TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/15 2003/08/0191

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26a Abs1;
VwGG §26a Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des T in K, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 12. August 2003, Zl. LGS600/SfA/1812/2003-Dr.Si/Kö, betreffend Bemessung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 13,83 zuerkannt. Der Begründung dieses Bescheides zufolge stehe dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2003 im Hinblick auf das anrechenbare Einkommen seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Freigrenze und des Werbungskostenpauschales der im Spruch genannte Betrag zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit der Behauptung, die Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens von Ehepartnern in den §§ 2 ff der Notstandshilfeverordnung widersprächen dem Diskriminierungsverbot der Richtlinie 79/7/EWG. Insoweit ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0202, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038, zu verweisen.

Des Weiteren meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte auf Grund der Kundmachungen BGBl. II Nr. 15 und Nr. 16/2003 das Verfahren unterbrechen müssen und den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, da im Falle eines Verstoßes der in Rede stehenden Bestimmungen gegen das Gemeinschaftsrecht wegen einer indirekten Diskriminierung von Frauen eine daraus resultierende Unanwendbarkeit dieser Normen auch für Männer zu gelten habe.

Dem entgegen ergibt sich aus dem Wortlaut der kundgemachten Beschlüsse, dass sich diese lediglich auf die Rechtsfrage beziehen, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich - gegebenenfalls - auch Männer auf eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einkommensanrechnung berufen können, war somit nicht Gegenstand einer Rechtsfrage, bis zu deren Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf Grund des § 26a Abs. 3 Z 1 VwGG bestimmte Entscheidungen nicht treffen durfte (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2003/08/0091).

Die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG beziehen sich nur auf Rechtssachen, in denen Rechtsfragen zu beantworten sind, die im jeweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 26a Abs. 1 VwGG genannt sind. Der Umstand, dass die Beantwortung der jeweiligen Rechtsfragen gegebenenfalls Auswirkungen auch auf andere Fälle haben kann, führt nicht dazu, dass auch in diesen Fällen die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG eintreten (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0121).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080191.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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