TE OGH 1958/9/30 1Ob289/58

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Veröffentlicht am 30.09.1958
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §18

Kopf

SZ 31/118

Spruch

Das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung nach § 18 UWG. erforderlichen Zusammenhanges ist nicht ausgeschlossen, wenn die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen ist, das in die Vertriebsorganisation des beklagten Unternehmens eingegliedert ist.

Entscheidung vom 30. September 1958, 1 Ob 289/58.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

In der Nr. 49 der R.-Volkszeitung vom 6. Dezember 1956 erschien ein Inserat mit folgendem Inhalt:

"An alle LandwirteÜ

Da vielfach noch immer Ungewißheit herrscht, welche Melkmaschine man sich kaufen soll, mache ich darauf aufmerksam, daß ich seit Juli 1956 eine S.-Hängeeimer-Melkmaschine verwende. Bei meinen 6 bis 7 Milchkühen habe ich nun täglich 10 bis 15 Liter Milch mehr als beim Handmelken. Standeimer-Melkmaschine habe ich keine gekauft, weil ich die langen Schläuche nicht putzen mag. Somit kann ich allen Bauern die S.-Hängeeimer Melkmaschine bestens empfehlen.

Johann A., Landwirt."

Dieses Inserat stimmt mit dem von Johann A. zur Inseratenaufgabe unterfertigten Text überein. A. hatte im Sommer 1956 von der beklagten Partei über die Firma T. eine S.-Hängeeimer-Melkmaschine gekauft. A. wußte, daß die Firma T. solche Maschinen führt. Im Zeitpunkt der Anschaffung hatte A. 7 bis 8 Kühe und erzielte mit Hilfe dieser Maschine gegenüber dem früheren Handmelken einen Mehrertrag von ungefähr 1 Liter Milch pro Kuh und Tag. Bis dahin verwendete A. keine Melkmaschine. Nach der Montage der Melkmaschine erkundigte sich der Inhaber der Firma T., Rudolf Ad., Wiederholt bei A., ob er mit der Maschine zufrieden sei, was A. bejahte. Im Zuge dieser Besuche fragte er einmal A., ob er diesbezüglich ein Inserat in die Zeitung geben könnte. Der nähere Inhalt des Inserates wurde bei dieser Gelegenheit nicht besprochen. Bei den Gesprächen zwischen A. und Ad. wurde auch über die Schläuche der Standeimer-Melkmaschine nichts gesprochen. Etwa einen Monat nach diesen Gesprächen kam A. in das Geschäftslokal der Firma T., um die Montagekosten zu bezahlen. Bei diesem Anlaß unterschrieb er den von Ad. vorbereiteten Text des Inserates. Auch hiebei wurde der Inhalt des Inserates nicht besprochen. Der Text wurde wohl vorgelesen, A. hat aber den Inhalt "nicht recht mitbekommen". Bei dieser Verlesung war auch der Verkaufsleiter der beklagten Partei, Friedrich Ti., zugegen. A. wußte bei der Unterfertigung des Textes, daß das Inserat für eine Zeitung bestimmt sei, und unterschrieb in der Meinung, daß es bloß seine Zufriedenheit mit der Maschine zum Ausdruck bringen werde. Ti. hatte von dem Inhalt des Inserates Kenntnis und sagte zu Ad., daß dies für ihn eine gute Reklame abgebe, von den S.-Werken werde er aber dabei nicht unterstützt.

Ad. ist seit 1955 Alleininhaber der Firma T., die in R. unter anderem einen Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen betreibt. Seit der Übernahme des Betriebes durch Ad. vertreibt die Firma T. an Melkmaschinen nur Erzeugnisse der beklagten Partei. Sie erhält für jedes über sie gelieferte S.-Erzeugnis eine Händlerrabatt. Bei Bestellung bedient sie sich der von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Bestellscheine. Ein solcher wurde auch anläßlich der Bestellung der Maschine durch A. verwendet. Die Lieferung der Maschine an A. erfolgte über die Firma T. Die Faktura wurde von der beklagten Partei direkt auf A. ausgestellt. Den Kaufpreis für die Maschine übermittelte Ad. nach Abzug seines Händlerrabattes für A. an die beklagte Partei. Er bewilligte auch dem A. Ratenzahlungen. An der Außenfront des Geschäftes der Firma T. befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Offizielle S.- Verkaufsstelle".

