TE OGH 1959/3/6 3Ob515/58

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Veröffentlicht am 06.03.1959
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Norm

EO §42 Abs1 Z2

Kopf

SZ 32/29

Spruch

Keine Aufschiebung der Exekution wegen einer Wiederaufnahmsklage gegen das den Grund betreffende Zwischenurteil.

Entscheidung vom 6. März 1959, 3 Ob 515/58.

I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der betreibenden Partei wurde auf Grund des Teilurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 6. Februar 1956, 9 Cg 196/55-8, zur Hereinbringung einer Forderung von 7694 S 94 g s. A. die Fahrnisexekution bewilligt. Der Verpflichtete beantragt nun die Aufschiebung dieser Exekution gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 EO. Er stützt sein Begehren darauf, daß er beim Handelsgericht Wien eine Wiederaufnahmsklage gegen das dortgerichtliche Urteil vom 23. November 1955, 16 Cg 140/53-86, eingebracht habe. Mit diesem Urteil sei über den Grund des Anspruchs entschieden worden, wogegen das Teilurteil, das den Exekutionstitel darstelle, lediglich die Höhe des Anspruches zum Gegenstand habe.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das Rekursgericht wies ihn ab. Es stellte aus dem Akt 16 Cg 140/53 des Handelsgerichtes Wien fest, daß mit dem durch die Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteil ausgesprochen wurde, daß der Gewährleistungsanspruch der betreibenden Partei auf Aufhebung des mit dem Verpflichteten abgeschlossenen Liefervertrages über Farbmaterial zu Recht bestehe. Das den Exekutionstitel bildende Teilurteil ist auf dieses Urteil gestützt. Mit dem Teilurteil wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, den vom betreibenden Gläubiger bezahlten Kaufpreis für das Farbmaterial zurückzuzahlen. Über einen weiter geltend gemachten Schadenersatzanspruch der betreibenden Partei ist das Verfahren noch anhängig. In der als Aufschiebungsgrund geltend gemachten Wiederaufnahmsklage wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens 16 Cg 140/53 des Handelsgerichtes Wien sowie die Beseitigung der dort ergangenen Entscheidung begehrt. Das Rekursgericht meint nun, der Aufschiebungsantrag sei nicht berechtigt, weil ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Aufschiebungsgrund fehle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Aufschiebung einer Exekution ist nur zulässig, wenn ein in der EO. oder in einem sonstigen Gesetz aufgezählter Aufschiebungsgrund vorliegt. Mit Recht führt nun das Rekursgericht aus, daß hier ein solcher Aufschiebungsgrund fehlt. Nach § 42 Abs. 1 Z. 2 EO. ist die Aufschiebung einer Exekution nur möglich, wenn in bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird. Daß die Aufschiebung nur dann berechtigt ist, wenn die Wiederaufnahme hinsichtlich des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels und nicht irgendeines Exekutionstitels begehrt wird, ist wohl selbstverständlich und kann auch der Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z. 1 EO. deutlich entnommen werden. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu. Es wird nicht die Wiederaufnahme des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Verfahrens begehrt, sondern die eines anderen Verfahrens. Mag auch in jenem Verfahren über den Grund des Anspruches entschieden worden sein, wird doch durch die Beseitigung des angefochtenen Urteils der Exekutionstitel noch nicht berührt. Gerade dies wäre aber die Voraussetzung für eine Aufschiebung. Aus dem vom Verpflichteten im Revisionsrekurs angeführten Beispiel ergibt sich nichts, weil ja nach diesem Beispiel die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird, in welchem der Exekutionstitel ergangen ist. Hier ist aber die Lage ähnlich jener der Entscheidung SZ. XIV 75, in welchem Fall das den Exekutionstitel bildende Urteil ausschließlich auf ein Strafurteil gestützt und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde. Auch dort hat der Oberste Gerichtshof die Aufschiebung der Exekution abgewiesen, weil dem Gesetz die Aufschiebung der Exekution auf Grund eines Wiederaufnahmsantrages, der nicht den Exekutionstitel berührt, fremd sei.

Anmerkung

Z32029

Schlagworte

Aufschiebung der Exekution, Wiederaufnahmsklage, Exekutionsverfahren, Aufschiebung wegen Wiederaufnahmsklage, Wiederaufnahmsklage, Exekutionsaufschiebung, Zwangsvollstreckung, Aufschiebung wegen Wiederaufnahmsklage, Zwischenurteil, Wiederaufnahmsklage, Exekutionsaufschiebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00515.58.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19590306_OGH0002_0030OB00515_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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