TE OGH 1961/6/28 6Ob253/61

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Veröffentlicht am 28.06.1961
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Norm

KO §51
Krankenanstaltengesetz §47

Anmerkung

Z34098

Kopf

SZ 34/98

Spruch

Rang der rückständigen Pflegegebühren von Krankenanstalten im Konkurs.

Entscheidung vom 28. Juni 1961, 6 Ob 253/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Hernals; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Hernals; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat die Verlassenschaft, bestehend aus Aktiven (Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Wäsche, Gebrauchsgegenständen) im Wert von 1100 S, dem erblasserischen Sohn Robert V. auf Abschlag seiner Forderung für gezahlte Begräbniskosten in der Höhe von 2057 S an Zahlungsstatt überlassen, hat dagegen eine Überlassung auf Abschlag der von der Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien zum Nachlaß angemeldeten Pflegegebühren im Betrag von 3020 S abgelehnt, da diese Gebühren nicht den gleichen, bevorrechteten Rang der Begräbniskosten genössen, somit im Nachlaß keine Deckung fänden.Das Erstgericht hat die Verlassenschaft, bestehend aus Aktiven (Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Wäsche, Gebrauchsgegenständen) im Wert von 1100 S, dem erblasserischen Sohn Robert römisch fünf. auf Abschlag seiner Forderung für gezahlte Begräbniskosten in der Höhe von 2057 S an Zahlungsstatt überlassen, hat dagegen eine Überlassung auf Abschlag der von der Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien zum Nachlaß angemeldeten Pflegegebühren im Betrag von 3020 S abgelehnt, da diese Gebühren nicht den gleichen, bevorrechteten Rang der Begräbniskosten genössen, somit im Nachlaß keine Deckung fänden.

Das Rekursgericht hat dein Rekurs des Magistrates der Stadt Wien Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neue Entscheidung aufgetragen. Die Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien sei eine Krankenanstalt gemäß §§ 2 Abs. 1 Z. 2 und 4 KAG., BGBl. Nr. 1/1957; ihre rückständigen, im letzten Jahr vor dem Tod der Erblasserin entstandenen Pflegegebühren gehörten gemäß § 47 KAG. in die erste Klasse der Konkursforderungen, hätten den im § 51 Abs. 1 Z. 4 KO. festgesetzten Rang und fielen somit in die Unterklasse I a. Das Erstgericht werde daher bei der Überlassung des Nachlasses neben der Begräbniskostenforderung des erblasserischen Sohnes auch die Verpflegskostenforderung der Heil- und Pflegeanstalt nach Feststellung ihrer den gesetzlichen Vorschriften (§ 148 ASVG.) entsprechenden Höhe zu berücksichtigen haben.Das Rekursgericht hat dein Rekurs des Magistrates der Stadt Wien Folge gegeben, den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neue Entscheidung aufgetragen. Die Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien sei eine Krankenanstalt gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 KAG., Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,; ihre rückständigen, im letzten Jahr vor dem Tod der Erblasserin entstandenen Pflegegebühren gehörten gemäß Paragraph 47, KAG. in die erste Klasse der Konkursforderungen, hätten den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, KO. festgesetzten Rang und fielen somit in die Unterklasse römisch eins a. Das Erstgericht werde daher bei der Überlassung des Nachlasses neben der Begräbniskostenforderung des erblasserischen Sohnes auch die Verpflegskostenforderung der Heil- und Pflegeanstalt nach Feststellung ihrer den gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 148, ASVG.) entsprechenden Höhe zu berücksichtigen haben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Robert V. nicht Folge.Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Robert römisch fünf. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, die verhältnismäßige Überlassung eines nicht aus einem Geldbetrag bestehenden Nachlasses an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG. ist, dieser Beschwerdegegenstand daher nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Rekursgericht in seinem Beschluß nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AußStrG. ausgesprochen hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000 S nicht übersteigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, die verhältnismäßige Überlassung eines nicht aus einem Geldbetrag bestehenden Nachlasses an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG. ist, dieser Beschwerdegegenstand daher nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Rekursgericht in seinem Beschluß nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Satz 2 AußStrG. ausgesprochen hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000 S nicht übersteigt.

Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, daß dem § 47 KAG. durch die spätere Abänderung des § 51 KO. mit dem Gesetz vom 18. November 1959, BGBl. Nr. 253, derogiert worden sei, kann nicht beigetreten werden. In den Materialien zu § 47 KAG. wird darauf verwiesen, daß schon im § 45 Abs. 4 und 5 des Krankenanstaltengesetzes 1920 Bestimmungen gleichartigen Inhaltes statuiert waren, daß schon vor dem Inkrafttreten des Krankenanstaltengesetzes 1920) gemäß einem Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1919, SZ. I 98, Spitalsverpflegungskosten bezüglich des Teiles, der auf die im § 51 Z. 4 KO. bezeichneten Forderungen entfällt, nach dieser gesetzlichen Bestimmung, im übrigen, soweit sie den Charakter öffentlicher Abgaben tragen, nach § 52 KO. als bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 73 AußStrG. zu behandeln waren, daß im Hinblick auf diesen oberstgerichtlichen Beschluß sowohl im Krankenanstaltengesetz 1920 als auch nunmehr im § 47 KAG. die erforderliche Bestimmung hinsichtlich des Vorranges der Pflegekostenforderungen aufgenommen worden ist, um der durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes geschaffenen Rechtslage auch weiterhin Rechnung tragen zu können, und daß dadurch die Rangordnung rückständiger Pflegegebühren sowohl der öffentlichen als auch der nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten im Konkursverfahren geregelt ist (Nr.431 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP., und Nr. 164 dieser Beilagen, VIII. GP.). Daß die rückständigen Pflegegebühren von Krankenanstalten in die erste Klasse der Konkursforderungen gehören, wurde demnach vom Gesetzgeber nicht in der Konkursordnung durch eine Novellierung des § 51 KO., sondern im Krankenanstaltengesetz statuiert. Die Materialien zum Gesetz BGBl. Nr. 253/1959 heben hervor, daß dieses Gesetz in erster Linie nur eine Besserstellung der Dienstnehmer des insolvente Dienstgebers bezweckt, und nur nebenbei einige andere vordringliche Ergänzungen des Insolvenzrechtes (Nr. 641 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP., und Nr. 51 dieser Beilagen, IX. GP.). Dafür, daß entgegen seinen - aus den erwähnten Materialien zu dem kurze Zeit vorher beschlossenen Krankenanstaltengesetz hervorgehenden - Absichten der Gesetzgeber unter Abgehen von einem lange bestehenden Rechtszustand nunmehr eine Schlechterstellung der Krankenanstalten als solche vordringliche Ergänzung der Konkursordnung angesehen hätte, ergibt sich aus den Materialien zum Gesetz BGBl. Nr. 253/1959 nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Vergleich des Wortlautes des § 51 KO. in der Fassung vor diesem Gesetz mit der späteren Fassung läßt erkennen, daß diese Vorschrift mit Ausnahme ihrer auf die Dienstnehmer- und Handelsvertreterforderungen und auf die Sozialversicherungsbeiträge bezüglichen Teile unverändert gelassen wurde, daß insbesondere auch die Bestimmungen der Z. 4 der alten Fassung (des Abs. 1 Z. 4 der neuen Fassung) bezüglich der den Pflegegebührenforderungen von Krankenanstalten am nächsten verwandten Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern unverändert geblieben sind. Es ist also anzunehmen, daß § 47 KAG. durch das Gesetz BGBl. Nr. 253/1959 nicht berührt werden sollte, vielmehr § 47 KAG. weiterhin - wie schon früher - neben § 51 KO. gelten soll, demnach die rückständigen Pflegegebühren der Krankenanstalten nach wie vor in die erste Klasse der Konkursforderungen gehören.Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, daß dem Paragraph 47, KAG. durch die spätere Abänderung des Paragraph 51, KO. mit dem Gesetz vom 18. November 1959, BGBl. Nr. 253, derogiert worden sei, kann nicht beigetreten werden. In den Materialien zu Paragraph 47, KAG. wird darauf verwiesen, daß schon im Paragraph 45, Absatz 4 und 5 des Krankenanstaltengesetzes 1920 Bestimmungen gleichartigen Inhaltes statuiert waren, daß schon vor dem Inkrafttreten des Krankenanstaltengesetzes 1920) gemäß einem Plenissimarbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1919, SZ. römisch eins 98, Spitalsverpflegungskosten bezüglich des Teiles, der auf die im Paragraph 51, Ziffer 4, KO. bezeichneten Forderungen entfällt, nach dieser gesetzlichen Bestimmung, im übrigen, soweit sie den Charakter öffentlicher Abgaben tragen, nach Paragraph 52, KO. als bevorrechtete Forderungen im Sinne des Paragraph 73, AußStrG. zu behandeln waren, daß im Hinblick auf diesen oberstgerichtlichen Beschluß sowohl im Krankenanstaltengesetz 1920 als auch nunmehr im Paragraph 47, KAG. die erforderliche Bestimmung hinsichtlich des Vorranges der Pflegekostenforderungen aufgenommen worden ist, um der durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes geschaffenen Rechtslage auch weiterhin Rechnung tragen zu können, und daß dadurch die Rangordnung rückständiger Pflegegebühren sowohl der öffentlichen als auch der nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten im Konkursverfahren geregelt ist (Nr.431 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. GP., und Nr. 164 dieser Beilagen, römisch acht. Gesetzgebungsperiode Daß die rückständigen Pflegegebühren von Krankenanstalten in die erste Klasse der Konkursforderungen gehören, wurde demnach vom Gesetzgeber nicht in der Konkursordnung durch eine Novellierung des Paragraph 51, KO., sondern im Krankenanstaltengesetz statuiert. Die Materialien zum Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, heben hervor, daß dieses Gesetz in erster Linie nur eine Besserstellung der Dienstnehmer des insolvente Dienstgebers bezweckt, und nur nebenbei einige andere vordringliche Ergänzungen des Insolvenzrechtes (Nr. 641 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. GP., und Nr. 51 dieser Beilagen, römisch neun. Gesetzgebungsperiode Dafür, daß entgegen seinen - aus den erwähnten Materialien zu dem kurze Zeit vorher beschlossenen Krankenanstaltengesetz hervorgehenden - Absichten der Gesetzgeber unter Abgehen von einem lange bestehenden Rechtszustand nunmehr eine Schlechterstellung der Krankenanstalten als solche vordringliche Ergänzung der Konkursordnung angesehen hätte, ergibt sich aus den Materialien zum Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, nicht der geringste Anhaltspunkt. Der Vergleich des Wortlautes des Paragraph 51, KO. in der Fassung vor diesem Gesetz mit der späteren Fassung läßt erkennen, daß diese Vorschrift mit Ausnahme ihrer auf die Dienstnehmer- und Handelsvertreterforderungen und auf die Sozialversicherungsbeiträge bezüglichen Teile unverändert gelassen wurde, daß insbesondere auch die Bestimmungen der Ziffer 4, der alten Fassung (des Absatz eins, Ziffer 4, der neuen Fassung) bezüglich der den Pflegegebührenforderungen von Krankenanstalten am nächsten verwandten Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern unverändert geblieben sind. Es ist also anzunehmen, daß Paragraph 47, KAG. durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, nicht berührt werden sollte, vielmehr Paragraph 47, KAG. weiterhin - wie schon früher - neben Paragraph 51, KO. gelten soll, demnach die rückständigen Pflegegebühren der Krankenanstalten nach wie vor in die erste Klasse der Konkursforderungen gehören.

