Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus B*****, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt, Linz, Hauptplatz 21, wider die beklagte Partei Josef S*****, Malermeister, *****, vertreten durch Dr. Franz Langeder, Rechtsanwalt, Salzburg, Universitätsplatz 8, wegen restl. 25.720 S s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Jänner 1960, GZ 1 R 446/59-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Oktober 1959, GZ 1b Cg 308/59-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939 S 69 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Sachverhalt ist im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. 5. 1959, 1 Ob 170/59, (ON 37) dargestellt worden. Nachdem das Erstgericht sein Verfahren zu der noch offenen Frage der Gegenforderung des Beklagten ergänzt hatte, hielt es den Wechselzahlungsauftrag vom 4. 12. 1957 aufrecht und sprach aus, dass die eingeklagte Forderung (einschließlich des rechtskräftigen Teiles von 1.138 S) mit 26.858 S zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten in der Höhe von 25.000 S aber nicht zu Recht bestehe. Der Beklagte wurde daher schuldig erkannt, der klagenden Partei einen Betrag von 26.858 S s. A. zu bezahlen. Das Erstgericht stellte fest, dass die klagende Partei selbst Eingänge von der Firma Sch***** und M***** erwartet und keinesfalls mit einer Zahlungsunfähigkeit dieser Firma gerechnet habe. Da eine solche nicht zu erwarten gewesen sei, hätten die klagende Partei und andere Kreditinstitute der Firma Sch***** und M***** Kredite gewährt. Die klagende Partei habe noch kurz vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (22. 11. 1957) dieser Firma 350.000 S kreditiert, nachdem sie sich durch vorgelegte Unterlagen vergewissert habe, dass die Firma zahlungsfähig bleiben würde. Erst als sich für die klagende Partei die Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch***** und M***** überraschend herausgestellt habe, habe sie mit den Schreiben vom 29. 10. 1957 und 6. 11. 1957 vom Beklagten verlangt, dass er den ausstehenden Kreditbetrag samt Zinsen und Spesen bezahle. Erst daraufhin habe sich der Beklagte wieder mit Ing. Sch***** in Verbindung gesetzt, nachdem er vorher letztmalig im Juni 1957 mit diesem verhandelt gehabt habe. Die Gattin des Beklagten, die sich wegen der Mahnungen mit der klagenden Partei in Verbindung gesetzt hatte, habe von der klagenden Partei erfahren, dass diese die Firma Sch***** und M***** nicht klagen könne, weil sie ein Kunde der klagenden Partei sei. Im Ausgleichsverfahren sei die Zessionsforderung von der klagenden Partei nicht angemeldet worden. Die Anmeldung des Beklagten sei wegen der Zession bestritten worden. Am 9. 4. 1959 sei über das Vermögen der Firma Sch***** und M***** und das der persönlich haftenden Gesellschafter Ing. Franz Sch***** und Karl M***** das Konkursverfahren eröffnet worden, da die Schuldner den Ausgleich nicht erfüllt hätten. Weder der Beklagte noch seine Gattin hätten von der klagenden Partei jemals die Rückzession der in Frage stehenden Forderung verlangt. Es sei unbestritten, dass sie bis heute nicht rückzediert worden sei. Seit dem Jahre 1953 bestehe bei der klagenden Partei die Praxis, dass von ihr zedierte Forderungen nur dann eingeklagt würden, wenn der Zedent einen ausdrücklichen Auftrag dazu erteile. Ein schuldhaftes zu Schadenersatz verpflichtendes Verhalten der klagenden Partei liege nicht vor. Da ein Rückzession vom Beklagten nicht verlangt worden sei, habe sie die klagende Partei auch niemals grundlos verweigert. Mangels Verpflichtung zur Einziehung habe die klagende Partei den Beklagten auf Befriedigungsmöglichkeiten nicht aufmerksam machen müssen. Der Beklagte könne seine Schadenersatzforderung auch nicht darauf stützen, dass die klagende Partei in einem einzelnen Fall eine vom Beklagten zedierte Forderung ohne ausdrücklichen Klagsauftrag eingeklagt habe. Auf eine allgemeine Praxis der klagenden Partei habe der Beklagte deshalb nicht schließen können. Mangels eines haftungsbegründenden Verschuldens der klagenden Partei bestehe die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im Wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache. Eine Interessenkollision der klagenden Partei wegen ihrer Geschäftsverbindung zur Firma Sch***** und M***** könnte - so fährt das Berufungsgericht fort - nur dann bestanden haben, wenn sie zur Eintreibung der Forderung des Beklagten verpflichtet gewesen wäre, was nicht der Fall sei. Infolgedessen könne daraus auch keine Schadenersatzpflicht der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten abgeleitet werden. Im Übrigen habe dieser den Einwand der Interessenkollision erst in der letzten Streitverhandlung vom 19. 10. 1959 neu vorgebracht, sodass er wegen der für das Wechselverfahren geltenden Eventualmaxime jedenfalls ausgeschlossen sei. Mit Rücksicht auf die Punkte 19 Abs 6 und 21 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Vorschrift des § 1399 ABGB gegen die klagende Partei nicht angewendet werden. Die in der Einleitung der Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Erklärung der klagenden Partei, dass das Geschäftsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank ein Vertrauensverhältnis sei und dass die Bank die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erledigen und dabei dessen Interessen wahren werde, könne nur im Rahmen der folgenden speziellen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen verstanden werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten, worin die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Wechselzahlungsauftrag als