TE OGH 1959/1/7 6Ob321/58

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Veröffentlicht am 07.01.1959
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Norm

ABGB §422
ABGB §523

Kopf

SZ 32/3

Spruch

Unterlassungsanspruch des Baumeigentümers bei Eingriffen eines Dritten in die überhängenden Teile seines Baumes.

Entscheidung vom 7. Jänner 1959, 6 Ob 321/58.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Kläger ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft G., N.-Straße

41. Er behauptete, daß die Beklagte Aste und Zweige von einer auf dieser Liegenschaft befindlichen Trauerweide abgerissen habe, und stellte das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Abreißen von Ästen und Zweigen dieser Trauerweide zu unterlassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da der Kläger als Hälfteeigentümer zur Klage nicht berechtigt sei.

Auf Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies unter Rechtskraftvorbehalt die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Kläger sei als Hälfteeigentümer zur Geltendmachung des gegenständlichen Unterlassungsanspruches berechtigt. Die Einwendung der Beklagten, daß die am 20. Dezember 1957 abgerissenen zwei Äste über die Grenze der oben bezeichneten Liegenschaft auf Gemeindegrund hinausragten, könne rechtlich erheblich sein.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs des Klägers gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist in Ansehung der Begründung zum Teil berechtigt, ohne daß dadurch die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruch berührt würde.

Der Kläger - dessen Klagelegitimation vom Berufungsgericht zu Recht bejaht wurde, weil jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zur Klage gegen einen Dritten berechtigt ist, wenn die Klage nicht eine Veränderung des gemeinsamen Vermögens, sondern im Interesse der Gesamtheit die Abwehr des Eingriffes eines Dritten in die gemeinsame Sache anstrebt (SZ. I 72, JBl. 1957 S. 137 u. a.) - kann nicht beigepflichtet werden, wenn er die Ansicht vertritt, das von der Beklagten zugegebene einmalige Abreißen zweier Äste rechtfertige für sich allein schon seinen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist vielmehr als zwecklos nicht gegeben, wenn eine Wiederholung des Eingriffes nicht zu erwarten ist (vgl. Klang

2. Aufl. II 602, 604; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S 301 f Anm. 5).

Dagegen bekämpft der Kläger mit Recht die - wenn auch nicht bestimmt ausgedrückte - Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger einen Eingriff der Beklagten in den Überhang im Sinne des § 422 ABGB. nicht abwehren könne. Der Eigentümer eines Baumes (§ 421 ABGB.) ist auch Eigentümer des Überhanges, er kann von seinem Grund aus die überhängenden Äste zurückbiegen oder für sich abschneiden oder den Baum fällen. Nur der Eigentümer oder Fruchtnießer des Nachbargrundes, nicht aber irgendein Dritter, hat das Recht auf Aneignung des dem Baumeigentümer gehörigen Überhanges (Klang a. a. O. 295 f.; Ehrenzweig a. a. O. S. 150 bei Anm. 9 a und 10). Daher kann der Baumeigentümer Eingriffe dritter Personen auch in die überhängenden Teile seines Baumes abwehren.

Wie schon aus der Vorschrift des § 422 ABGB. hervorgeht, ist die Einwendung der Beklagten irrig, daß durch das Abreißen von Zweigen ein rechtlich geschütztes Interesse des Baumeigentümers nicht verletzt werde.

Anmerkung

Z32003

Schlagworte

Baumeigentümer, Unterlassungsansprüche gegen Eingriffe in den Überhang, Eingriff in den Überhang, Unterlassungsansprüche des Baumeigentümers, Überhang, Eingriff, Unterlassungsansprüche des Baumeigentümers, Unterlassungsanspruch des Baumeigentümers, Eingriffe in den Überhang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0060OB00321.58.0107.000

Dokumentnummer

JJT_19590107_OGH0002_0060OB00321_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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