TE OGH 1990/2/27 10ObS57/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Dr. Theodor Zeh (beide Arbeitergeber) in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Lydia W***, geboren 11. Juni 1973, Schülerin, 6240 Rattenberg, Südtirolerstraße 44, vertreten durch den Vormund Mag. Carla K***, Lehrerin, 3324 Euratsfeld, Gafring 50, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***,

1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1989, GZ 5 Rs 140/89-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Juni 1989, GZ 42 Cgs 45/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 11. Juni 1973 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind der am 17. September 1988 verstorbenen, bei der beklagten Partei versichert gewesenen Getraud W***. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 19. Oktober 1988, P 93/87-8, wurde die Tante der Klägerin, Mag. Carla K***, zum Vormund bestellt. Die Klägerin besucht die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Kufstein und befindet sich in Pflege und Erziehung bei ihrer Großmutter in Rattenberg. Die Vaterschaft zur mj. Klägerin wurde nie festgestellt, weil ihre Mutter diesbezüglich keine Angaben machen wollte. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1988 hat die beklagte Partei der Klägerin die einfache Waisenpension ab 17. September 1988 zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29. März 1989 (rechtzeitig) bei Gericht eingelangte Klage mit dem Begehren, der Klägerin die Waisenpension für ein doppelt verwaistes Kind ab 17. September 1988 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, Voraussetzung für die Zuerkennung einer Doppelwaisenpension wäre der Tod des Vaters; der Umstand, daß der Vater unbekannt sei, könne dem Tod nicht gleichgesetzt werden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Auffassung, daß ein uneheliches Kind, dessen pensionsversichert gewesene Mutter verstorben ist und dessen außerehelicher Vater nicht festgestellt werden könne, rechtlich wie ein doppelt verwaistes Kind zu behandeln sei. Es befinde sich nämlich hinsichtlich der Ansprüche auf Unterhalt und Erziehung in der gleichen Lage wie ein uneheliches Kind, dessen festgestellter unehelicher Vater und dessen Mutter verstorben seien. Diese Gleichheit in tatsächlicher Beziehung rechtfertige eine Gleichstellung auch in rechtlicher Beziehung. Die teleologische Gesetzesauslegung sei in diesem Fall notwendig und gerechtfertigt, weil die rein grammatikalische Gesetzesinterpretation mit der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht werden könne. Aus der Gewährung einer höheren Waisenpension an doppelt verwaiste Kinder sei nämlich die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, daß jenen Waisen, die des Schutzes und der Hilfe beider Elternteile beraubt seien, eine höhere Waisenpension gewährt werden müsse als einfach verwaisten Kindern, weil die doppelt verwaisten mangels des Schutzes und der Hilfe auch nur eines einzigen Elternteiles einer höheren Hilfe bedürften. Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die erstgerichtliche Rechtsansicht und ergänzte, daß der äußerst mögliche Wortsinn "Waise" die vom Erstgericht unternommene teleologische Gesetzesauslegung zulasse. Eine Waise sei nämlich ein Kind ohne Eltern (Vollwaise) oder ein Kind ohne einen Elternteil (Halbwaise). Die Vaterschaft im Rechtssinne zu einem unehelichen Kind setzte ein Anerkenntnis oder ein gerichtliches Urteil voraus. In diesem Sinn sei die Vaterschaft zur Klägerin nie festgestellt worden. Nachdem nun ihre Mutter verstorben sei, entbehre sie beider Elternteile, weshalb sie angesichts der vom Erstgericht erkannten Zielvorstellung des Gesetzes, jenen Waisen, die des Schutzes und der Hilfe beider Elternteile beraubt sind, eine höhere Waisenpension zu gewähren, als doppelt verwaistes Kind anzusehen sei.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder hilfsweise aufzuheben.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach § 112 Abs 1 Z 3 GSVG sind in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz aus dem Versicherungsfall des Todes die Hinterbliebenenpensionen zu gewähren. Als Hinterbliebenenpensionen werden gemäß § 135 GSVG Witwenpensionen, Witwerpensionen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den § 136 und 138 GSVG erfüllt sind. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des (der) Versicherten die Kinder iS des § 128 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 GSVG (§ 138 GSVG). Demnach gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Kinder 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten, 2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten, 3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB) und 4. die Stiefkinder. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 128 Abs 1 und 2 GSVG). Nach § 147 GSVG beträgt die Waisenpension für jedes einfach verwaiste Kind 40 v.H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v.H. der Witwen(Witwer)Pension nach § 145 Abs 1 GSVG, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde (im wesentlichen gleichlautend auch die Bestimmungen der § 266 ASVG und § 138 BSVG; ähnlich § 218 Abs 2 ASVG).

