TE OGH 1958/2/6 3Ob590/57

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Veröffentlicht am 06.02.1958
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Norm

Außerstreitgesetz §14 Abs1
Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 §30

Kopf

SZ 31/18

Spruch

Der im Judikat 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz.

Entscheidung vom 6. Februar 1958, 3 Ob 590/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Braunau am Inn; II. Instanz: Kreisgericht Ried im Innkreis.

Text

Das Erstgericht setzte auf Antrag der Landwirtseheleute Ludwig und Berta Sch. die ihnen von der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft in Linz für die im Wege des Enteignungsverfahren eingeräumte Dienstbarkeit der Führung, des Bestandes, des Betriebes und der Erhaltung der 25 kV-Freileitung A.-M. ob den den Eheleuten Sch. gehörigen Grundstücken Nr. 76, 109, 111, 114 und 118/1, sämtliche der EZ. 46 der Katastralgemeinde M., zu leistende Entschädigung mit dem Gesamtbetrag von 15.000 S fest. Es stützte sich hiebei im wesentlichen auf das Gutachten des beigezogenen ständig beeideten landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl. Landwirtes Hans J.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf. Es meinte, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1a des Landesgesetzes vom 9. Juni 1950, LGBl. Nr. 47, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich bzw. des § 32 im 4. Hauptstück des Landesgesetzes vom 29. Februar 1932, LGBl. Nr. 19, über das Elektrizitätswesen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, nunmehr wiederverlautbart als Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, insbesondere die Bestimmungen der §§ 22 ff., Anwendung zu finden hätten. Nach § 24 des Gesetzes habe das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder - wenn es besondere Verhältnisse erfordern - zweier Sachverständiger zu erheben; es habe die Sachverständigen aus einer Liste der Sachverständigen in Enteignungsfällen, die vom Oberlandesgericht nach Anhören des Landeshauptmannes jährlich aufzustellen und kundzumachen ist, zu wählen; die Parteien könnten gegen die Eignung eines Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen Einwendungen vorbringen. In der Beiziehung eines Sachverständigen, der nicht in dieser Liste enthalten sei, liege die Verletzung einer Verfahrensvorschrift; es liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die mit Rekurs geltend gemacht werden könne, da der beigezogene Sachverständige nicht in der Liste der beim Oberlandesgericht Linz ständig beeideten Sachverständigen für die Bemessung von Entschädigungen in Eisenbahnenteignungsfällen aufscheine.

Der Oberste Gerichtshof hielt den Revisionsrekurs der Landwirtseheleute Ludwig und Berta Sch. für zulässig, aber nicht für begrundet.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat in den Entscheidungen GlU. 15.208 und GlU. 15.865 in bezug auf das Verfahren in Eisenbahnenteignungssachen und in den Entscheidungen GlUNF. 2576 und GlUNF. 3338 in bezug auf das Verfahren betreffend die Einräumung von Notwegen den Revisionsrekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes für unzulässig erklärt. Er meinte, daß sich aus dem Eisenbahnenteignungsgesetz vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, und aus dem Gesetz vom 7. Juli 1896, RGBl. Nr. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, ergebe, daß nur die Sachentscheidung, nicht aber Zwischenbescheide, vor allem wenn sie verfahrensleitender Natur seien, anfechtbar wären, daher auch nicht Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes. Diese Auffassung teilte der Oberste Gerichtshof auch in seinem Plenissimarbeschluß GlUNF. 6486 = JB. 203, mit dem im Verfahren außer Streitsachen der Revisionsrekurs gegen einen aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes zwar grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber - allerdings nicht bindend - bemerkt wurde, daß der gleiche Rechtssatz nicht in Ansehung jener Gesetze gelte, nach welchen zwar das kaiserliche Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zur Anwendung zu kommen habe, aber aus anderen Bestimmungen dieser Gesetze sich ergebe, daß der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes unstatthaft sei, wie z. B. in Ansehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes und des Gesetzes betreffend die Einräumung von Notwegen.

Der Oberste Gerichtshof glaubt, diese Rechtsmeinung in den Fällen nicht aufrechterhalten zu können, in denen gemäß dem mit Kundmachung vom 9. Februar 1954, BGBl. Nr. 71, wiederverlautbarten Eisenbahnenteignungsgesetz nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens zu verfahren ist. Denn aus dem Eisenbahnenteignungsgesetz ergibt sich, wenn nicht § 30 dieses Gesetzes für eine andere Auslegung herangezogen werden kann, kein weiterer Hinweis für die Annahme, daß andere Verfahrensgrundsatze als in den durch das Außerstreitgesetz unmittelbar geregelten Fällen zu gelten hätten. § 30 EisenbahnenteignungsG. aber bestimmt nicht etwa, daß nur die Endentscheidung mit Rekurs angefochten werden kann, sondern lediglich daß gegen die Endentscheidung nur der Rekurs, nicht auch die Vorstellung zulässig ist. Die Bestimmung, daß das Gericht an keinerlei Beweisregeln gebunden ist, besagt zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln überhaupt nichts. Es besteht demnach kein Anlaß, anzunehmen, daß in Enteignungsfällen andere Grundsätze als in den übrigen Rechtssachen zu gelten haben, die nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu behandeln sind. Der im Judikat 203 ausgesprochene Rechtssatz über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen, in denen nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu verfahren ist.

Sachlich ist der Rekurs allerdings unbegrundet.

Mit § 1a des Landesgesetzes vom 9. Juni 1950, LGBl. Nr. 47, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich wurde das IV. Hauptstück des Landesgesetzes vom 29. Februar 1932, LGBl. Nr. 19, über das Elektrizitätswesen (Elektrizitätslandesgesetz) wieder in Kraft gesetzt und damit auch der § 32 des letztgenannten Gesetzes, der in seinem Abs. 2 - hier in Übereinstimmung mit den §§ 16 und 53 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 250, über das Elektrizitätswesen - die sinngemäße Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30 - mit gewissen Abweichungen - im gerichtlichen Verfahren in Enteignungsfällen vorschreibt. Das Eisenbahnenteignungsgesetz vom 18. Februar 1878 wurde mit Kundmachung vom 9. Februar 1954. BGBl. Nr. 71, als Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 wiederverlautbart. Es bestimmt in seinem § 24 ausdrücklich, daß zur Feststellung der angemessenen Entschädigung Sachverständige zuzuziehen sind, die der Liste entnommen werden, welche vom Oberlandesgericht nach Anhören des Landeshauptmannes jährlich aufzustellen und kundzumachen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dem Gesetz.

Anmerkung

Z31018

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0030OB00590.57.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19580206_OGH0002_0030OB00590_5700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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