Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ABGB §182;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der mj. A, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 15. Oktober 2003, Zl. B 56/03, betreffend Waisenversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde von der am 1. März 2003 verstorbenen Zahnärztin Dr. K. D. (in der Folge: Wahlmutter) an Kindesstatt angenommen. Die Annahme an Kindesstatt (Adoption) erfolgte über Antrag der Wahlmutter mit Beschluss des Juzgado Sustituto De Menores (Stellvertretendes Gericht für Minderjährige) von Chincha, Peru, vom 7. Oktober 1991. Dieser Beschluss wurde im Personenstandsregister des Standesamtes Grocio Prado eingetragen.
Die Wahlmutter war (schon im Zeitpunkt der Adoption) geschieden und Mitglied der Wiener Ärztekammer, Kurie der Zahnärzte. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr österreichische Staatsbürgerin und in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit der an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichteten Eingabe vom 18. März 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die "Gewährung der Waisenversorgung".
Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 gewährte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 auf Grund ihres Antrages die Waisenversorgung gemäß §§ 25 und 26 der Satzung dieses Wohlfahrtsfonds in der Höhe von EUR 239,90 brutto monatlich. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 gewährte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Beschwerdeführerin ab 1. März 2003 auf Grund ihres Antrages die Waisenversorgung gemäß Paragraphen 25, und 26 der Satzung dieses Wohlfahrtsfonds in der Höhe von EUR 239,90 brutto monatlich.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an die belangte Behörde wurde die Abänderung dieses Bescheides dahingehend beantragt, dass eine monatliche Waisenpension gemäß § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von ca. EUR 480,-- ab 1. März 2003 brutto monatlich zuerkannt wird. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Halbwaise gemäß § 26 Abs. 1 der Satzung dieses Fonds sei. Sie sei jedoch als Vollwaise anzusehen, weil sie von der verstorbenen Wahlmutter allein adoptiert worden sei. Die Adoption verdränge die Beziehung zu den leiblichen Eltern. Mangels Adoptivvater habe sie gesetzlich nur einen Elternteil (gehabt). In der dagegen erhobenen Beschwerde an die belangte Behörde wurde die Abänderung dieses Bescheides dahingehend beantragt, dass eine monatliche Waisenpension gemäß Paragraph 26, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von ca. EUR 480,-- ab 1. März 2003 brutto monatlich zuerkannt wird. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Halbwaise gemäß Paragraph 26, Absatz eins, der Satzung dieses Fonds sei. Sie sei jedoch als Vollwaise anzusehen, weil sie von der verstorbenen Wahlmutter allein adoptiert worden sei. Die Adoption verdränge die Beziehung zu den leiblichen Eltern. Mangels Adoptivvater habe sie gesetzlich nur einen Elternteil (gehabt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Adoption durch eine Einzelperson trete diese in die Stellung des entsprechenden leiblichen Elternteiles. Der andere (andersgeschlechtliche) Elternteil (soferne er noch lebe) behalte gemäß § 182 Abs. 2 ABGB seine Rechte und Pflichten. Das Gericht könne allerdings mit Einwilligung dieses Elternteiles das Erlöschen dieser Beziehungen zu seinem Kind aussprechen. Da weder ein solcher Ausspruch des Gerichtes noch das Ableben des leiblichen Vaters aktenkundig seien und solches von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei einer Adoption durch eine Einzelperson trete diese in die Stellung des entsprechenden leiblichen Elternteiles. Der andere (andersgeschlechtliche) Elternteil (soferne er noch lebe) behalte gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB seine Rechte und Pflichten. Das Gericht könne allerdings mit Einwilligung dieses Elternteiles das Erlöschen dieser Beziehungen zu seinem Kind aussprechen. Da weder ein solcher Ausspruch des Gerichtes noch das Ableben des leiblichen Vaters aktenkundig seien und solches von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zuerkennung einer Vollwaisenpension verletzt; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt aus, der Adoptionsvertrag sei zwischen der Wahlmutter und dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer weiteren Person abgeschlossen und durch ein Gericht in Peru bestätigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die für die Erledigung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Feststellungen über das Vorliegen einer Volladoption zu treffen. Dem die Adoption aussprechenden Gerichtsbeschluss sei zu entnehmen, dass eine Volladoption vorliege, auf Grund der nach peruanischem Recht sämtliche elterlichen Rechte auf die Wahlmutter übergegangen und sämtliche Eltern-Kind-Beziehungen zu den leiblichen Eltern erloschen seien. Die Rechtswirkungen der Adoption seien nach dem peruanischen Recht zu beurteilen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unstrittig steht im Beschwerdefall fest, dass die verstorbene Wahlmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin anspruchsberechtigte Kammerangehörige des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien war. Verschiedener Auffassung sind die Parteien des Beschwerdeverfahrens in der Frage, ob die Beschwerdeführerin Halbwaise oder Vollwaise ist.