Aus den zitierten Bestimmungen will die Revisionswerberin ableiten, daß damit der Sinn der Leistung einer Waisenpension eindeutig sei: sie solle Kindern, die durch den besonderen Schicksalsschlag des Todes eines Elternteiles ihren Unterhalt oder einen Teil des Unterhaltes verloren haben, diesen Unterhaltsentgang ausgleichen, solange sie sich noch nicht selbst erhalten könnten. Der Begriff "Waise" müsse in diesem Zusammenhang als "hinterbliebenes Kind" begriffen werden. Die Doppelwaisenpension könne nur als Sonderform der Waisenpension aufgefaßt werden; es sei nicht denkbar, daß sie aus einem anderen Grund als eine (einfache) Waisenpension ausgezahlt werden sollte. Sie solle daher den Unterhaltsentgang, erlitten durch den speziellen Schicksalsschlag des Todes beider Eltern, ausgleichen. Aus dieser Überlegung heraus ergebe sich auch folgerichtig, daß eine Doppelwaisenpension nicht auch dann ausgezahlt werden müsse, wenn etwa der überlebende Elternteil nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, für den Unterhalt seines Kindes aufzukommen, das in bezug auf den verstorbenen anderen Elternteil als Halbwaise anzusehen sei. Diesem Sachverhalt sei der gegenständliche vergleichbar: Die Klägerin habe wohl insofern einen durch das Ableben einer unterhaltspflichtigen Person bedingten Unterhaltsentgang erlitten, als ihre Mutter verstorben sei; der Ausgleich dieses Verlustes erfolge durch die Gewährung der einfachen Waisenpension. Hinsichtlich des Vaters habe die Klägerin aber keinen durch Tod bedingten Unterhaltsverlust erlitten, vielmehr habe sie von ihm nie Unterhalt bezogen, weil die verstorbene Mutter aus welchen Beweggründen immer davon Abstand genommen habe, dem Vater gegenüber den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen. So bedauerlich dies für das Kind sei, diene doch die Hinterbliebenenpension in Form der erhöhten Waisenpension nicht zum Ausgleich solcher (wie auch sonstiger nicht durch Tod verursachter) widriger Umstände.

Der Oberste Gerichtshof vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen. Den Vorinstanzen ist beizupflichten, daß der höhere Satz für doppelt verwaiste Kinder dem Umstand Rechnung trägt, daß solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind. Demgemäß ist der höhere Satz daher auch zu gewähren, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war (SZ 54/24; MGA ASVG 46. ErgLfg. 1360/2 Anm. 4 zu § 266). In diesem Sinne entschied auch das bis zum Inkrafttreten des ASGG als letzte Instanz in Leistungsstreitsachen berufene Oberlandesgericht Wien, daß ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt werden kann, weil er unbekannten Aufenthaltes oder überhaupt unbekannt ist, nach dem Tode der pensionsversicherten Mutter hinsichtlich der Waisenpension wie ein doppelt verwaistes Kind zu behandeln sei (SSV 9/112; ebenso Mader, Zur Doppelwaisenrente unehelicher Kinder, ÖJZ 1960, 485). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß sich ein solches Kind hinsichtlich der Ansprüche auf Unterhalt und Erziehung in der gleichen Lage befinde wie ein uneheliches Kind, dessen festgestellter unehelicher Vater und dessen Mutter verstorben seien. Diese Gleichheit in tatsächlicher Beziehung rechtfertige eine Gleichstellung auch in rechtlicher Beziehung hinsichtlich des Anspruches auf eine Doppelwaisenpension. Aus der Gewährung einer höheren Waisenpension an doppelt verwaiste Kinder sei die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, daß jenen Waisen, die des Schutzes und der Hilfe beider Elternteile beraubt sind, eine höhere Waisenpension gewährt werden müsse als einfach verwaisten Kindern, weil die Doppelwaisen mangels des Schutzes und der Hilfe auch nur eines einzigen Elternteiles einer höheren Hilfe bedürften. Dieser Entscheidung sind die Vorinstanzen ausdrücklich gefolgt. In einer weiteren Entscheidung (SSV 11/83) führte das Oberlandesgericht Wien aus, es sei wohl richtig, daß unter einer Waise ein elternloses Kind verstanden werden müsse und daß Doppelwaise deshalb ein Kind sei, das keinen Elternteil mehr besitze. Aber gerade diese Voraussetzung treffe wenigstens sinngemäß sowie im wirtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Ergebnis auch für jenes Kind zu, dessen Mutter verstorben und dessen Vater unbekannt sei. Der Wortlaut des § 266 ASVG (entsprechend § 147 GSVG) allein lasse Zweifel daran, ob beide Elternteile verstorben sein müßten. Daher könne die offenkundige Absicht des Gesetzgebers berücksichtigt werden, Kinder, die nach dem Tod des versicherten Elternteiles ohne jeden elterlichen Schutz und ohne jede derartige Unterstützung zurückbleiben, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu begünstigen. Dies sei auch nicht durch die Erwägung zu widerlegen, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein könne, auch jene Kinder als Doppelwaisen zu begünstigen, deren Väter sich durch die Verschleierung ihres Wohnsitzes einer Unterhaltsleistung entziehen. In den zuletzt genannten Fällen sei der Vater bekannt, und es bestehe jede tatsächliche und rechtliche Möglichkeit ihn auszuforschen und zur Unterhaltsleistung zu verhalten. Diese Möglichkeit sei jedoch aller menschlichen Voraussicht nach endgültig verlorengegangen, wenn die Mutter verstorben ist, ohne brauchbare Angaben über die Vaterschaft zu ihrem unehelichen Kind hinterlassen zu haben.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung, die von Teschner (in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 404) gebilligt und die bei vergleichbarer Rechtslage auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreten wird (vgl. Brackmann, Handbuch der SV 56. Nachtrag 588 e mwN), aus folgenden Erwägungen an:

Der Begriff "verwaistes Kind" oder auch "Waise" ist der Umgangsprache entnommen, die darunter ein Kind ohne Eltern (Vollwaise) oder ein Kind ohne einen Elternteil (Halbwaise) versteht (vgl. Brockhaus Enzyklopädie17 19. Band 800; Österreichisches Wörterbuch35 404; Duden, Rechtschreibung19 753 ua). In diesem Sinn wird "Waise" auch als ein Kind verstanden, das einen Elternteil (Halbwaise) oder beide Eltern (Vollwaise) verloren hat (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch und Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, jeweils unter Stichwort "Waise"). Die Sprache knüpt damit an den Regelfall des Lebens an, daß die Eltern eines Kindes beide der Person nach bekannt sind; denn nur unter dieser Voraussetzung läßt sich sagen, ob ein Kind beide Elternteile verloren hat. Da das Gesetz keine Bestimmung des Begriffes "verwaistes Kind" enthält, will es ihn offenbar im Sinne des üblichen Sprachgebrauches verstanden wissen, wonach die Eigenschaft als einfach verwaistes Kind den Verlust eines Elternteiles, die Eigenschaft als doppelt verwaistes Kind den Verlust beider Elternteile voraussetzt. Wenn die Eltern oder ein Elternteil der Person nach unbekannt sind, könnte der Nachweis des Todes niemals geführt werden. Dies gilt auch für uneheliche Kinder, deren Vater nicht festgestellt ist: Ihr Anspruch auf erhöhte Waisenrente müßte daran scheitern, daß sich das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals, nämlich der Tod des unbekannt gebliebenen Erzeugers, nicht nachweisen läßt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die verschiedene Bemessung der Waisenrente je nach dem, ob das Kind einfach oder doppelt verwaist ist, kann deswegen ohne Einschränkung nur auf jene Regelfälle angewendet werden, in denen die Person beider (ehelicher oder unehelicher) Elternteile feststeht. Daraus ist zu schließen, daß die gesetzliche Unterscheidung einfach verwaistes Kind - doppelt verwaistes Kind den Fall, daß der Vater eines unehelichen Kindes nicht festgestellt ist, nicht erfaßt (ähnlich Mader aaO). Es ist daher zu fragen, ob ein solches Kind nach dem Tod seiner Mutter bei Berücksichtigung der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung rechtlich einem einfach verwaisten oder aber einem doppelt verwaisten Kind gleichzustellen ist.

Geht man davon aus, daß die höhere Waisenpension für doppelt verwaiste Kinder auch dann zu gewähren ist, wenn der zweite Elternteil nicht sozialversichert war und daß der höhere Satz für doppelt verwaiste Kinder dem Umstand Rechnung tragen soll, daß solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind, dann kann die gesetzliche Regelung nur die Schaffung eines Ausgleichs dafür beabsichtigen, daß dem Kind nach dem Tode des zweiten Elternteiles keine Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis mehr zustehen. Das Gesetz geht also offenbar von der Auffassung aus, daß solche Unterhaltsansprüche nicht mehr bestehen, sobald das Kind "doppelt verwaist" ist. Diese Auffassung steht nicht mit dem Grundsatz im Widerspruch, daß die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ehelichen und unehelichen Kindern auf die Erben übergeht, weil dies nur bis zum Wert der Verlassenschaft geschieht und das Kind sich in diesen Anspruch alles einrechnen lassen muß, was es nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 II 277). Wirtschaftlich gesehen entspricht die Stellung eines unehelichen Kindes, dessen Vater nicht festgestellt ist, nach dem Tod der Mutter derjenigen eines Kindes, dessen Vater vielleicht schon lange Jahre vor dem Tod der Mutter verstorben ist. In beiden Fällen war das Kind vor Eintritt des Versicherungsfalls (Tod der Mutter) in der Regel nur auf die Sorge der Mutter angewiesen, die die Aufgaben des verstorbenen oder der Person nach nicht bekannten Vaters mitübernommen hat. Die Gleichheit der für die Bemessung der Waisenrente maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt es, ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, nach Sinn und Zweck des § 147 GSVG einem doppelt verwaisten Kind gleichzustellen. Dies entspricht auch der seit langem geübten - eine ähnliche Rechtslage betreffenden - Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts (vgl. BSG Band 10 Nr. 42). Abschließend sei bemerkt, daß das höchstpersönliche Recht der Mutter, den Namen des unehelichen Vaters ihres Kindes nicht bekanntzugeben, in § 163 a Abs 1 ABGB gesetzlich anerkannt ist. Hat aber die Mutter der Klägerin ein ihr zustehendes Recht ausgeübt, kann dies bei Auslegung des § 147 GSVG der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E20491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00057.9.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_010OBS00057_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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