TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/15 2004/08/0009

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §17;
AlVG 1977 §37;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden der V in L, vertreten durch Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 15/IV, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 30. September 2003, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/12830925/2003-05, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe vom 19. Mai 2003 (hg. Zl. 2004/08/0009) und Zl. LGSOÖ/Abt. 4/12830913/2003-05, betreffend Abweisung des (am 14. August 2003 abgegebenen) Antrags auf Notstandshilfe vom 28. Februar 2001 (hg. Zl. 2004/08/0010), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhielt am 28. Februar 2001 beim Arbeitsmarktservice Linz ein Antragsformular für die Gewährung von Arbeitslosengeld, versehen mit der ersten Rückgabefrist bis 13. März 2001. Diese Frist wurde zunächst wegen einer fehlenden Arbeitsbescheinigung bis 23. März 2001 verlängert. Am 23. März 2001 brachte die Beschwerdeführerin die fehlende Arbeitsbescheinigung samt dem Antragsformular zum zuständigen Bearbeiter. Dieser nahm den Antrag zunächst entgegen und stellte eine Bestätigung über die Abgabe eines Antrages auf Arbeitslosengeld aus, stellte jedoch gleich darauf fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Grund der bloß geringfügigen Beschäftigung nicht bestehe und dass er zur Beurteilung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei, noch die Lohnbescheinigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin benötige. Der Sachbearbeiter änderte daher das entgegengenommene Antragsformular auf einen Antrag auf Notstandshilfe, händigte es der Beschwerdeführerin wieder aus und verlängerte die Rückgabefrist bis zum 6. April 2001 zur Beibringung der noch fehlenden Lohnbescheinigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Diese neue Rückgabefrist hielt die Beschwerdeführerin nicht ein und reiste ins Ausland. Zuletzt hatte die Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 2000 bis 8. Jänner 2000 Notstandshilfe bezogen.

Am 19. Mai 2003 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Linz. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur Zl. 2004/08/0009 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2003 abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde an, dass der Antrag auf Notstandshilfe innerhalb von drei Jahren nach Ende des letzten Bezuges gestellt werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt vom 1. Jänner 2000 bis 8. Jänner 2000 Notstandshilfe bezogen, die Dreijahresfrist sei somit am 9. Jänner 2003 abgelaufen. Rahmenfristerstreckende Tatbestände im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG, die eine Verlängerung der dreijährigen Frist bewirken, lägen nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebrachte Geltendmachung per 28. Februar 2001 sei nicht erfolgt, da das damals ausgegebene Antragsformular nicht innerhalb der festgesetzten und verlängerten Frist bis 6. April 2001 zusammen mit der Lohnbescheinigung des Ehemannes abgegeben worden sei.

Anlässlich einer Niederschrift im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens übergab die Beschwerdeführerin am 14. August 2003 das am 28. Februar 2001 ausgegebene Antragsformular und erklärte, "heute" den Antrag auf Notstandshilfe vom 28. Februar 2001 und die Bestätigung vorzulegen. Sie habe den Antrag am 23. März 2001 abgeben wollen, der Sachbearbeiter habe die Bestätigung ausgefüllt. Er habe ihr jedoch dann die Bestätigung und den Antrag mit einer neuen Rückgabefrist bis 6. April 2001 wegen der Lohnbescheinigung des Ehemannes nochmals mitgegeben. Diese neue Rückgabefrist habe sie nicht einhalten können, da sie ins Ausland gefahren sei.