unwirksam aufgehoben werde, soweit er den Betrag von 1.138 S übersteige. Allenfalls möge das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte legt das Schwergewicht seiner Revisionsausführungen darauf, dass die Klägerin, die zur Firma Sch***** und M***** in engen geschäftlichen Beziehungen gestanden ist, in Interessenkollision geraten sei, als sie sich vom Beklagten dessen Forderung gegen diese Firma sicherstellungsweise habe zedieren lassen. Der Beklagte beruft sich auf diese Interessenkollision zur Begründung eines jeden von ihm geltend gemachten Revisionsgrundes. Wenn es auch richtig ist, dass der Beklagte schon in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag (S. 7 lit f und S. 8 lit h) darauf verwiesen hat, dass die Firma Sch***** und M***** Kunde der Klägerin sei und diese deshalb gegen die Firma keine Klage eingebracht habe, liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit doch nicht vor. Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass es sich beim Einwand der Interessenkollision um eine unzulässige Neuerung handle, was dem Sinne der Ausführungen des Beklagten in seinen Einwendungen nicht gerecht wird. Allein das Berufungsgericht ist auf die Frage der Interessenkollision auch meritorisch eingegangen, sodass die allfällige Unstimmigkeit ohne Bedeutung geblieben ist. Auch der Vorwurf des Beklagten, das Verfahren des Berufungsgerichtes sei mangelhaft, weil sich das Berufungsgericht mit der Einwendung der Interessenkollision entsprechend hätte auseinandersetzen müssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich damit (S. 307) sachlich auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Eintreibung der sicherungsweise zedierten Forderung des Beklagten gegen die Firma Sch***** und M***** nicht verpflichtet war und deshalb eine Interessenkollision aus ihrer Geschäftsverbindung zur Firma gar nicht entstehen konnte. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es bei dieser klaren Rechtslage nicht. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher ebensowenig wie der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vor. In rechtlicher Hinsicht macht der Beklagte der Klägerin zum Vorwurf, dass sie ihm von der bestehenden Interessenkollision erst Mitteilung gemacht habe, als seine Forderung gegen die Firma Sch***** und M***** nicht mehr einbringlich gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof hat entgegen der Meinung des Beklagten schon in seinem Aufhebungsbeschluss vom 27. 5. 1959, ON 37, ausdrücklich darauf hingewiesen, das sich der Beklagte damit einverstanden erklärt hat, die Klägerin sei nicht verpflichtet, für die Einbringung der Forderung zu sorgen, und er selbst habe in dieser Richtung das Nötige vorzusorgen. Kam es bis zur Insolvenz der Firma Sch***** und M***** nicht dazu, dass die Forderung des Beklagten gegen sie geltend gemacht wurde, ist dafür nur das saumselige Verhalten des Beklagten kausal, der sich um die Forderung nicht weiter gekümmert und ohne berechtigten Grund angenommen hat, die Klägerin werde die Klage erheben, wenn es nötig sei. Der Beklagte konnte daraus, dass die Klägerin die Firma Sch***** und M***** mehrmals gemahnt hat, nur den Schluss ziehen, die Klägerin werde die Firma Sch***** und M***** zur Zahlung der zedierten Forderung veranlassen. Er konnte aber mit Rücksicht auf die Geschäftsbedingungen und das übrige Verhalten der Klägerin nicht damit rechnen, dass diese über ihr Recht zum Einzug der Forderung hinaus die Verpflichtung zur Klageführung treffe. Die Interessenkollision der Klägerin jedoch, auf die der Beklagte mit Nachdruck hinweist, konnte für den dem Beklagten erwachsenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein, weil den Beklagten und nicht der Klägerin die Obsorgepflicht traf und er zu handeln hatte, mochte ihn die Klägerin auf die Interessenkollision aufmerksam gemacht haben oder nicht. Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden der Klägerin kann daher nicht angenommen werden. Der Beklagte kann aber auch nicht argumentieren, er hätte das Kreditgeschäft mit der Klägerin nicht geschlossen, wenn sie ihm von vornherein von ihren geschäftlichen Beziehungen zur Firma Sch***** und M***** etwas gesagt hätte. Mit Rücksicht darauf nämlich, dass die Klägerin mangels sachlicher Begründung für eine solche Willensänderung damit nicht rechnen konnte, hatte sie keine Verpflichtung, ihre Geschäftsbeziehungen zur Firma Sch***** und M***** bekanntzugeben. Schuldhaft war das Vorgehen der Klägerin aber auch nicht deshalb, weil sie etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma Sch***** und M***** den Beklagten nicht aufforderte, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Wenn es als möglich angesehen wird, eine solche Verpflichtung aus der allgemeinen Diligenzpflicht der Bank abzuleiten, träfe die Klägerin kein Vorwurf. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist sie ja von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Firma Sch***** und M***** und deren Gesellschafter überrascht worden, sodass sie selbst große Verluste aus ihrer Rechtsbeziehung zur Firma erlitten hat. Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass der Klägerin kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, das sie zum Schadenersatz an den Beklagten verpflichten würde. Die vom Beklagten aus diesem Rechtstitel geltend gemachte Gegenforderung besteht daher nicht zu Recht.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E75253 1Ob97.60European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00097.6.0428.000Dokumentnummer
JJT_19600428_OGH0002_0010OB00097_6000000_000