TE OGH 1959/11/4 2Ob494/59

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Veröffentlicht am 04.11.1959
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §354
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §367
JN §1

Kopf

SZ 32/143

Spruch

Die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Sozialversicherungsleistungen kann nicht im Rechtsweg gefordert werden.

Entscheidung vom 4. November 1959, 2 Ob 494/59.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Dem Beklagten wurde mit dem Verwaltungsbescheid vom 13. Mai 1954 ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit einschließlich einer Teilleistung aus der Pensionsversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 16. Dezember 1953 bis 31. Mai 1954 gewährt. Infolge eines Versehens im Auszahlungsdienst wurde dem Beklagten der Rentenbetrag von monatlich 254 S 90 g bis zum 30. Juni 1957 überwiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die klagende Pensionsversicherungsanstalt unter Berufung auf § 1431 ABGB., den Beklagten zur Rückzahlung des irrtümlich flüssiggemachten Betrages von zusammen 13.050 S 30 g zu verurteilen. Der Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und bestritt im übrigen den Anspruch.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht erkannt, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht auf den Rechtsweg gehört. Dies erhellt aus den Bestimmungen des VII. Teils des ASVG., der die Verfahrensarten und die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gerichte erschöpfend regelt. Nach der in diesem Teil enthaltenen Bestimmung des § 354 Z. 2 ASVG. gehört die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung zu den den Verwaltungsstellen übertragenen Leistungssachen; die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung ist im § 367 ASVG. ausdrücklich dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, daß eine Klage auf Rückzahlung nicht möglich ist, so wird dies vollends klar durch die Bestimmung des § 371 ASVG., wonach die Leistungssachen nach § 354 ASVG. unter Ausschluß aller anderen Behörden ("ausschließlich") den Schiedsgerichten zur Entscheidung übertragen sind. Der Versicherungsträger hat also zunächst selbst über die Verpflichtung zum Rückersatz zu entscheiden; sein Bescheid kann im schiedsgerichtlichen Verfahren angefochten werden (§ 383 Abs. 3 und 7 ASVG.), aber nicht von ihm, sondern nur vom Versicherten: Die Schiedsgerichte entscheiden sodann endgültig über den Anspruch. Der Rechtsweg bleibt dem Versicherungsträger verschlossen, selbst wenn die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches, wie im vorliegenden Fall behauptet wird, in Frage gestellt wäre.

Anmerkung

Z32143

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00494.59.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19591104_OGH0002_0020OB00494_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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