Der somit am 14. August 2003 eingebrachte Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe auf dem am 28. Februar 2001 ausgegebenen Antragsformular wurde von der belangten Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, zur Zl. 2004/08/0010 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2003 ebenfalls abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Antragsformular vom 28. Februar 2001 sei zwar zunächst als Antrag auf Arbeitslosengeld am 23. März 2003 vom zuständigen Bearbeiter entgegen genommen worden. Dieser habe dann jedoch festgestellt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe, und dass er zur Beurteilung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, noch die Lohnbescheinigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin benötige. Deshalb habe der Bearbeiter der Beschwerdeführerin das (nunmehr auf einen Antrag auf Notstandshilfe abgeänderte) Antragsformular wieder zurückgegeben und die Rückgabefrist bis zum 6. April 2004 zur Beibringung der noch fehlenden Lohnbescheinigung des Ehemannes der Beschwerdeführerin verlängert. Der Antrag sei aber nicht innerhalb der gesetzten Rückgabefrist bis 6. April 2001 persönlich wieder abgegeben worden und gelte somit erst mit 14. August 2003 (als er im Zuge einer Niederschrift von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde) als eingebracht. Ein Fortbezug der Notstandshilfe sei nur dann zu gewähren, wenn er innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges, beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt vom 1. Jänner 2000 bis 8. Jänner 2000 Notstandshilfe bezogen. Die Dreijahresfrist sei somit am 9. Jänner 2003 abgelaufen. Rahmenfristerstreckende Tatbestände im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 5 AlVG, die eine Verlängerung der dreijährigen Frist bewirken, lägen nicht vor.

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine beide Beschwerden betreffende Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 38 i.V.m. § 17 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach § 38 i.V.m. § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Notstandshilfe vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG - in der im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/204 - kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 97/08/0428, mit weiteren Nachweisen).

Die dem Vorbringen in beiden Beschwerden zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf Notstandshilfe einschließlich der erforderlichen Unterlagen am 23. März 2001 eingebracht, findet in dem von der belangten Behörde festgestellten, der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu Grunde zu legenden Sachverhalt keine Deckung.

Dem im Akt einliegenden Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld (später berichtigt auf Notstandshilfe) im Zusammenhalt mit der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen und von ihr unterzeichneten Niederschrift vom 14. August 2003 und der auf Grund dieser Aktenlage nachvollziehbaren Darstellung der belangten Behörde ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stellen wollte und das entsprechende Formular samt der für die Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld notwendigen Unterlagen am 23. März 2001 abgab, worüber ihr auch eine Bestätigung - ausdrücklich betreffend den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld - ausgestellt wurde. Da jedoch auf Grund der vorgelegten Arbeitsbescheinigung erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, änderte der Sachbearbeiter das Antragsformular dahingehend ab, dass es einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe betraf und gab es der Beschwerdeführerin mit der Auflage, die Lohnbestätigung des Ehemannes nachzubringen, und einer Fristerstreckung bis 6. April 2001 zurück. Dieses Antragsformular legte die Beschwerdeführerin - von ihr unbestritten - erst am 14. August 2003 wieder dem Arbeitsmarktservice vor.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Feststellung der belangten Behörde, der mit Datum vom 28. Februar 2001 versehene Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe sei erst am 14. August 2003 vorgelegt worden, auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht oder aktenwidrig ist.

Mangels Einhaltung der zur Beibringung der geforderten Unterlagen am 23. März 2001 gesetzten Nachfrist bis zum 6. April 2001 ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2003 als ihr erster hier verfahrensgegenständlicher tatsächlich eingebrachter Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe anzusehen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde ebenso wie den während des Berufungsverfahrens zusätzlich eingebrachten Antrag vom 14. August 2003 (auf dem am 28. Februar 2001 ausgegebenen Antragsformular) im Instanzenzug zu Recht ab, da die materiellrechtliche Frist von drei Jahren des § 37 AlVG überschritten war.

Das Vorbringen in der zu Zl. 2004/08/0009 protokollierten Beschwerde betreffend den Antrag vom 19. Mai 2003 bezieht sich ausschließlich auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlte Beurteilung der belangten Behörde, wonach der mit Datum vom 28. Februar 2001 versehene Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe bereits (spätestens) am 23. März 2001 eingebracht worden sei. Wie bereits dargelegt, hat die belangte Behörde jedoch in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Beweiswürdigung festgestellt, dass das mit 28. Februar 2001 datierte Antragsformular auf Gewährung von Notstandshilfe erst am 14. August 2003 abgegeben wurde.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080009.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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