TE OGH 1960/7/13 6Ob214/60

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Veröffentlicht am 13.07.1960
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Norm

Todeserklärungsgesetz 1950 §28

Kopf

SZ 33/77

Spruch

Zur Berichtigung des Todeszeitpunktes in einer Todeserklärung.

Entscheidung vom 13. Juli 1960, 6 Ob 214/60.

I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Martina N. beantragte am 29. Mai 1958, das Verfahren zur Todeserklärung ihres seit Februar 1945 bei Danzig kriegsvermißten Sohnes Peter N. einzuleiten. Nach Ablauf der Ediktalfrist wurde Peter N. auf neuerlichen Antrag seiner Mutter mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Februar 1959 für tot erklärt und nach § 9 Abs. 3 lit. a TodErklG. 1950 der 31. Dezember 1950 als jener Tag bestimmt, den er nicht überlebt habe. Längere Zeit nach Ablauf, der Rechtsmittelfrist erwirkte Josef N., ein Onkel des Peter N., die Zustellung einer Ausfertigung des Todeserklärungsbeschlusses und erhob dagegen insoweit Rekurs, als der 31. Dezember 1950 und nicht der 5. Mai 1945 als jener Tag bestimmt worden sei, den Peter N. nicht überlebt habe. Dieses Rechtsmittel hatte zwar beim Rekursgericht Erfolg, wurde aber vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluß vom 25. November 1959, 6 Ob 377/59, enthielt u. a. auch die Bemerkung, daß Josef N., der wegen erbrechtlicher Ansprüche nach seinem am 22. März 1948 verstorbenen Vater, dem Großvater des Peter N., ein Interesse an der Festsetzung eines früheren Datums des vermuteten Todestages hätte, im Rechtsmittelweg nicht mehr die Frage aufrollen könne, ob die Bestimmung des 31. Dezember 1950 als jenes Tages, den Peter N. nicht überlebt habe, richtig sei; dafür böte nur mehr ein Berichtigungsverfahren, allenfalls ein Prozeß Raum.

Nunmehr beantragte Josef N. die Berichtigung des Todeserklärungsbeschlusses auf das Datum 5. Mai 1945.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe einer Zurückweisung des Antrages, weil Josef N. den Beweis, daß sein Neffe an einem anderen als an dem im Todeserklärungsbeschluß festgesetzten Tag gestorben sei, gar nicht angetreten habe, sondern nur dartun wolle, die Bestimmung des 31. Dezember 1950 als jenes Tages, den sein Neffe nicht überlebt habe, sei aus rechtlichen Gründen verfehlt gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Josef N. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Berichtigung der Todeserklärung setzt den Nachweis voraus, daß der Verschollene an einem anderen Tag als dem dort festgesetzten vermuteten Todestag gestorben ist bzw. daß dieser vermutete Todestag aus tatsächlichen Gründen nicht richtig sein kann. Das Berichtigungsverfahren dient nicht dazu, eine bloß größere Wahrscheinlichkeit eines anderen Todestages darzutun (so schon 3 Ob 408/51), und schon gar nicht dazu, nachträglich die Anwendung der Bestimmungen des Todeserklärungsgesetzes darauf zu prüfen, ob aus ihnen ein anderes Datum für den Tag des bloß vermuteten Todes abgeleitet hätte werden sollen oder können. Offenbar hat der Antragsteller die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 377/59 mißverstanden, weil er sie dahin interpretierte, das Berichtigungsverfahren ermögliche eine Kontrolle des Todeserklärungsbeschlusses bezüglich der rechtlichen Beurteilung; daß es im Berichtigungsverfahren auf den Nachweis der Unrichtigkeit in tatsächlicher Beziehung ankommt und daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 377/59 in diesem Sinne zu verstehen war, ergab sich aus den in dieser Entscheidung zitierten Literaturstellen (Sabaditsch, Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes, S. 68 und 98 ff. zu § 10a TodErklG. vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, bzw. nunmehr zu § 23 TodErklG. 1950).

Der Antrag des Josef N., mit dem ein Nachweis, daß Peter N. nicht am 31. Dezember 1950, bzw. daß er gerade am 5. Mai 1945 gestorben sei, gar nicht versucht werden sollte, wurde daher zutreffend zurückgewiesen.

Anmerkung

Z33077

Schlagworte

Berichtigung des Todeszeitpunktes nach § 23 TodErklG. 1950, Todeserklärungsverfahren, Berichtigung des Todeszeitpunktes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00214.6.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19600713_OGH0002_0060OB00214_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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