TE OGH 1959/11/27 3Ob384/59

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Veröffentlicht am 27.11.1959
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Norm

EO §308

Kopf

SZ 32/156

Spruch

Es bedarf keiner Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers, wenn der Verpflichtete gegen den Drittschuldner bereits einen Exekutionstitel erworben hat.

Entscheidung vom 27. November 1959, 3 Ob 384/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Greifenburg; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Auf Grund des Vergleiches vom 1. März 1957 wurde dem Hans B. als betreibender Partei wider Horst K. als verpflichtete Partei vom Erstgericht mit Beschluß vom 8. September 1958, E 1065/58-1, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 11.000 S s. A. die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen Johann M. auf Grund des gerichtlichen Vergleichs des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. August 1958, 14 Cg 147/58, zustehenden Forderung von 6000 S mehr oder weniger bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt, gegen den Drittschuldner das Zahlungsverbot und gegen den Verpflichteten das Verfügungsverbot erlassen.

Die Exekutionsbewilligung und der Überweisungsbeschluß sind rechtskräftig.

Hans B. brachte wegen Nichtzahlung des Betrages von 6000 S am 27. Dezember 1958 beim Erstgericht zu C 127/58 gegen Johann M. die Drittschuldnerklage wegen 6000 S s. A. ein und schränkte das Klagebegehren bei der Verhandlung am 4. Februar 1959 um die am 21. Jänner 1959 vom Beklagten gezahlten 4800 S auf 1200 S s. A. ein.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1200 S s. A.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es verneinte das Rechtsschutzinteresse des Klägers, da er als Überweisungsgläubiger auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 28. August 1958 gegen den Beklagten hätte Exekution führen können.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß das erstgerichtliche Urteil bezüglich 5% Zinsen aus 6000 S ab 1. Oktober 1958 bis 21. Jänner 1959 und 5% Zinsen aus 1200 S ab 22. Jänner 1959 wiederhergestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 308 EO. ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger u. a. dazu, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit zu begehren. Da die Forderung des Horst K. gegen den Beklagten im Betrage von 6000 S nach dem Vergleich vom 28. August 1958 am 1. Oktober 1958 fällig und vollstreckbar war und der Kläger von diesem gerichtlichen Vergleich im Zeitpunkt der Einbringung der Drittschuldnerklage bereits Kenntnis hatte, wäre er auf Grund des Überweisungsbeschlusses berechtigt gewesen, entweder nach § 306 EO. vom Verpflichteten Horst K. die Herausgabe der Vergleichsausfertigung zu verlangen, allenfalls die Ausfolgung durch Exekution zu erwirken, oder vom Titelgericht unter Vorlage des Überweisungsbeschlusses eine Vergleichsausfertigung zu begehren und beim Exekutionsgericht die Exekution gegen den Beklagten als Verpflichteten oder am einfachsten beim Titelgericht als Überweisungsgläubiger des Horst K. Exekution gegen den Drittschuldner Johann M. als Verpflichteten zu beantragen. Der Einbringung einer Drittschuldnerklage zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Beklagten wegen des Kapitals bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Zinsenanspruches für den der Kläger im Vergleich vom 28. August 1958 keinen Exekutionstitel besitzt, sich vielmehr einen solchen gegen den Dritten erst beschaffen muß (SpR. 185). Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 352 HGB.

Anmerkung

Z32156

Schlagworte

Drittschuldnerklage, überflüssig bei Vorhandensein eines, Exekutionstitels, Exekutionstitel, keine Drittschuldnerklage, wenn - vorhanden, Überweisung zur Einziehung, keine Drittschuldnerklage bei Vorhandensein, eines Exekutionstitels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00384.59.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19591127_OGH0002_0030OB00384_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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