Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theodor K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Sorschak, Rechtsanwalt in Raabs a. d. Thaya, wider die beklagte Partei Franz F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Herbert Leitgeb, Rechtsanwalt in Raabs a. d. Thaya, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert 30.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. August 1960, GZ 7 R 218/60-17, womit die einstweilige Verfügung des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau vom 6. Juli 1960, Cg 266/60-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er habe am 21. 9. 1959 vom Beklagten die Liegenschaften EZ 5 und EZ 292 GB W***** um 30.000 S gekauft, 5.000 S Anzahlung geleistet und weitere 10.000 S am 26. 10. 1959 bezahlt und habe vereinbart, dass er den restlichen Kaufpreis zahlen werde, sobald er sein Haus in K***** an eine namentlich genannte Käuferin verkauft habe, Fällung des Urteils, der Beklagte sei schuldig, ihm die genannten Liegenschaften Zug um Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises von 15.000 S, fällig nach Verkauf der Liegenschaft in K***** EZ 13 ins Eigentum zu übergeben. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 5. 1960 brachte er vor, dass die Liegenschaft EZ 13 Grundbuch K***** schon verkauft und der Kaufpreis in 14 Tagen fällig sei. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 28. 5. 1960 die Klage mangels Fälligkeit des erhobenen Anspruches ab, ohne auf die Einwendungen des Beklagten einzugehen, der u. a. geltend gemacht hatte, er sei vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Dieses Urteil ist infolge Berufung des Klägers noch nicht rechtskräftig. Am 22. 6. 1960 beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 382 Z 6 EO. Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung gegen Erlag einer Sicherheit von 15.000 S und wies den weiteren Antrag auf Erlassung eines Drittverbotes ab.
Den gegen die einstweilige Verfügung vom Beklagten erhobenen Rekurs wurde Folge gegeben und der Antrag vom Rekursgerichte abgewiesen. Das Rekursgericht verwies auf die Begründung des abweislichen Urteils über das Klagebegehren und kam zu dem Ergebnis, dass das durch die einstweilige Verfügung zu sichernde Begehren schon nach den Klagsbehauptungen nicht begründet sei. Der Kläger wolle mit der einstweiligen Verfügung den mit dieser Klage erhobenen Anspruch sichern. Dieser sei aber nach dem Vorbringen des Klägers, der weder real noch verbal die sofortige Leistung des Restkaufpreises angetreten habe, unberechtigt. Es mangle somit völlig an der Bescheinigung des behaupteten Anspruchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bekämpft diesen Beschluss mit Revisionsrekurs, der nicht begründet ist.
Der von ihm ins Treffen geführte Umstand, dass die bei Fällung des Urteiles erster Instanz noch mangelnde Fälligkeit des Anspruches zur Zeit des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits eingetreten gewesen sei, ist ohne rechtlicher Bedeutung. Denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch als solcher ist dadurch nicht verändert worden. Einstweilige Verfügungen können aber immer nur zur Sicherung eines bestimmten, sei es bereits mit Klage geltend gemachten, sei es erst geltend zu machenden Anspruches erlassen werden. Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 378 Abs 2 ZPO ist für den Kläger nichts gewonnen, weil vorliegend weder ein bedingter noch ein betagter, sondern ein noch nicht fälliger Anspruch erhoben wurde, was der Bestimmung des § 406 ZPO zuwiderläuft. Wenn man das Klagebegehren in seiner vorliegenden Formulierung überhaupt als Leistungsbegehren gelten lassen will, dann ist der Beschluss des Rekursgerichtes aus den von ihm dargelegten Gründen richtig.
Wollte man jedoch den Urteilsantrag des Klägers in dem Sinn verstehen, dass damit die Feststellung begehrt werde, der Beklagte sei zu einem in der Zukunft liegenden noch ungewissen Zeitpunkt verpflichtet, dem Kläger die in Rede stehenden Liegenschaften zu übergeben, dann wäre eine einstweilige Verfügung ebenfalls nicht zulässig, weil zur Sicherung von Feststellungsansprüchen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - einstweilige Verfügungen nicht erlassen werden können.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO.
Anmerkung
E75710 2Ob368.60European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0020OB00368.6.0916.000Dokumentnummer
JJT_19600916_OGH0002_0020OB00368_6000000_000