TE OGH 1959/2/24 4Ob12/59

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Veröffentlicht am 24.02.1959
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Norm

Angestelltengesetz §7
Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung ArtXLII

Kopf

SZ 32/25

Spruch

Keine Verpflichtung zur Rechnungslegung und Eidesleistung bei Verletzung des Konkurrenzverbotes nach § 7 AngG.

Entscheidung vom 24. Februar 1959, 4 Ob 12/59.

I. Instanz: Arbeitsgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen über die vom Beklagten während seiner Anstellung beim Kläger im eigenen Namen und im Geschäftszweig des Klägers getätigten Geschäfte Rechnung zu legen, zu diesem Zweck ein genaues Verzeichnis über alle abgeschlossenen Geschäfte vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien, weil der Beklagte während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses bei ihm bereits ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben und im Geschäftszweig des Klägers für eigene Rechnung Handelsgeschäfte getätigt und damit gröblich gegen die Bestimmung des § 7 AngG. verstoßen habe. Der Kläger sei berechtigt, an Steile des Ersatzes eines verursachten Schadens die für Rechnung des Beklagten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung abgeschlossen anzusehen. Aus verschiedenen ihm zugekommenen Mitteilungen müsse der Kläger annehmen, daß der Umfang der verbotenen Geschäftstätigkeit des Beklagten weit größer sei als die ihm derzeit bekannten konkreten Geschäftsfälle.

Der Beklagte gab zu, zwei in der Klage angeführte Geschäfte noch zur Zeit des Bestandes des Dienstverhältnisses zum Kläger im Mai 1957 abgeschlossen zu haben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AngG. seien jedoch die Ansprüche des Klägers erloschen, weil er von diesen beiden Geschäften spätestens im August 1957 Kenntnis erlangt habe.

Das Arbeitsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beklagte war bis zum 15. Mai 1957 im Betrieb des Klägers, der vor allem Staubsauger der Type "Kobold" vertreibt, als kaufmännischer Angestellter bedienstet. Am 9. Mai 1957 verkaufte der vom 23. November 1955 bis Ende April 1957 beim Kläger als Provisionsvertreter tätig gewesene Liberat L. für Rechnung des Beklagten in M. und N. bei verschiedenen Kunden zwei oder drei Staubsauger der Type "Elektro-Baby" und erhielt vom Beklagten hiefür die Provision ausbezahlt. Der Beklagte führte also noch vor Auflösung seines Dienstverhältnisses mit dem Kläger ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen, ließ mindestens zweimal die Konkurrenzfabrikate durch den genannten Vertreter für seine Rechnung verkaufen und übertrat damit das gesetzliche Konkurrenzverbot.

In seiner Stellungnahme zur Frage der Berechtigung der Manifestationsklage und zu jener der Verjährung gelangte das Arbeitsgericht zu folgenden Überlegungen: der Dienstgeber könne sich die Klarheit darüber, bei welchen Geschäften der Dienstnehmer gegen das Verbot des § 7 AngG. handelte, durch Klage auf Manifestation wider den Dienstnehmer schaffen. Der Dienstnehmer sei dem Dienstgeber auch für den durch verbotswidrigen Betrieb eines Unternehmens erwachsenen Schaden haftbar. Die Feststellung des Schadens sei aber für den Kläger ausschließlich durch Manifestationsklage möglich. Die genaue Kenntnis vom Umfang der verbotenen Geschäfte könne sich der Dienstgeber durch die Klage auf Rechnungslegung nach XLII EGZPO. schaffen. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien auch nicht erloschen; denn die Fristen des § 7 Abs. 3 AngG. könnten im gegenständlichen Fall nur auf die vom Zeugen Liberat L. getätigten Geschäfte Anwendung finden, falls dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte (9. Mai 1957) noch beim Kläger bedienstet gewesen wäre. In diesem Falle würde der Fristenlauf mit der Kenntnis des Dienstgebers von der Betätigung des Dienstnehmers beim Konkurrenzgeschäft beginnen, ohne daß es auf den Abschluß bestimmter Einzelgeschäfte ankäme. Der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen verbotswidrigen Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens unterliege jedoch nicht den Fristen des § 7 Abs. 3 AngG. Da das Gesetz auf dieses verbotswidrige Handeln im § 7 Abs. 2 AngG. keine Sanktion setze und im § 7 Abs. 3 AngG. nur an Einzelgeschäfte denke, müsse die Verjährung für derartige Ersatzansprüche gemäß § 89 ABGB., d. h. nach drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, eintreten.