Für die Beurteilung dieser Frage ist folgende Rechtslage zu
beachten:
Ärztegesetz 1998:
"3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.Paragraph 96, (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.
…
Versorgungsleistungen
§ 97. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren Paragraph 97, Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
§ 98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:Paragraph 98, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
…
5. Waisenversorgung und
…
…
§ 101. (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.Paragraph 101, (1) Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist bis zur Erlangung der Volljährigkeit eine Kinderunterstützung zu gewähren.
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet;
…
§ 103. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.Paragraph 103, (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins, bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
…
Waisenversorgung
§ 25 Bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 20 wird der Waise nach einem Fondsmitglied oder einem Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung als Beihilfe für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung Waisenversorgung gewährt. Paragraph 25, Bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, wird der Waise nach einem Fondsmitglied oder einem Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung als Beihilfe für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung Waisenversorgung gewährt.
Höhe der Waisenversorgung
§ 26 (1) Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise S 3.300,-- ( EUR 239,90). Paragraph 26, (1) Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise S 3.300,-- ( EUR 239,90).
…"
Anspruch auf Waisenversorgung hat demnach nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "die Waise". Darunter versteht die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 25 in Verbindung mit § 20 auch die Wahlkinder des verstorbenen Fondsmitgliedes. Bei Vorliegen der in der Satzung genannten Voraussetzungen steht daher dem Wahlkind eines verstorbenen Fondsmitgliedes jedenfalls eine Waisenversorgung zu. Die Höhe dieser Leistung hängt jedoch davon ab, ob das Wahlkind Halb- oder Vollwaise ist. Anspruch auf Waisenversorgung hat demnach nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "die Waise". Darunter versteht die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 20, auch die Wahlkinder des verstorbenen Fondsmitgliedes. Bei Vorliegen der in der Satzung genannten Voraussetzungen steht daher dem Wahlkind eines verstorbenen Fondsmitgliedes jedenfalls eine Waisenversorgung zu. Die Höhe dieser Leistung hängt jedoch davon ab, ob das Wahlkind Halb- oder Vollwaise ist.
Weder das Ärztegesetz noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthalten eine Bestimmung der Begriffe "Waise", "Halbwaise" und "Vollwaise". Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesbezüglich der vom Obersten Gerichtshof (OGH) in seinem - zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 147 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ergangenen - Urteil vom 27. Februar 1990, 10 ObS 57/90, SSV-NF 4/29, vertretenen Auffassung, dass der in den Sozialversicherungsgesetzen verwendete Begriff "Waise" der Umgangssprache entnommen ist, die darunter ein Kind ohne Eltern (Vollwaise) oder ein Kind ohne einen Elternteil (Halbwaise) bzw. ein Kind versteht, das einen Elternteil (Halbwaise) oder beide Eltern (Vollwaise) verloren hat. Die Eigenschaft der Halbwaise setzt somit den Verlust eines Elternteiles, die Eigenschaft der Vollwaise den Verlust beider Elternteile voraus. Weder das Ärztegesetz noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthalten eine Bestimmung der Begriffe "Waise", "Halbwaise" und "Vollwaise". Der Verwaltungsgerichtshof folgt diesbezüglich der vom Obersten Gerichtshof (OGH) in seinem - zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 147, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ergangenen - Urteil vom 27. Februar 1990, 10 ObS 57/90, SSV-NF 4/29, vertretenen Auffassung, dass der in den Sozialversicherungsgesetzen verwendete Begriff "Waise" der Umgangssprache entnommen ist, die darunter ein Kind ohne Eltern (Vollwaise) oder ein Kind ohne einen Elternteil (Halbwaise) bzw. ein Kind versteht, das einen Elternteil (Halbwaise) oder beide Eltern (Vollwaise) verloren hat. Die Eigenschaft der Halbwaise setzt somit den Verlust eines Elternteiles, die Eigenschaft der Vollwaise den Verlust beider Elternteile voraus.
Mangels anderer Begriffsbestimmung geht offenbar auch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von dem im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Begriff "Waise" aus, wonach
die Eigenschaft als "Halbwaise" den Verlust eines Elternteiles,
die Eigenschaft als "Vollwaise" den Verlust beider Elternteile voraussetzt.