Rechtlich beurteilten die Untergerichte übereinstimmend den Sachverhalt folgendermaßen:

Das Inserat enthalte mehr, als A. dem Ad. Zur Veröffentlichung zugestanden habe. Darüber hinaus enthalte es aber auch Unrichtigkeiten in bezug auf den durch die Verwendung der Melkmaschine erzielten Milchmehrertrag, somit über die Beschaffenheit der von der beklagten Partei erzeugten Melkmaschinen, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, indem sie irrige Vorstellungen erwecken könnten, auf welche im Verkehr Wert gelegt werde und wodurch auch das Urteil der an Melkmaschinen interessierten Bauernschaft beeinflußt werden könne. Ferner enthalte es die Unrichtigkeit, indem es den Anschein erwecke, als teile A. seine Erfahrungen mit den Standeimer-Melkmaschinen mit, die er aber in Wirklichkeit bis dahin gar nicht verwendet hatte, weshalb er über die Verwendung dieser Maschinen aus eigener Erfahrung auch kein Urteil habe abgeben können. Soweit das Inserat unrichtige Angaben in bezug auf die Erfolge bei der Verwendung dieser Melkmaschine enthalte, erfülle dies den Tatbestand nach § 2 UWG. Im übrigen überschreite der Hinweis in dem Inserat auf die Standeimer-Melkmaschinen und auf das Putzen der langen Schläuche unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Unterfertiger gar nicht in der Lage gewesen sei, aus Erfahrung solche Mitteilungen abzugeben, sie daher nicht wahr sein konnten, und daß sie über den Rahmen des von ihm gegebenen Einverständnisses hinausgingen, die Grenzen des erlaubten Wettbewerbes und verstoße gegen die guten Sitten (§ 1 UWG.).

Die Haftung der beklagten Partei für die Handlungen der Firma T. sei gemäß § 18 UWG. gegeben. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Handlungen von jemand unternommen wurden, der in gar keinem Verhältnis zu dem Unternehmen stunde und der Macht seines Einflusses nicht unterliege. Dies könne hier im Verhältnis zwischen der Firma T. und der beklagten Partei nicht gesagt werden. Nicht entscheidend sei, daß die Firma T. ein selbständiges, von der beklagten Partei verschiedenes Unternehmen sei. Trotzdem sei sie nämlich im weitesten Rahmen in die Absatzorganisation der beklagten Partei eingebaut. Sie führe selbst die Bezeichnung einer offiziellen Verkaufsstelle für Erzeugnisse der beklagten Partei. Sie nehme Bestellungen an die beklagte Partei entgegen und bediene sich dabei der von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Bestellscheine. Sie übernehme von Kunden auch den Kaufpreis, wovon sie sich den Händlerrabatt abziehe, und sei berechtigt, dem Kunden Ratenzahlungen zu bewilligen. Sie habe daher eine einem Agenten ähnliche Stellung. Hiezu komme, daß der Verkaufsleiter der beklagten Partei Friedrich Ti. von dem beabsichtigten Inserat Kenntnis hatte, es - wenn auch für Ad. - als eine gute Reklame bezeichnete und sich dieser Art der Werbung nicht widersetzte.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, sie sei schuldig zu unterlassen

a) die Einschaltung von Inseraten für S.-Hängeeimer namens von Kunden die über den Rahmen der Zustimmung derselben hinausgehen;

b) gutachtliche Äußerungen von Kunden dahingehend, daß bei der herrschenden Ungewißheit, welche Melkmaschine man sich kaufen solle, aufmerksam gemacht werde, ein bestimmter Kunde verwende eine S.- Hängeeimer-Melkmaschine oder ein Kunde habe eine Standeimer-Melkmaschine deshalb nicht gekauft, weil er die langen Milchschläuche nicht putzen möge, verbunden mit einer Empfehlung des S.-Hängeeimers an alle Bauern;

c) Behauptungen zu Reklamezwecken des Inhaltes, Herr Johann A. habe bei Verwendung einer S.-Melkmaschine bei sechs bis sieben Milchkühen täglich zehn bis fünfzehn Liter Milch mehr als beim Handmelken gemolken.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof änderte das Urteil des Berufungsgerichtes nur insofern ab, als der Urteilsspruch zu b) statt allgemein auf Kunden nur auf Johann A. zugeschnitten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was zunächst die primäre Frage anlangt, ob die beklagte Partei für die von der Firma T. bzw. ihrem Inhaber Ad. Gesetzten Handlungen haftet, so ist sie aus folgenden Erwägungen zu bejahen:

Wie bereits die Untergerichte zutreffend ausführten, schließt der Umstand, daß beide Unternehmen rechtlich selbständig sind, nicht das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges aus. Die Eingliederung der Firma T. in die Organisation der beklagten Partei, soweit es sich um den Vertrieb von Melkmaschinen handelt, ergibt sich schon daraus, daß sie die offizielle Verkaufsstelle der beklagten Partei ist und die Bestellungen auf deren Bestellscheinformularen erfolgen. Dieser äußere Tatbestand reicht zur Begründung der Haftung aus. Denn maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zutreffend wird auch im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß die internen Geschäftsbeziehungen mit einem Agentenverhältnis Ähnlichkeit haben. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Auftraggeber gemäß § 18 UWG. für die Handlungen der Agenten, auch wenn sie nicht im Angestelltenverhältnis stehen.

