TE OGH 1960/6/22 6Ob201/60

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Veröffentlicht am 22.06.1960
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Norm

ABGB §1295
Jagdgesetz für Niederösterreich §§92 ff

Kopf

SZ 33/67

Spruch

Zum Ersatz für Wildschäden an einem nicht eingefriedeten Weingarten.

Entscheidung vom 22. Juni 1960, 6 Ob 201/60.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Jagdgenossenschaft zum Ersatz der den Klägern in ihrem Weingarten durch Verbiß an jungen Weinstöcken durch Rehe entstandenen Wildschäden.

Das Berufungsgericht bestätigte teilweise.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Teile nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Auffassung der beklagten Partei, daß die Bestimmung des § 97 Abs. 1 des niederösterreichischen Jagdgesetzes bezüglich der Weingärten sinngemäß anzuwenden sei, kann nicht geteilt werden. Diese Auffassung ist im Gesetz nicht begrundet. Hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung auch auf Weingärten anwenden wollen, dann wäre anzunehmen, daß er diese Anpflanzungsart, die in anderen Gesetzesstellen (§§ 91, 92 Abs. 4 nö. JagdG.) besonders erwähnt wird, auch in dieser Gesetzesbestimmung ausdrücklich angeführt hätte. Die Unterlassung deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber die Weingärten von dieser Bestimmung ausnehmen und die Anpflanzungen in dieser Gesetzesstelle taxativ aufzählen wollte. Es ist auch in Weinbaugebieten nicht allgemein üblich, Weingärten durch Umzäunung gegen Wildschäden zu schützen, vielmehr werden in solchen Gebieten zu bestimmten Zeiten Hüter eingesetzt, denen der Gesetzgeber im § 92 Abs.4 leg. cit. das Recht einräumt, das Wild durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen. Die Kläger waren daher nicht verpflichtet, den Weingarten zu umzäunen oder den in seinen Resten noch vorhandenen Zaun zu erneuern. Gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. ist der Gründeigentümer zwar berechtigt, seine Kulturen durch Zäune, Gitter, Mauern u. dgl. gegen Wildschäden zu schützen; er ist aber hiezu nicht verpflichtet, sofern nicht eine Verbindlichkeit auf Grund eines Vertrages gegeben ist. Eine solche vertragliche Verpflichtung ist aber weder behauptet noch nachgewiesen worden. Aus der Unterlassung der Erneuerung eines in seinen Resten noch vorhandenen Zaunes kann somit ein Ausschluß der Haftung der beklagten Partei nicht abgeleitet werden. Zutreffend ist daher die rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß den Klägern auch nicht ein gesetzwidriges Eigenverhalten angelastet werden kann, bei dessen Berücksichtigung etwa die Geltendmachung von Ansprüchen sittenwidrig oder schikanös wäre. Die immer gegebene, allgemein vorhandene Gefahr eines Wildschadens reicht auch keineswegs aus, um schon in der Nichterrichtung eines Zaunes die Verletzung einer besonderen Sorgfaltspflicht zu erblicken, zumal zufolge der ausdrücklichen Gesetzesvorschrift des § 92 Abs. 1 leg. cit. eine Verpflichtung hiezu nicht besteht.

Anmerkung

Z33067

Schlagworte

Schadenersatz Wildschaden an Weingärten, Weingarten, Haftung für Wildschaden, Wildschaden an Weingärten, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00201.6.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19600622_OGH0002_0060OB00201_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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