Der im § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festgesetzte höhere Satz für Vollwaisen soll offenbar - wie auch in den Sozialversicherungsgesetzen - dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind; die Regelung beabsichtigt daher die Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass dem Kind nach dem Tode des zweiten Elternteiles keine Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis mehr zustehen (vgl. das bereits zitierte Urteil des OGH vom 27. Februar 1990, m.w.N.). Der im Paragraph 26, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festgesetzte höhere Satz für Vollwaisen soll offenbar - wie auch in den Sozialversicherungsgesetzen - dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind; die Regelung beabsichtigt daher die Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass dem Kind nach dem Tode des zweiten Elternteiles keine Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis mehr zustehen vergleiche , das bereits zitierte Urteil des OGH vom 27. Februar 1990, m.w.N.).
Ausgehend von dieser Rechtslage bedarf es im Beschwerdefall einer näheren Erörterung, inwiefern die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Waise im Sinne der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt (Adoption) berührt wird.
Da die Adoption der Beschwerdeführerin durch die Wahlmutter in Peru erfolgte und bewilligt wurde, somit ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, ist zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung die Wirkungen dieser Annahme an Kindesstatt zu beurteilen sind. (Die Wirksamkeit der nach peruanischem Recht erfolgten Adoption der Beschwerdeführerin wird von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht angezweifelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht - gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen - von einem gültigen Zustandekommen dieser Adoption aus.). Das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Adoption der Beschwerdeführerin in Geltung gestandene Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, BGBl. 1978/581, (Haager Adoptionsabkommen), gekündigt mit BGBl. III Nr. 2004/136, ist im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin peruanischer Staatsbürger war, Peru dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat und somit ein Beteiligter nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates war. Das Haager Adoptionsübereinkommen ist aber nach seinem Art. 1 nur anwendbar, wenn sowohl die Wahleltern (der Wahlelternteil) als auch das Wahlkind Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 1988, 1 Ob 513/88). Für die vom Haager Adoptionsübereinkommen nicht umfassten Fälle gilt das nationale Kollisionsrecht. Im Beschwerdefall ist demnach für die Beurteilung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. 1978/304, (in der Folge: IPRG) beachtlich. (Das für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft getretene Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. III Nr. 145/1999, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der erfolgten Annahme an Kindesstatt im Beschwerdefall nicht anzuwenden.) Da die Adoption der Beschwerdeführerin durch die Wahlmutter in Peru erfolgte und bewilligt wurde, somit ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, ist zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung die Wirkungen dieser Annahme an Kindesstatt zu beurteilen sind. (Die Wirksamkeit der nach peruanischem Recht erfolgten Adoption der Beschwerdeführerin wird von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht angezweifelt. Der Verwaltungsgerichtshof geht - gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen - von einem gültigen Zustandekommen dieser Adoption aus.). Das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Adoption der Beschwerdeführerin in Geltung gestandene Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, BGBl. 1978/581, (Haager Adoptionsabkommen), gekündigt mit BGBl. III Nr. 2004/136, ist im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin peruanischer Staatsbürger war, Peru dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat und somit ein Beteiligter nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates war. Das Haager Adoptionsübereinkommen ist aber nach seinem Artikel eins, nur anwendbar, wenn sowohl die Wahleltern (der Wahlelternteil) als auch das Wahlkind Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 1988, 1 Ob 513/88). Für die vom Haager Adoptionsübereinkommen nicht umfassten Fälle gilt das nationale Kollisionsrecht. Im Beschwerdefall ist demnach für die Beurteilung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt Paragraph 26, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, BGBl. 1978/304, (in der Folge: IPRG) beachtlich. (Das für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft getretene Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der erfolgten Annahme an Kindesstatt im Beschwerdefall nicht anzuwenden.)
