TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/21 2003/08/0121

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26a Abs1;
VwGG §26a Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des J in P, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Zemannstraße 13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 15. Mai 2003, Zl. LGSOÖ/Abt.4/C1283/0296/2003-05, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe von täglich EUR 0,53 zuerkannt. Der Begründung dieses Bescheides zufolge gab der Beschwerdeführer am 6. März 2003 dem Arbeitsmarktservice bekannt, dass er ab 3. März 2003 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe. Diese verdiene ca. EUR 1.600,-- brutto monatlich. In Abänderung des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die überhaupt vom Fehlen einer Notlage ausgegangen sei, stünde dem Beschwerdeführer ab 3. März 2003 - so die belangte Behörde weiter - im Hinblick auf das anrechenbare Einkommen seiner Lebensgefährtin der im Spruch genannte Betrag zu. Der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Frage befasst, ob die Anrechnung des Einkommens des Ehemannes/Lebensgefährten bei der Gewährung von Notstandshilfe an die Ehefrau/Lebensgefährtin dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Männer könnten dadurch nicht diskriminiert werden; daher sei die Anrechnung von Partnereinkommen bei Männern gesetzeskonform durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Geht der Beschwerdeführer eingangs der Begründung seiner Beschwerde von einer - offenbar gänzlichen - Versagung der Notstandshilfe aus, "weil meine getrennt lebende Gattin zu viel verdient hat.", entfernt er sich sowohl vom Ergebnis als auch vom Sachverhalt des angefochtenen Bescheides. Die Argumente der Rechtsrüge können allerdings auch dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt zugeordnet werden, sodass sie einer Behandlung zugänglich sind.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners/Lebensgefährten seien gemeinschaftsrechtswidrig, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0202, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038, zu verweisen.

Des weiteren legt der Beschwerdeführer dar, auf Grund der Kundmachungen BGBl. II Nr. 15 und Nr. 16/2003 hätte die belangte Behörde das Verfahren unterbrechen müssen.

Dem ist zu erwidern, dass sich aus dem Wortlaut der kundgemachten Beschlüsse ergibt, dass sie sich lediglich auf die Rechtsfrage beziehen, ob die gesetzliche Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin dem Gemeinschaftsrecht entspricht, insbesondere ob darin nicht eine mittelbare Diskriminierung der betroffenen Frauen erblickt werden kann. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich - gegebenenfalls - auch Männer auf eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einkommensanrechnung berufen können, war somit nicht Gegenstand einer Rechtsfrage, bis zu deren Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde auf Grund des § 26a Abs. 3 Z 1 VwGG bestimmte Entscheidungen nicht treffen durfte (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2003/08/0091).

Die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG beziehen sich nur auf Rechtssachen, in denen Rechtsfragen zu beantworten sind, die im jeweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 26a Abs. 1 VwGG genannt sind. Der Umstand, dass die Beantwortung der jeweiligen Rechtsfragen gegebenenfalls Auswirkungen auch auf andere Fälle haben kann, führt nicht dazu, dass auch in diesen Fällen die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG eintreten.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 21. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080121.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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