ungeachtet am 9. Dezember 1946 einen notariellen Schuldschein errichtet haben, daß sie am 31. Jänner 1940 einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, daß sie in einem Rückstellungsverfahren bezüglich dieser gekauften Liegenschaften einen Vergleich geschlossen haben, daß alle diese drei Rechtsgeschäfte verbüchert worden sind, daß die beiden Ehegatten am 20. April 1944 einen Nachtrag zum Testamente vom 2. Juni 1914 in Form eines wechselseitigen Testamentes errichtet haben, demzufolge die heutige Klägerin als Universalerbin für den Fall eingesetzt wurde, daß der letzte der beiden Testatoren mit Tod abgehen sollte oder beide zugleich versterben sollten.

Endlich wurde festgestellt, daß der Magdalena W. nach dem am 25. Jänner 1952 erfolgten Tode ihres Gatten auf Grund ihrer Erbserklärung dessen Nachlaß eingeantwortet wurde, daß sie mit dem am 17. April 1952 abhandlungsbehördlich genehmigten Übergabsvertrage die Liegenschaften EZ. 157 und 172 Katastralgemeinde S. der Tochter der Klägerin übergeben hat, daß aber die Durchführung dieses Vertrages an der nunmehr beobachteten grundbücherlichen Eintragung der beschränkten Entmündigung der Magdalena W. gescheitert ist. Nach dem am 28. August 1952 erfolgten Tode der Magdalena W. wurden nunmehr Erbserklärungen der Klägerin als testamentarischer Erbin und der zwölf Beklagten als gesetzlicher Erben abgegeben.

Der Klägerin wurde vom Abhandlungsgericht gemäß § 125 AußStrG. in dem anzustrengenden Erbrechtsstreit die Klägerrolle zugewiesen.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren des Inhaltes, daß das wechselseitige Testament der Eheleute Johann und Magdalena W. vom 20. April 1944 gültig sei und der Klägerin auf Grund dieses Testamentes das Erbrecht zum Nachlasse der Magdalena W. zustehe, stattgegeben.

Es hat angenommen, daß das wechselseitige Testament vom 20. April 1944 von Magdalena W. in einem lichten Augenblick errichtet worden und daher gemäß § 567 ABGB. trotz der formell bestehenden beschränkten Entmündigung der Magdalena W. gültig sei, obwohl es nur schriftlich und eigenhändig anstatt entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 EntmO. mündlich vor Gericht errichtet worden sei. Das Berufungsgericht hat in stattgebender Erledigung der Berufung der beklagten Parteien das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde.

Es ist der Ansicht, daß im Sinne der Erläuterungen zur Entmündigungsordnung ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmundigter auch in lichten Augenblicken nur gerichtlich testieren könne, weil es schwer zu begrunden wäre, den Gesichtspunkt der lucida intervalla in die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EntmO. hineinzutragen und diesen Personen eine über § 4 Abs. 2 EntmO. hinausgehende Testierfähigkeit einzuräumen.

Es könne aber auch im wechselseitigen Testamente vom 20. April 1944 hinsichtlich der Verfügung des Johann W. keine fideikommissarische Substitution erblickt werden. Denn nach dem Wortlaute des wechselseitigen Testamentes "sobald der letzte von uns beiden mit Tod abgeht ..., gilt als unsere Universalerbin Frau Anna D." könne dies nicht angenommen werden, weil es an der von Johann W. auszusprechenden Verpflichtung fehle, daß seine Frau die Erbschaft nach ihrem Tode der Klägerin überlassen müsse, was aber nach § 608 ABGB. unbedingt erforderlich sei. Der Nachlaß sei demgemäß nicht nur im Abhandlungsverfahren nach Johann W. als frei behandelt worden, sondern er sei auch auf Magdalena W. ohne eine solche Verpflichtung übergegangen, so daß die Klägerin für sich aus der letztwilligen Verfügung vom 20. April 1944 keine Rechte ableiten könne.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Klägerin insofern, als das Klagebegehren hinsichtlich des der Magdalena W. nicht von Johann W. zugekommenen Teiles des Nachlasses abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben; soweit das Klagebegehren aber auch hinsichtlich des der Magdalena W. von Johann W. zugekommenen Teiles des Nachlasses abgewiesen wurde, hob er das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß nach der Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß § 4 Abs. 2 EntmO. ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmundigter auch in sogenannten lichten Augenblicken nur gerichtlich testieren könne, kann sie keinen Erfolg haben. Denn die bezügliche Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht vollkommen der herrschenden Rechtsprechung, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Entscheidung SZ. XXV 26 verwiesen wird, die zu dieser Frage eingehendst Stellung nimmt und sie dahin löst, daß ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmundigter nur mündlich vor Gericht testieren kann.

Das Testament der Magdalena W. vom 20. April 1944 ist somit hinsichtlich jener Hälften der Liegenschaften, die ursprünglich ihr Eigentum waren, und überhaupt hinsichtlich des Teiles ihres Nachlasses, der ihr nicht von ihrem am 25. Jänner 1952 verstorbenen Ehegatten Johann W. zugekommen ist, jedenfalls ungültig. Das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes war daher hinsichtlich des Teiles des Nachlasses der Magdalena W., der ihr nicht von ihrem Gatten Johann W. zugekommen ist, zu bestätigen.

Der Revision kommt aber insofern Berechtigung zu, als die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des Teiles des Nachlasses, der der Magdalena W. von ihrem vorverstorbenen Ehegatten Johann W. zugekommen ist, bekämpft wird.

Johann W. war bei der Errichtung des Testamentes vom 20. April 1944 in seiner Testierfähigkeit in keiner Weise beschränkt. Um die Gültigkeit dieser letztwilligen Verfügung auch hinsichtlich seiner wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigten Gattin Magdalena W. zu erreichen, hätte die von Johann und Magdalena W. gemeinsam errichtete letztwillige Verfügung allerdings auch von Johann W. in Entsprechung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 EntmO. mündlich bei Gericht getroffen werden müssen. Ebensowenig wie aber gemäß § 1248 ABGB. der Widerruf des einen Teiles im Zweifel auch den Widerruf des anderen Teiles des gemeinschaftlichen Testamentes bedeutet - sofern es sich nicht um ein sogenanntes wechselbezügliches Testament handelt, bei welchem ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Geltung der einen Verfügung von der der anderen abhängt, was aber hier nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht in Frage kommt und auch gar nicht behauptet wurde -, ergreift auch die Ungültigkeit des einen Teiles der letztwilligen Verfügung (also des Teiles der Magdalena W.) nicht den anderen Teil der letztwilligen Verfügung (also den Teil des Johann W.). Diesbezüglich wird auf Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 446 verwiesen.

Anmerkung

Z29013

Schlagworte

Beschränkte Entmündigung wechselseitiges Testament, Ehegatten, wechselseitiges Testament, Entmündigung, Entmündigung wechselseitiges Testament, Testament, wechselseitiges, Entmündigung, Wechselseitiges Testament, Entmündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:0010OB00774.55.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19560222_OGH0002_0010OB00774_5500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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