TE OGH 1961/4/19 1Ob190/61

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den 2. Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gitschthaler, Dr.Zierer, Dr.Bachofner und Dr.Schopf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Raimund Obendrauf, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Roman J*****, 2.) Johanna J*****, beide vertreten durch Dr.Anton Stadler, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 520,-- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 1961, GZ 2 R 933/60-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31.Oktober 1960, GZ 1 C 777/60-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 267,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Bezahlung eines Kostenvoranschlages, den er den Beklagten für die Erbauung eines Dachstuhles erstattet habe, ohne daß ihm die Arbeit übertragen worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, anläßlich eines Gasthausbesuches sei der Kläger von den Beklagten ersucht worden, ihnen die Kosten der Errichtung eines Dachstuhles auf ihrem Haus bekanntzugeben. Als der Kläger gelegentlich in die Gegend, wo die Beklagten wohnen, gekommen sei, habe er von ihnen den Bauplan erhalten, wobei ihm erklärt worden sei, daß die Beklagten nur eine unverbindliche Auskunft über die Kosten des zu errichtenden Dachstuhles wünschen, daß die Durchführung der Arbeit aber dem übertragen werde, der am billigsten sei. In der Folge habe der Kläger einen Kostenvoranschlag mit detaillierten Angaben über Material und Arbeit sowie einen Holzauszug ausgearbeitet, zu dessen Erstellung die Anfertigung einer Skizze notwendig gewesen sei. Dabei haben die Beklagten ausdrücklich betont, daß sie sich in keiner Weise binden wollen und daß sie den Kläger verständigen würden, wenn sein Anbot am günstigsten sei. Auf Grund des Holzauszuges sei dann das Holz eingekauft worden, die Zimmermannsarbeiten seien aber von einem anderen durchgeführt worden. Die Erstellung der Skizze, des Kostenvoranschlages und des Holzauszuges stelle eine technische Arbeit dar.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, es habe sich bei der Aufforderung der Beklagten, einen Kostenvoranschlag zu erstellen, nicht bloß um die Aufforderung gehandelt, ein Anbot zu machen, es liege daher nicht eine unentgeltliche Offerte seitens des Klägers vor, sondern habe er eine technische Arbeit, also ein selbständiges Werk, erbracht, für das er Zahlung begehren könne, um so mehr, als der Holzauszug beim Ankauf des Holzes verwendet worden sei.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es übernahm die oben dargelegten Feststellungen des Erstgerichtes, beurteilte den Sachverhalt aber anders. Durch die Erklärung, eine unverbindliche Auskunft über die Kosten der Errichtung des Dachstuhles zu wünschen, die Durchführung der Arbeit aber demjenigen zu übertragen, der am billigsten sei, haben die Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie noch weitere Kostenvoranschläge einholen werden und daß die Arbeit des Klägers unentgeltlich erbracht werden soll. Es liege daher eine unentgeltliche Offerte und nicht ein Kostenvoranschlag als besonders bestellte Arbeit vor. Ein solches besonderes Werk läge nur dann vor, wenn der Unternehmer die Kosten nach technischen und kaufmännischen Gesichtspunkten ausführlich zu berechnen und die erforderlichen Materialien nach Art und Zahl möglichst einzeln anzuführen und abzuschätzen gehabt hätte. Die Beklagten haben aber lediglich eine Auskunft über die Höhe der Kosten der Dachstuhlerrichtung gewünscht. Darin sei eine Einladung zur Stellung eines Anbotes durch den Kläger zu sehen, das nicht zu honorieren sei.

Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder es im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Die Beklagten bekämpfen die Revision und beantragen, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Eine Mangehaftigkeit des Verfahrens soll darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen unbeachtet gelassen habe, wonach die Erstellung der Skizze, des Holzauszuges und des Kostenvoranschlages eine technische Arbeit sei. Wie oben dargelegt wurde, hat das Berufungsgericht diese Feststellungen aus dem Sachverständigengutachten aber übernommen und sie seiner Entscheidung zugrundegelegt. Allerdings hat es den Sachverhalt rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.

Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger aus den Reden der Beklagten habe erkennen müssen, daß sie für den Kostenvoranschlag nichts bezahlen wollen, sondern mehrere Voranschläge einzuholen gedenken, um die Arbeit dann dem zu übertragen, der am billigsten sei. Es hat daher mit Recht die Erklärungen der Beklagten als Aufforderung an den Kläger, ein Offert zu stellen, gewertet und nicht als einen Auftrag, einen Kostenvoranschlag als besonders bestellte Arbeit zu erstatten. Zutreffend verweist es auf die Entscheidung EvBl 1958, Nr 55 = SZ XXX 63, und die Ausführungen Hellmanns in den JBl 1888, S 402, wonach mit einem Kostenvoranschlag regelmäßig aber durchaus nicht grundsätzlich und begrifflich notwendig das Offert verbunden ist, die darin dargestellten Arbeiten um den berechneten Preis herzustellen. Nach den von den Untergerichten festgestellten Umständen, unter denen es zur Aufforderung an den Kläger, einen Kostenvoranschlag vorzulegen, kam, kann darin nicht anderes als eine Einladung, zu offerieren, erblickt werden. Eine solche Offerte ist aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht zu honorieren.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E75217 1Ob190.61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0010OB00190.61.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19610419_OGH0002_0010OB00190_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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