TE OGH 1961/4/24 3Ob141/61

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Veröffentlicht am 24.04.1961
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Norm

EO §35
EO §40
EO §154
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 154 heute
  2. EO § 154 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
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  4. EO § 154 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z34065

Kopf

SZ 34/65

Spruch

Weder ein Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers noch dessen Befriedigung können das Wiederversteigerungsverfahren aufhalten, wenn noch andere Buchgläubiger vorhanden sind.

Entscheidung vom 24. April 1961, 3 Ob 141/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hernals; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die betreibende Gläubigerin führt zur Hereinbringung ihrer Forderung von 15.010 S 80 g s. A. gegen den Verpflichteten Exekution durch Zwangsversteigerung der ihm gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 130 KG. N. Dieser Anteil wurde an Franz S. zugeschlagen, doch bewilligte das Gericht infolge Säumnis des Erstehers die Wiederversteigerung. Der Verpflichtete brachte gegen die betreibende Gläubigerin eine Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution ein, da der Anspruch infolge Aufrechnung mit einer nach Erlassung des Exekutionstitels, entstandenen Gegenforderung erloschen sei.Die betreibende Gläubigerin führt zur Hereinbringung ihrer Forderung von 15.010 S 80 g s. A. gegen den Verpflichteten Exekution durch Zwangsversteigerung der ihm gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 130 KG. N. Dieser Anteil wurde an Franz Sitzung zugeschlagen, doch bewilligte das Gericht infolge Säumnis des Erstehers die Wiederversteigerung. Der Verpflichtete brachte gegen die betreibende Gläubigerin eine Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution ein, da der Anspruch infolge Aufrechnung mit einer nach Erlassung des Exekutionstitels, entstandenen Gegenforderung erloschen sei.

Das Erstgericht bewilligte dem verpflichteten auf Grund dieser Klage die Aufschiebung der Exekution.

Infolge Rekurses der betreibenden Gläubigerin wies die zweite Instanz den Aufschiebungsantrag ab und führte aus, daß die Klage aussichtslos sei, weil nach Bewilligung der Wiederversteigerung eine Klage im Sinne der §§ 35, 36 EO. nicht mehr eingebracht werden dürfe.Infolge Rekurses der betreibenden Gläubigerin wies die zweite Instanz den Aufschiebungsantrag ab und führte aus, daß die Klage aussichtslos sei, weil nach Bewilligung der Wiederversteigerung eine Klage im Sinne der Paragraphen 35, 36, EO. nicht mehr eingebracht werden dürfe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Rekursgerichtes, die Klage sei aussichtslos, zutrifft, oder ob dem Verpflichteten, um zu vermeiden, daß die betreibende Gläubigerin bei der Verteilungstagsatzung ungerechtfertigt einen Betrag zugewiesen erhält, schon jetzt das Recht gegeben werden muß, seine nach Erlassung des Titels entstandenen Einwendungen gegen den Anspruch geltend zu machen.

Vor allem ist darauf zu verweisen, daß der Verpflichtete es unterlassen hat, in seinem Aufschiebungsantrag darzutun, warum die Durchführung der Versteigerung für ihn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden vermögensrechtlichen Nachteiles bedeute.

Wenn auch eine solche Klage für zulässig erachtet werden sollte, so hätte selbst ein Erfolg des Verpflichteten keinen Einfluß auf den Gang des Wiederversteigerungsverfahrens. Nach der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung kann dieses Verfahren nur mit Zustimmung aller auf das Meistbot gewiesenen Personen eingestellt werden. Noch weiter geht Petschek (ZBl. 1929 S. 721, ZBl. 1934 S. 613), der erklärt, das Wiederversteigerungsverfahren sei amtswegig und sei daher ohne Rücksicht auf Parteierklärungen fortzuführen. Kein Streit besteht aber darüber, daß weder ein Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers noch dessen Befriedigung das Wiederversteigerungsverfahren aufhalten kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, noch andere Buchgläubiger vorhanden sind.Wenn auch eine solche Klage für zulässig erachtet werden sollte, so hätte selbst ein Erfolg des Verpflichteten keinen Einfluß auf den Gang des Wiederversteigerungsverfahrens. Nach der vom Rekursgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung kann dieses Verfahren nur mit Zustimmung aller auf das Meistbot gewiesenen Personen eingestellt werden. Noch weiter geht Petschek (ZBl. 1929 Sitzung 721, ZBl. 1934 Sitzung 613), der erklärt, das Wiederversteigerungsverfahren sei amtswegig und sei daher ohne Rücksicht auf Parteierklärungen fortzuführen. Kein Streit besteht aber darüber, daß weder ein Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers noch dessen Befriedigung das Wiederversteigerungsverfahren aufhalten kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, noch andere Buchgläubiger vorhanden sind.

Da also auch ein Erfolg des Verpflichteten im Rechtsstreit die Fortsetzung des Wiederversteigerungsverfahrens nicht hindern würde, kann die Klage keinen Grund zur Aufschiebung bilden.

Schlagworte

Wiederversteigerungsverfahren amtswegige Führung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00141.61.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19610424_OGH0002_0030OB00141_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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