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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Hans Kaser, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Juni 2004, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1284/1374/2004-0, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem (nicht angefochtenen) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 war ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14. Jänner 2004 bis 9. März 2004 verloren hat. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, das Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 2004 den Auftrag erteilt, an der "Schulungsmaßnahme Werbeassistenz zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei FAB Proba in Linz teilzunehmen". Die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend. Dies hätten die bisherigen Vermittlungsversuche gezeigt. Der "Maßnahmenträger", Frau Mag. T., habe eine Stellungnahme über das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2004 abgegeben. Darin habe sie dargelegt, dass es auf Grund näher genannter Aussagen des Beschwerdeführers zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei. Im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 25. Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und u. a. bemerkt worden, dass es sich um eine "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" gehandelt habe und nicht um ein Dienstverhältnis, bei welchem die vom Beschwerdeführer angeführten Mängel ("Dienstvertrag, Bruttogehalt") relevant wären. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag des Arbeitsmarktservice Linz vom 14. Jänner 2004 nicht nachgekommen, an der "Maßnahme Werbeassistenz bei FAB Proba" ab 15. Jänner 2004 teilzunehmen bzw. habe durch sein Verhalten den Einstieg in diese Maßnahme vereitelt. Die "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" sei erforderlich gewesen, da die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine Vermittlung am freien Arbeitsmarkt offensichtlich nicht ausreichten.
Im Akt befindet sich des Weiteren ein "Aktenvermerk" des Arbeitsmarktservice Linz (ursprünglich als "Niederschrift" bezeichnet, diese Bezeichnung wurde jedoch handschriftlich durchgestrichen). Dieser wurde "mit" dem Beschwerdeführer am 30. März 2004 "aufgenommen", wobei als "Gegenstand der Verhandlung" genannt ist: "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen". Festgehalten ist ferner, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei ihm vom Arbeitsmarktservice am 10. März 2004 der Auftrag erteilt worden, an der "Maßnahme Werbeassistenz bei FAB Proba" teilzunehmen. Beginn der "Wiedereingliederungsmaßnahme" wäre am 10. März 2004 gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht bereit zu sein, an der "angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme" teilzunehmen. Vermerkt ist weiters, dass der "Kunde" die Unterschrift verweigert habe. Im Akt befindet sich des Weiteren ein "Aktenvermerk" des Arbeitsmarktservice Linz (ursprünglich als "Niederschrift" bezeichnet, diese Bezeichnung wurde jedoch handschriftlich durchgestrichen). Dieser wurde "mit" dem Beschwerdeführer am 30. März 2004 "aufgenommen", wobei als "Gegenstand der Verhandlung" genannt ist: "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen". Festgehalten ist ferner, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei ihm vom Arbeitsmarktservice am 10. März 2004 der Auftrag erteilt worden, an der "Maßnahme Werbeassistenz bei FAB Proba" teilzunehmen. Beginn der "Wiedereingliederungsmaßnahme" wäre am 10. März 2004 gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG nicht bereit zu sein, an der "angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme" teilzunehmen. Vermerkt ist weiters, dass der "Kunde" die Unterschrift verweigert habe.
Einem im Akt befindlichen Computerausdruck ist zu entnehmen, dass am 6. April 2004 ein Bescheid mit dem "Kurztext" erlassen wurde: "Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG", dem "Spruch": "10.03.2004 bis 04.05.2004" und der "Begründung": "Sie weigerten sich ohne triftigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen." Einem im Akt befindlichen Computerausdruck ist zu entnehmen, dass am 6. April 2004 ein Bescheid mit dem "Kurztext" erlassen wurde: "Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG", dem "Spruch": "10.03.2004 bis 04.05.2004" und der "Begründung": "Sie weigerten sich ohne triftigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen."
Mit Schreiben vom 13. April 2004 erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung gegen die Sperre der Notstandshilfe laut dem "Bescheid vom 06.04.2004." Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen vereinbarten Termin am 10. Mai 2004 wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die EDV des Arbeitsmarktservice nicht verfügbar gewesen. Daher sei ein neuerlicher Termin für 30. Mai 2004 vereinbart worden. Auch dieser sei vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Laut Ermittlungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer bis dato weder wisse, um welche Maßnahme es sich handle, noch sei er zur Vorstellung zu einem Unternehmen gesandt worden. Vom Arbeitsmarktservice sei der Beschwerdeführer weder irgendwo hingeschickt worden noch habe es eine Aufklärung über eine weitere eventuelle Sperre gegeben. Dies bedeute, er habe keine Stelle abgelehnt, da eine solche nicht angeboten worden sei.
Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 10. März 2004 beim Arbeitsmarktservice Linz vorgesprochen und den Auftrag erhalten habe, an einer "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (FAB Proba in Linz, Einsatz in der Werbeassistenz)" teilzunehmen. Laut Stellungnahme des Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice, Herrn B., habe der Beschwerdeführer erklärt, er würde sich zwar vorstellen gehen, aber nicht anfangen, solange er keine Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt bekomme.
Zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2004 eine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 4. Mai 2004 wurde das Arbeitsmarktservice Linz um kurze schriftliche Stellungnahme ersucht, ob dem Beschwerdeführer am 10. März 2004 unmissverständlich der Auftrag erteilt worden sei, dass er an der "Maßnahme zur Wiedereingliederung" teilnehmen solle.
Im Akt befindet sich ferner ein undatiertes Schreiben, das offensichtlich vom genannten Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice stammt und die angeforderte Stellungnahme enthält. Darin ist im Wesentlichen festgehalten, auf Grund des problematischen Betreuungsverlaufes sei vom Abteilungsleiter aufgetragen worden zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei FAB Proba mit erster Meldung (Bezugstag) nach dem Krankenstand ein gefördertes Dienstverhältnis antreten könne. Dies sei auch mit "FAB Proba Mag. T." vereinbart worden. "Diese Möglichkeit" habe der Beschwerdeführer schon am 14. Jänner 2004 gehabt. Am 10. März 2004 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass während des Gespräches ein neuerlicher Vorstellungstermin mit Frau Mag. T. noch für denselben Tag vereinbart werde. Der Beschwerdeführer habe aber mitgeteilt, dass er ohne Arbeitskleidung nicht anfangen werde. Es sei ihm erklärt worden, dass wieder eine Sperre gemäß § 10 AlVG drohe, wenn er "nicht hingehe". Da der Beschwerdeführer definitiv eine Arbeitsaufnahme ausgeschlossen habe, sei seitens des Arbeitsmarktservice kein Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Auf Grund von EDV-Problemen sei dem Beschwerdeführer ein neuer Termin am 30. März 2004 für die Niederschrift gegeben worden. Die Zuweisung zu FAB Proba erfolge in Fällen wie jenen des Beschwerdeführers nach Absprache mit der Geschäftsleitung sehr unbürokratisch. Noch während des Beratungsgespräches werde seitens des Arbeitsmarktservice FAB (meist Mag. T.) angerufen und noch für denselben Tag (wenn möglich sofort im Anschluss an das Beratungsgespräch) ein Vorstellungstermin vereinbart. Arbeitsaufnahme sei dann spätestens am darauf folgenden Tag möglich. Da der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme aber ohnehin ausgeschlossen habe, sei auch kein Termin vereinbart worden. Es wäre auch für den "Kursträger" ein unnötiger Aufwand, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, nur um nochmals festzustellen, dass der "Kunde" ohnehin nicht anfangen wolle. Im Akt befindet sich ferner ein undatiertes Schreiben, das offensichtlich vom genannten Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice stammt und die angeforderte Stellungnahme enthält. Darin ist im Wesentlichen festgehalten, auf Grund des problematischen Betreuungsverlaufes sei vom Abteilungsleiter aufgetragen worden zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei FAB Proba mit erster Meldung (Bezugstag) nach dem Krankenstand ein gefördertes Dienstverhältnis antreten könne. Dies sei auch mit "FAB Proba Mag. T." vereinbart worden. "Diese Möglichkeit" habe der Beschwerdeführer schon am 14. Jänner 2004 gehabt. Am 10. März 2004 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass während des Gespräches ein neuerlicher Vorstellungstermin mit Frau Mag. T. noch für denselben Tag vereinbart werde. Der Beschwerdeführer habe aber mitgeteilt, dass er ohne Arbeitskleidung nicht anfangen werde. Es sei ihm erklärt worden, dass wieder eine Sperre gemäß Paragraph 10, AlVG drohe, wenn er "nicht hingehe". Da der Beschwerdeführer definitiv eine Arbeitsaufnahme ausgeschlossen habe, sei seitens des Arbeitsmarktservice kein Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Auf