Die in der Revision zitierte Entscheidung (Langer - Saxl, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. Nr. 25 zu § 18 UWG.) ist nicht geeignet, den Standpunkt der beklagten Partei zu stützen. Die Haftung des Kommittenten für die vom Kommissionär in dessen Betrieb gesetzten Handlungen wurde in dieser Entscheidung nur deshalb verneint, weil nach dem Vertrag zwischen beiden Parteien ausdrücklich jeder Hinweis auf das Bestehen eines Kommissionsverhältnisses untersagt war und somit die Selbständigkeit der Unternehmungen der beiden Partner nach außen vollständig aufrechterhalten wurde. Im vorliegenden Fall trifft gerade das Gegenteil zu. Aus dieser Entscheidung geht gleichfalls hervor, daß das Hauptgewicht auf den äußeren Tatbestand zu legen ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Haftung der beklagten Partei aber noch aus einer anderen Erwägung. Die Veröffentlichung geschah nämlich mit Wissen, Zustimmung und sogar mit Förderung des Verkaufsleiters der beklagten Partei, Ti. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er Ad. zur Veröffentlichung aufforderte, weil dies für ihn eine gute Reklame sei, und weiters hinzufügte, die beklagte Partei unterstütze ihn dabei nicht. Denn das Inserat diente nach seinem Inhalt in gleicher Weise den Interessen der Firma T. und der beklagten Partei, worüber sich Ti. im klaren sein mußte. Wenn er als Verkaufsleiter, somit in einer gehobenen Stellung, Ad. zur Veröffentlichung aneiferte, so hat er zumindest auch Interessen der beklagten Partei gefördert. Die hinzugesetzte Einschränkung ist daher nicht geeignet, die Haftung der beklagten Partei auszuschließen.

Weiters bekämpft die beklagte Partei die Ansicht der Untergerichte, Ad. sei über das Zugeständnis des A. hinausgegangen. Ihren Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.

Zutreffend ist die Ansicht der Untergerichte, daß eine Zustimmung des A. nur insoweit angenommen werden konnte, als er entweder im Gespräch mit Ad. die ihm im Inserat zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht oder die schriftliche Zustimmungserklärung in voller Erfassung ihres Inhaltes unterschrieben hat.

Die gegen die Feststellung der Untergerichte, daß A. den Text des Inserates nicht voll erfaßt habe, gerichteten Ausführungen in der Revision sind eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und daher unbeachtlich. Völlig verfehlt ist die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. mit der Begründung, die vom Berufungsgericht hiefür angegebenen Gründe seien bloß scheinbare. Das Berufungsgericht hat hiefür eine Reihe von Gründen angeführt, so die Tatsache, daß A. trotz der Abweichungen unterschrieben habe, daß er eine wesentlich manuelle Tätigkeit ausübe, weshalb ihm die Gabe schneller Auffassung von Schriftstücken und von Rechenoperationen abgehe. Nach ständiger Rechtsprechung begrundet nur der völlige Mangel von Gründen Nichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der vom Berufungsgericht angeführten Argumente fällt jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.

Was den Einwand anlangt, aus der Tatsache, daß A. keinen Standeimer verwendet habe, folge noch nicht, daß er hierüber keine Erfahrungen gesammelt haben könne, denn es sei zweifellos, daß er herumgefragt und sich den Standeimer angesehen haben werde, so sind dies bloße Vermutungen, die im Beweisverfahren keine Stütze finden.

Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die Ablehnung der zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung, daß die Klägerin nunmehr auch Hängeeimer erzeuge und diese anpreise, gestellten Beweisanträge. Damit bezeichne die Klägerin selbst den Standeimer als weniger günstig. Es gehe daher nicht an, zwei gleichgerichtete Reklamen verschieden zu beurteilen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Richtigerweise wird damit ein Feststellungsmangel geltend gemacht, der unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Die Beklagte übersieht, daß ihr nicht die Tatsache der Reklame für den Hängeeimer als solche, sondern die Art, wie sie diese Reklame betreibt, zum Vorwurf gemacht wird. Dieses den Grundsätzen des redlichen Wettbewerbes widerstreitende Verhalten würde daher auch bei Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht beseitigt werden oder in einem anderen Lichte erscheinen. Dasselbe gilt auch von der wahrheitswidrigen Anpreisung über die Leistung des Hängeeimers. Schließlich sei bemerkt, daß die Beklagte nicht behauptet, die klagende Partei habe die Erzeugung des Standeimers überhaupt aufgegeben.