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 IPRG lautet: Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, IPRG lautet:
"Annahme an Kindesstatt
…
Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 Abs. 1 erster Satz IPRG). Die Wahlmutter der Beschwerdeführerin war österreichische Staatsbürgerin. Ein Statutenwechsel im Sinne des § 7 IPRG ist nicht erfolgt. Im Beschwerdefall ist daher für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt die österreichische Rechtsordnung maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass die Wirkungen gemäß § 26 Abs. 2 IPRG grundsätzlich das gesamte Familienrechtsverhältnis zwischen Adoptivkind (samt seinen Verwandten) und Annehmenden (samt seinen Verwandten) sowie die Rückwirkung der Adoption auf das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Verwandten umfassen. Dazu gehören sämtliche Einzelfragen der Kindschaftswirkungen (wechselseitiger Unterhalt, Ausstattungs- und Dotierungspflichten, gesamte elterliche Gewalt einschließlich Pflege und Erziehung, Pflichten des Kindes, Vermögensverwaltung, gesetzliche Vertretung (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 26 IPRG). Nach dieser Verweisungsnorm ist also auch zu beurteilen, welchen Einfluss die Kindesannahme auf das familienrechtliche Verhältnis des Wahlkindes (und seiner Nachkommen) zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten hat (siehe Erl GP XIV RV 784, Seite 43). Für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ist im Beschwerdefall also nicht von Bedeutung, dass eine "Volladoption nach peruanischem Recht" vorliegt, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Auf die Form der im Adoptionsverfahren vom andersgeschlechtlichen leiblichen Elternteil (Vater) abgegebenen Einwilligungserklärung kommt es bei der Prüfung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ebenfalls nicht an. Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz IPRG). Die Wahlmutter der Beschwerdeführerin war österreichische Staatsbürgerin. Ein Statutenwechsel im Sinne des Paragraph 7, IPRG ist nicht erfolgt. Im Beschwerdefall ist daher für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt die österreichische Rechtsordnung maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass die Wirkungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, IPRG grundsätzlich das gesamte Familienrechtsverhältnis zwischen Adoptivkind (samt seinen Verwandten) und Annehmenden (samt seinen Verwandten) sowie die Rückwirkung der Adoption auf das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Verwandten umfassen. Dazu gehören sämtliche Einzelfragen der Kindschaftswirkungen (wechselseitiger Unterhalt, Ausstattungs- und Dotierungspflichten, gesamte elterliche Gewalt einschließlich Pflege und Erziehung, Pflichten des Kindes, Vermögensverwaltung, gesetzliche Vertretung vergleiche , Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 26, IPRG). Nach dieser Verweisungsnorm ist also auch zu beurteilen, welchen Einfluss die Kindesannahme auf das familienrechtliche Verhältnis des Wahlkindes (und seiner Nachkommen) zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten hat (siehe Erl Gesetzgebungsperiode , römisch vierzehn Regierungsvorlage 784, , Seite 43). Für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ist im Beschwerdefall also nicht von Bedeutung, dass eine "Volladoption nach peruanischem Recht" vorliegt, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Auf die Form der im Adoptionsverfahren vom andersgeschlechtlichen leiblichen Elternteil (Vater) abgegebenen Einwilligungserklärung kommt es bei der Prüfung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ebenfalls nicht an.
Für die Beurteilung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind somit folgende Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von Bedeutung:
"Wirkungen
§ 182. (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.Paragraph 182, (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.
§ 182a. (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhalts, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.Paragraph 182 a, (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhalts, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
Da wie oben bereits ausgeführt der im § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für Vollwaisen vorgesehene höhere Satz der Waisenversorgung im Wesentlichen bezweckt, für Waisen nach dem Tode auch des zweiten Elternteiles die fehlenden Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis auszugleichen, ist die im § 182a ABGB angeordnete, wenn auch subsidiäre Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Wahlkind von entscheidender Bedeutung. Bei einem nur von einer Wahlmutter - und nicht einem Wahlelternpaar - an Kindes statt angenommenen Kind kann daher nach dem Tod der Wahlmutter von einer Vollwaise nur dann gesprochen werden, wenn der leibliche Vater nicht mehr am Leben ist (vgl. das Urteil des OLG Wien vom 9. Februar 1973, 16 R 16/73, = JBl 1974, 216, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 266 ASVG). Für die abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles ist daher die Feststellung erforderlich, ob der leibliche Vater der Beschwerdeführerin noch lebt. Trifft dies zu, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Halbwaise im Sinne der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist. Da wie oben bereits ausgeführt der im Paragraph 26, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für Vollwaisen vorgesehene höhere Satz der Waisenversorgung im Wesentlichen bezweckt, für Waisen nach dem Tode auch des zweiten Elternteiles die fehlenden Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis auszugleichen, ist die im Paragraph 182 a, ABGB angeordnete, wenn auch subsidiäre Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Wahlkind von entscheidender Bedeutung. Bei einem nur von einer Wahlmutter - und nicht einem Wahlelternpaar - an Kindes statt angenommenen Kind kann daher nach dem Tod der Wahlmutter von einer Vollwaise nur dann gesprochen werden, wenn der leibliche Vater nicht mehr am Leben ist vergleiche , das Urteil des OLG Wien vom 9. Februar 1973, 16 R 16/73, = JBl 1974, 216, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 266, ASVG). Für die abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles ist daher die Feststellung erforderlich, ob der leibliche Vater der Beschwerdeführerin noch lebt. Trifft dies zu, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Halbwaise im Sinne der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese entscheidungsrelevante Feststellung - ausgehend von einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Rechtsauffassung - nicht getroffen. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung