TE OGH 1960/5/25 3Ob104/60

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Veröffentlicht am 25.05.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Katharina C*****, Staatsbeamtin i.R., *****, vertreten durch Dr. Jakob Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermine S*****, Haushalt, *****, vertreten durch Dr. Eduard Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 13.190,67 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. November 1959, GZ 46 R 880/59-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 17. April 1959, GZ 20 C 1/59-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 807,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 20. 1. 1959, 20 E 110/59, der Hermine S***** als betreibender Partei wider Anna Katharina C***** als verpflichtete Partei auf Grund der Urteile des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 2. 1949, 40 Cg 110/47, des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. 6. 1949 und des OGH vom 8. 2. 1950 zur Hereinbringung der restlichen Kostenforderung von S 13.190,67 die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Anspruches gegen die Republik Österreich (Zentralbesoldungsamt) auf Zahlung von Pensionsbezügen in Geld und deren Überweisung zur Einziehung.

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei als Klägerin in der am 28. 1. 1959 eingebrachten Klage gemäß § 35 EO Einwendungen gegen den Anspruch, weil am 8. 5. 1952 und in dem zwischen den Parteien nachfolgenden Briefwechsel ein vollständiger Ausgleich über sämtliche Forderungen und Gegenforderungen erfolgt sei und der betreibenden als beklagter Partei kein Anspruch auf Bezahlung von Prozesskosten mehr zustehe. Sie beantragt daher das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus den oben angeführten Urteilen sei erloschen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen auf Grund der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussage des Dr. Franz S***** im Zusammenhang mit der Korrespondenz (Beilagen C bis G) fest, dass ein Generalvergleich am 8. 5. 1952 bzw 31. 7. 1952 und auch später, wie sich aus der Korrespondenz ergebe, nicht zustandegekommen sei. Es versagte der entgegengesetzten Darstellung der Klägerin den Glauben und hielt die Aussagen der Zeugen Dr. Jakob B***** und Dr. Roland J***** für eine andere Feststellung nicht für hinreichend. Es sei nach der Beweislage ausgeschlossen, einen Verzicht der Beklagten auf den ihr aus dem Rechtsstreit 40 Cg 110/47 des Landesgerichtes für ZRS Wien zustehenden Prozesskostenanspruch oder auch nur eine Zusicherung, von diesen Exekutionstiteln keinen Gebrauch zu machen, als erwiesen anzunehmen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach jedoch aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 10.000 übersteigt. Es nahm zur Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausführlich Stellung, übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes und sah den von der Klägerin zu führenden Beweis, dass die Beklagte am 28. 5. 1952 (soll 8. 5. 1952 heißen), am 21. 7. 1952 (soll 31. 7. 1952 heißen) oder auch später auf den zu 20 E 110/59 des Erstgerichtes betriebenen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten auf S 13.190,67 verzichtet habe, nicht als erbracht an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO darauf stützt, dass zwischen ihr und dem Gatten der Beklagten am 8. 5. 1952, sollte, wie das Verfahren ergab, richtig 31. 7. 1952 heißen, und in der darauf folgenden Korrespondenz ein vollständiger Ausgleich aller Forderungen und Gegenforderungen erfolgt ist und der Beklagten daher auch keine Kostenforderungen aus dem Verfahren 40 Cg 110/47 des Landesgerichtes für ZRS Wien und den Rechtsmittelverfahren mehr zusteht. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die tatsächliche Feststellung, dass ein solcher Generalausgleich nicht zustandegekommen ist. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung der Untergerichte, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Klägerin versucht in ihren Revisionsausführungen die Beweiswürdigung zu bekämpfen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Sie geht auch nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Wenn sie auch die Ansicht der Untergerichte bekämpft, dass Dr. Franz S***** zum Abschluss des behaupteten Vergleichs nicht ermächtigt gewesen sei, übersieht sie, dass von dieser Rechtsansicht nur das Erstgericht ausgegangen ist, das Berufungsgericht hiezu aber in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht Stellung genommen hat. Dies wäre auch nur notwendig gewesen, wenn der Generalvergleich als erwiesen festgestellt worden wäre. Da dies nicht der Fall ist, braucht auch der Oberste Gerichtshof hiezu nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin rügt das Verfahren des Berufungsgerichtes deshalb als mangelhaft, weil es nicht darauf Rücksicht genommen habe, dass nach Einstellung der Forderungsexekution 56 E 13742/55 von der beklagten Partei erst im Jahre 1959 neuerlich Forderungsexekution beantragt wurde. Dieses Verhalten der Beklagten müsse auf einen Verzicht auf ihr etwa zustehende Rechte, im vorliegenden Fall daher auf den Kostenanspruch der Beklagten schließen lassen. Soweit durch dieses Vorbringen eine unrichtige Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes geltend gemacht wird, ist es unzulässig. Die Klägerin ist von dieser Einwendung auch nach § 35 Abs 3 EO ausgeschlossen, weil die Klage auf diesen Umstand nicht gestützt wurde. Wenn die Klägerin schließlich neuerlich darauf verweist, dass die Untergerichte nicht berücksichtigt hätten, dass das Klavier zurückgestellt wurde und dadurch die im Schreiben vom 14. 9. 1952 gestellte Bedingung und damit der Vergleich zustandegekommen sei, so steht dies mit dem Urteilen der Untergerichte in Widerspruch. Auch in diesen Ausführungen liegt nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Aus den angeführten Gründen konnte der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E75752 3Ob104.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00104.6.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19600525_OGH0002_0030OB00104_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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