Die von der Beklagten erst in der Revision aufgeworfene Frage der Wiederholungsgefahr muß bejaht werden. Wiederholungsgefahr ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn die beklagte Partei die unerlaubte Wettbewerbshandlung bereits begangen hat, ohne daß sie besondere Umstände darzutun in der Lage ist, die die Wiederholungsgefahr als unwahrscheinlich oder völlig beseitigt erscheinen lassen (Langer - Saxl a. a. O. zu § 14, Entscheidung Nr. 13, 15). Die Beklagte hat jedoch im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht, was gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen würde. Im Gegenteil wurde die beklagte Partei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1958, 1 Ob 156/58, wegen eines ähnlichen Tatbestandes verurteilt, woraus sich die Wiederholungsgefahr klar ergibt.

Die Beklagte bekämpft das Klagebegehren auch deshalb, weil damit von ihr Unterlassungen von Handlungen verlangt würden, die sie nicht begangen habe. Nach ihrer Meinung hätte von ihr nur verlangt werden können, daß sie auf die Firma T. Einfluß nehme.

Diese Ansicht ist nicht richtig. § 18 UWG. besagt ausdrücklich, daß der Inhaber des Unternehmens wegen einer Handlung eines anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es wird ihm also die Handlung so zugerechnet, als ob er sie selbst gesetzt hätte.

Unrichtig ist die Ansicht, daß die Begehren lit. a und c ident seien. Das erste Begehren wendet sich gegen die eigenmächtige Einschaltung von Inseraten ohne Zustimmung der Kunden, auch wenn der Inhalt an sich objektiv richtig wäre, das letztere Begehren gegen unwahre Behauptungen in den Inseraten. Im vorliegenden Fall erfüllt allerdings die Behauptung über die Leistung des Hängeeimers auch den im ersten Klagebegehren getroffenen Tatbestand des § 1 UWG. Dies schließt aber nicht aus, daß ein Sachverhalt, der in Idealkonkurrenz zwei verschiedene Tatbestände erfüllt, zwei verschiedene Klagebegehren rechtfertigt.

Hingegen kommt der Revision bezüglich der Stattgebung des Begehrens zu lit. b teilweise Berechtigung zu. In dieser Allgemeinheit ist das Begehren nicht begrundet. Denn es ist an sich zulässig, daß ein Geschäftsmann derartige Äußerungen von Kunden, wenn sie wahr sind, veröffentlicht. Unstatthaft war es aber, diese Äußerungen namens des A. zu veröffentlichen, weil diese - abgesehen davon, daß A. sie gar nicht gemacht hat - auch insofern unrichtig waren, als er sie mangels eigener Erfahrung nicht abgeben hätte können und dürfen. Aus diesem Grund war das Verbot auf den konkreten Fall, worin gegenüber dem Begehren ein minus zu erblicken ist, einzuschränken und das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen.

Schließlich bekämpft die Beklagte auch die Berechtigung der Verurteilung zur Veröffentlichung des Urteiles. Sie macht vor allem geltend, die Veröffentlichung sei nicht am Platz, weil sie nicht als Inserentin aufgeschienen sei. Dieser Umstand ist deshalb belanglos, weil die Beklagte nach dem Gesetz für die Handlungen der Firma T. haftet.

Wie bereits ausgeführt, ist die Behauptung, daß in dem Inserat nicht Reklame für die beklagte Partei gemacht werde, unrichtig. Weiters bestreitet die Beklagte, daß die Veröffentlichung der Klägerin einen Nutzen bringen könnte, zumal diese selbst nunmehr Hängeeimer erzeuge.

Diese Ansicht ist unrichtig. Wie bereits oben erwähnt, hat die beklagte Partei nicht behauptet, daß die Klägerin die Erzeugung von Standeimern überhaupt aufgegeben habe. Die Veröffentlichung des Urteils dient daher der Beseitigung der durch die Veröffentlichung des Inserates schädlichen Wirkung.

Gänzlich verfehlt ist die Meinung, durch die Veröffentlichung des Urteiles werde Reklame für den Hängeeimer der Klägerin gemacht. Wie soeben ausgeführt, ist dies nicht der Fall.

Rechtlich belanglos ist auch der Umstand, daß seit dem Inserat und der Veröffentlichung des Urteiles schon geraume Zeit verflossen ist (Langer - Saxl a. a. O. zu § 25 Nr. 14, 15 u. a.).

Anmerkung

Z31118

Schlagworte

Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG., Unlauterer Wettbewerb, Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG., Unternehmer, Haftung nach § 18 UWG., Vertriebsorganisation, Haftung nach § 18 UWG., Wettbewerb, unlauterer, Haftung des Unternehmers nach § 18 UWG., Zusammenhang nach § 18 UWG., Haftung des Unternehmers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0010OB00289.58.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19580930_OGH0002_0010OB00289_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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