Das Berufungsgericht wies infolge Berufung des Beklagten in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles das Klagebegehren zur Gänze ab. Schon im Kommentar von Neumann werde die Auffassung vertreten, daß nicht auf eidliche Erklärung über bestimmte Tatsachen, die zur Klarstellung des eigentlichen Streitpunktes von Belang seien, geklagt werden könne. Zu dieser Ansicht, der schon die ältere Rechtsprechung entsprochen habe, von der später allerdings wieder abgegangen worden sei, habe sich auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wieder bekannt. Danach könne auf eidliche Erklärung über Tatsachen, die die Grundlage für die Berechnung des vom Kläger behaupteten Schadens abgeben sollen, nicht geklagt werden. Eine privatrechtliche Auskunftspflicht bestehe für den Schuldner in dieser Richtung nicht. Da der Kläger mit seiner Klage nicht die Angabe eines Vermögens oder von Schulden erwirken, sondern eine bloße Tatsache erfahren wolle, bestehe keine auf das bürgerliche Recht zurückgehende Pflicht zur eidlichen Angabe, weshalb das Klagebegehren nicht dem XLII EGZPO. unterstellt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision unternimmt es, die Ausführungen des angefochtenen Urteils, soweit sie sich zur Stütze der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes auf Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 4. Aufl. I S. 373, berufen, als Mißverständnis des Berufungsgerichtes hinzustellen, der Vorwurf fällt jedoch auf den Revisionswerber selbst zurück. Im Kommentar Neumanns wird nur die Zulässigkeit einer Manifestationsklage des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer, der wider die Bestimmung des § 13 AngG. von dem Dritten eine Provision oder sonstige Belohnung angenommen hat, mit Rücksicht auf Abs. 2 der bezogenen Gesetzesstelle, wonach der Dienstnehmer zur Herausgabe des unrechtmäßig Empfangenen verpflichtet ist, bejaht. Hätte der Revisionswerber auch auf den ersten Absatz der S. 373 des genannten Kommentars gebührend Bedacht genommen, wäre ihm nicht der Fehler unterlaufen, Neumann eine Meinung zu unterstellen, die dieser nicht nur nicht geäußert, sondern ausdrücklich als bedenklich abgelehnt hat. Unabhängig davon ist aber zu sagen, daß schon das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt ist, weil ein solches nur gestellt werden kann, wenn der Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes hiezu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist aber im § 7 Abs. 2 Satz 1 AngG., der hier allein in Frage kommt, solange vom Eintrittsrecht nicht wirklich Gebrauch gemacht wird, nicht vorgesehen. Der Dienstgeber kann nach dieser Bestimmung wohl Ersatz des verursachten Schadens fordern oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung abgeschlossen angesehen werden. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 AngG. handeln von der Provision und der Gewinnbeteiligung, kommen daher auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Tatbestand einer Verwaltung gemeinschaftlichen oder fremden Vermögens liegt gleichfalls nicht vor, so daß schon das Rechnungslegungsbegehren verfehlt ist. Dieser Standpunkt deckt sich mit der im angefochtenen Urteil bezogenen, nunmehr herrschenden Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes. Der zweite Teil des Begehrens ließe sich ungeachtet des schon besprochenen Abgangs einer Verpflichtung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts schon deshalb nicht halten, weil er nicht die Angabe eines Vermögens oder von Schulden zu beschwören verlangt, sondern die Vorlage eines Verzeichnisses über alle abgeschlossenen, verbotswidrigen Geschäfte. Der Kläger will damit, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, Tatsachen erfahren, die ihn in den Stand setzen, entweder auf Schadenersatz zu klagen oder sich für ein Verlangen zu entscheiden, die für Rechnung des Beklagten getätigten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen anzusehen. Es ergibt sich somit, daß das Berufungsgericht das Begehren des Klägers keineswegs irrig beurteilt, sondern es mit Recht mangels der erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen hat. Eine Stellungnahme zur Frage der Verjährung oder Präklusion des Klageanspruches war aber im Fall der Verneinung desselben entbehrlich.

Anmerkung

Z32025

Schlagworte

Angestellter Verletzung des Konkurrenzverbotes, keine Rechnungslegung, und Eidesleistung, Eidesleistung, kein Anspruch auf - bei Verstoß gegen § 7 AngG., Konkurrenzverbot nach § 7 AngG., keine Rechnungslegung und Eidesleistung, Offenbarungseid kein - bei Verstoß gegen § 7 AngG., Rechnungslegung, kein Anspruch bei Verstoß gegen § 7 AngG., Wettbewerbsverbot nach § 7 AngG., keine Rechnungslegung und, Eidesleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0040OB00012.59.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19590224_OGH0002_0040OB00012_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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