Grund von EDV-Problemen sei dem Beschwerdeführer ein neuer Termin am 30. März 2004 für die Niederschrift gegeben worden. Die Zuweisung zu FAB Proba erfolge in Fällen wie jenen des Beschwerdeführers nach Absprache mit der Geschäftsleitung sehr unbürokratisch. Noch während des Beratungsgespräches werde seitens des Arbeitsmarktservice FAB (meist Mag. T.) angerufen und noch für denselben Tag (wenn möglich sofort im Anschluss an das Beratungsgespräch) ein Vorstellungstermin vereinbart. Arbeitsaufnahme sei dann spätestens am darauf folgenden Tag möglich. Da der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme aber ohnehin ausgeschlossen habe, sei auch kein Termin vereinbart worden. Es wäre auch für den "Kursträger" ein unnötiger Aufwand, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, nur um nochmals festzustellen, dass der "Kunde" ohnehin nicht anfangen wolle.
Diese "Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Linz" wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Mai 2004 übermittelt. Er gab dazu mit Schreiben vom 17. Mai 2004 eine Äußerung ab.
Mit Schreiben der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau Mag. T. in einem Telefonat vom 27. Mai 2004 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit in der Werbeassistenz ein "vollversichertes Dienstverhältnis (Arbeitslosen-, Kranken-, Pension- und Unfallversicherung)" sei. Ein Dienstvertrag werde am ersten Tag des Dienstverhältnisses zur Unterschrift vorgelegt. Ein Exemplar verbleibe beim Dienstgeber, eines erhalte der Dienstnehmer. Weiters würden ein Dienstzettel ausgehändigt sowie noch schriftliche Unterlagen über weitere Vereinbarungen. Die Entlohnung betrage EUR 1.000,-- brutto monatlich, 14 mal jährlich.
Dies entspräche EUR 800,-- netto monatlich.
Zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 29. Mai 2004 eine Äußerung ab.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung
des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass
die Notstandshilfe vom 10. März 2004 bis 4. Mai 2004, verlängert
um den Bezug des Krankengeldes, versagt werde. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit
28. Jänner 2003 Notstandshilfe. Da seine persönlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten,
habe ihm das Arbeitsmarktservice Linz am 10. März 2004 den Auftrag
erteilt, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (FAB Proba,
Werbeassistenz) in Linz ab 10. März 2004 teilzunehmen. Nach
Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde
sodann dar, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am
10. März 2004 beim Verein FAB Proba zu einer möglichen
Arbeitsaufnahme in der Werbeassistenz nicht erschienen sei. Bei
dieser Tätigkeit hätte es sich um ein vollversicherungspflichtiges
Dienstverhältnis mit einer Entlohnung von EUR 1.000,-- brutto
monatlich gehandelt. Das Arbeitsmarktservice Linz habe dem
Beschwerdeführer bereits am 14. Jänner 2004 "dieses
Dienstverhältnis" verbindlich angeboten. Damals sei das
Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande gekommen, weshalb die
Notstandshilfe für die Zeit vom 14. Jänner 2004 bis 9. März 2004
"versagt" worden sei. Diese Entscheidung sei mit Berufungsbescheid
vom 16. März 2004 bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer am 10. März 2004 das
Beschäftigungsverhältnis bei FAB Proba seitens des
Arbeitsmarktservice verbindlich angeboten worden sei. Das
Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer daher zu Recht
die Notstandshilfe für acht Wochen vom 10. März 2004 bis
4. Mai 2004, verlängert um die darin liegenden Zeiten von
Krankengeldbezug, versagt, da sich der Beschwerdeführer geweigert
habe, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Paragraph 9, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung
BGBl. I Nr. 103/2001 lautet auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, lautet auszugsweise:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
...
§ 10 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet: Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lautet:
"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080227.X00Im RIS seit
26.04.2005