TE OGH 1959/11/4 2Ob494/59

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Veröffentlicht am 04.11.1959
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §354
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §367
JN §1
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Anmerkung

Z32143

Kopf

SZ 32/143

Spruch

Die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Sozialversicherungsleistungen kann nicht im Rechtsweg gefordert werden.

Entscheidung vom 4. November 1959, 2 Ob 494/59.

I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Landesgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Dem Beklagten wurde mit dem Verwaltungsbescheid vom 13. Mai 1954 ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit einschließlich einer Teilleistung aus der Pensionsversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 16. Dezember 1953 bis 31. Mai 1954 gewährt. Infolge eines Versehens im Auszahlungsdienst wurde dem Beklagten der Rentenbetrag von monatlich 254 S 90 g bis zum 30. Juni 1957 überwiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die klagende Pensionsversicherungsanstalt unter Berufung auf § 1431 ABGB., den Beklagten zur Rückzahlung des irrtümlich flüssiggemachten Betrages von zusammen 13.050 S 30 g zu verurteilen. Der Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und bestritt im übrigen den Anspruch.Dem Beklagten wurde mit dem Verwaltungsbescheid vom 13. Mai 1954 ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit einschließlich einer Teilleistung aus der Pensionsversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 16. Dezember 1953 bis 31. Mai 1954 gewährt. Infolge eines Versehens im Auszahlungsdienst wurde dem Beklagten der Rentenbetrag von monatlich 254 S 90 g bis zum 30. Juni 1957 überwiesen. Mit der vorliegenden Klage verlangte die klagende Pensionsversicherungsanstalt unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB., den Beklagten zur Rückzahlung des irrtümlich flüssiggemachten Betrages von zusammen 13.050 S 30 g zu verurteilen. Der Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und bestritt im übrigen den Anspruch.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht erkannt, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht auf den Rechtsweg gehört. Dies erhellt aus den Bestimmungen des VII. Teils des ASVG., der die Verfahrensarten und die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gerichte erschöpfend regelt. Nach der in diesem Teil enthaltenen Bestimmung des § 354 Z. 2 ASVG. gehört die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung zu den den Verwaltungsstellen übertragenen Leistungssachen; die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung ist im § 367 ASVG. ausdrücklich dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, daß eine Klage auf Rückzahlung nicht möglich ist, so wird dies vollends klar durch die Bestimmung des § 371 ASVG., wonach die Leistungssachen nach § 354 ASVG. unter Ausschluß aller anderen Behörden ("ausschließlich") den Schiedsgerichten zur Entscheidung übertragen sind. Der Versicherungsträger hat also zunächst selbst über die Verpflichtung zum Rückersatz zu entscheiden; sein Bescheid kann im schiedsgerichtlichen Verfahren angefochten werden (§ 383 Abs. 3 und 7 ASVG.), aber nicht von ihm, sondern nur vom Versicherten: Die Schiedsgerichte entscheiden sodann endgültig über den Anspruch. Der Rechtsweg bleibt dem Versicherungsträger verschlossen, selbst wenn die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches, wie im vorliegenden Fall behauptet wird, in Frage gestellt wäre.In zutreffender Weise hat das Berufungsgericht erkannt, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht auf den Rechtsweg gehört. Dies erhellt aus den Bestimmungen des römisch sieben. Teils des ASVG., der die Verfahrensarten und die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gerichte erschöpfend regelt. Nach der in diesem Teil enthaltenen Bestimmung des Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG. gehört die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung zu den den Verwaltungsstellen übertragenen Leistungssachen; die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung ist im Paragraph 367, ASVG. ausdrücklich dem Verwaltungsverfahren vorbehalten. Ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, daß eine Klage auf Rückzahlung nicht möglich ist, so wird dies vollends klar durch die Bestimmung des Paragraph 371, ASVG., wonach die Leistungssachen nach Paragraph 354, ASVG. unter Ausschluß aller anderen Behörden ("ausschließlich") den Schiedsgerichten zur Entscheidung übertragen sind. Der Versicherungsträger hat also zunächst selbst über die Verpflichtung zum Rückersatz zu entscheiden; sein Bescheid kann im schiedsgerichtlichen Verfahren angefochten werden (Paragraph 383, Absatz 3 und 7 ASVG.), aber nicht von ihm, sondern nur vom Versicherten: Die Schiedsgerichte entscheiden sodann endgültig über den Anspruch. Der Rechtsweg bleibt dem Versicherungsträger verschlossen, selbst wenn die Durchsetzung des Rückforderungsanspruches, wie im vorliegenden Fall behauptet wird, in Frage gestellt wäre.

Schlagworte

Ordentlicher Rechtsweg, Rückforderung zu unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen Rechtsweg ordentlicher, Rückforderung zu unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen Rückforderung zu unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen, Rechtsweg Sozialversicherungsleistungen, Rückforderung, Rechtsweg Verwaltungsverfahren, Rückforderung zu unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen Zulässigkeit des Rechtsweges, Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00494.59.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19591104_OGH0002_0020OB00494_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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