TE OGH 1960/1/20 3Nd7/60

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Veröffentlicht am 20.01.1960
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Norm

JN §§30 ff
JN §104

Kopf

SZ 33/7

Spruch

Zulässigkeit einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgrunden nach Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung nur bei nachträglichem Eintreten unvorhersehbarer Umstände.

Entscheidung vom 20. Jänner 1960, 3 Nd 7/60.

Text

Der Kläger stützt die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg auf den Gerichtsstand der Vereinbarung, der im Bestellschein vom 20. März 1957 begrundet wurde. Der Beklagte erhob nicht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, beantragte jedoch die Delegierung des Bezirksgerichtes Feldkirch, in dessen Sprengel er wohnt, und führte aus, er habe nicht die Mittel, zum Prozeßgericht zu reisen. Überdies werde der Beweis durch Augenschein und sachverständige Begutachtung des gelieferten und in seiner Wohnung befindlichen Herdes durchgeführt werden müssen, weshalb schon aus diesem Gründe die Delegierung zweckmäßig sei.

Der Kläger hat sich gegen die beantragte Zuweisung ausgesprochen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Antrag auf Delegierung des Bezirksgerichtes Feldkirch nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Vereinbarung, nach welcher für alle aus dem strittigen Rechtsverhältnis entstehenden Ansprüche das Bezirksgericht Neumarkt zuständig sein soll, widerspricht es, einen Antrag auf Delegierung eines anderen Gerichtes zu stellen. Dadurch, daß die Parteien entgegen der nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmung die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des Beklagten ausgeschlossen haben, haben sie den Kläger bei Durchführung des Rechtsstreites begünstigt. Es geht daher nicht an, sich entgegen dieser Vereinbarung auf Zweckmäßigkeitsgrunde zu berufen, zumal die Umstände, welche die Delegierung rechtfertigen sollen, keineswegs unvorhersehbar waren. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn nachträglich Umstände eintreten, die eine Delegation zweckmäßig erscheinen lassen, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, denn bei Streitigkeiten aus der Lieferung von Gebrauchsgegenständen besteht die häufigste Einwendung gegenüber Ansprüchen auf Zahlung des Kaufpreises in der Behauptung, daß die Ware mangelhaft sei (in diesem Sinn 3 Nd 86/58, 4 Ob 502/60; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I S. 232). Die gegenteilige Entscheidung 6 Nd 104/58 kann aus obigen Gründen nicht aufrechterhalten werden.

Überdies sind wichtige Gründe, welche die Delegierung zweckmäßig erscheinen ließen, nicht vorhanden. Der Beklagte braucht zur Verhandlung vor dem Prozeßgericht nicht persönlich zu erscheinen, es ist auch bereits für ihn ein Armenvertreter bestellt worden. Die Besichtigung des Herdes durch einen Sachverständigem kann auch im Rechtshilfeweg durchgeführt werden.

Anmerkung

Z33007

Schlagworte

Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgrunden, Zuständigkeitsvereinbarung, Gerichtsstandsvereinbarung, Delegierung, Zuständigkeitsvereinbarung, Delegierung, Zweckmäßigkeitsgrunde, Delegierung, Zuständigkeitsvereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030ND00007.6.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19600120_OGH0002_0030ND00007_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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