TE OGH 1960/3/16 6Ob32/60

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Veröffentlicht am 16.03.1960
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Norm

ZPO §502 Abs3
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z33035

Kopf

SZ 33/35

Spruch

Bestätigung bloß der Abweisung des Hauptbegehrens unter Abänderung der Entscheidung über das Eventualbegehren ist keine Bestätigung gemäß § 502 Abs. 3 ZPO.Bestätigung bloß der Abweisung des Hauptbegehrens unter Abänderung der Entscheidung über das Eventualbegehren ist keine Bestätigung gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO.

Entscheidung vom 16. März 1960, 6 Ob 32/60.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht wies sowohl das auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes des Beklagten gerichtete Hauptbegehren als auch das auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin gerichtete Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens, gab aber dem Eventualbegehren Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihres Hauptbegehrens nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist, obgleich im bestätigenden Teil des angefochtenen Urteils ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 ZPO. fehlt, als zulässig anzusehen. Die für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit eines Berufungsurteiles, das die Entscheidung des Erstrichters über das (also ein) Klagebegehren nur teilweise bestätigt, im JB. 56 neu (SZ. XXIV 335 ins Treffen geführten Erwägungen gelten auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aus dem gleichen Klagegrund ein Haupt- und ein Eventualbegehren abgeleitet wurden und die Entscheidung des Erstgerichtes von der zweiten Instanz bezüglich des Hauptbegehrens bestätigt und bezüglich des Eventualbegehrens abgeändert wurde.Die Revision ist, obgleich im bestätigenden Teil des angefochtenen Urteils ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. fehlt, als zulässig anzusehen. Die für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit eines Berufungsurteiles, das die Entscheidung des Erstrichters über das (also ein) Klagebegehren nur teilweise bestätigt, im JB. 56 neu (SZ. römisch 24 335 ins Treffen geführten Erwägungen gelten auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aus dem gleichen Klagegrund ein Haupt- und ein Eventualbegehren abgeleitet wurden und die Entscheidung des Erstgerichtes von der zweiten Instanz bezüglich des Hauptbegehrens bestätigt und bezüglich des Eventualbegehrens abgeändert wurde.

Schlagworte

Bestätigende Entscheidung, keine - bei abweichender Entscheidung über, das Eventualbegehren, Eventualbegehren, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO., Konformaturteile, keine - bei abweichender Entscheidung über das, Eventualbegehren, Revision, Zulässigkeit nach § 502 Abs. 3 ZPO., Eventualbegehren, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO., Eventualbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00032.6.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19600316_OGH0002_0060OB00032_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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