Die Frage, in welche der durch das Gesetz BGBl. Nr. 253/1959 gemäß dem Abs. 2 der neuen Fassung des § 51 KO. geschaffenen Unterklassen der Pflegegebührenrückstand gehört, läßt sich auf Grund der erwähnten Materialien des Gesetzes BGBl. Nr. 253/1959 dahin beantworten, daß die rückständigen Pflegegebühren von Krankenanstalten nunmehr in die Unterklasse I a zu verweisen sind, in der auch die ihnen nahestehenden Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern aus ihren berufsmäßigen Leistungen oder Lieferungen deshalb mit Recht aufscheinen, weil solche Leistungen einem ihrer Bedürftigen wegen dessen befürchteter Zahlungsunfähigkeit nicht vorenthalten werden sollen. Wie sich aus den erwähnten Materialien ergibt, wurde die Unterklasse I b nur geschaffen, um die auf einem ganz anderen Rechtsgrund als die Pflegegebühren der Krankenanstalten beruhenden Beiträge zur Sozialversicherung nach der nunmehrigen Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z. 5 KO. hinter die sonst in der ersten Klasse der Konkursforderungen zum Zuge kommenden Forderungen, aber doch vor die zweite Klasse zu reihen.Die Frage, in welche der durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, gemäß dem Absatz 2, der neuen Fassung des Paragraph 51, KO. geschaffenen Unterklassen der Pflegegebührenrückstand gehört, läßt sich auf Grund der erwähnten Materialien des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1959, dahin beantworten, daß die rückständigen Pflegegebühren von Krankenanstalten nunmehr in die Unterklasse römisch eins a zu verweisen sind, in der auch die ihnen nahestehenden Forderungen von Ärzten, Hebammen, Krankenwärtern und Apothekern aus ihren berufsmäßigen Leistungen oder Lieferungen deshalb mit Recht aufscheinen, weil solche Leistungen einem ihrer Bedürftigen wegen dessen befürchteter Zahlungsunfähigkeit nicht vorenthalten werden sollen. Wie sich aus den erwähnten Materialien ergibt, wurde die Unterklasse römisch eins b nur geschaffen, um die auf einem ganz anderen Rechtsgrund als die Pflegegebühren der Krankenanstalten beruhenden Beiträge zur Sozialversicherung nach der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, KO. hinter die sonst in der ersten Klasse der Konkursforderungen zum Zuge kommenden Forderungen, aber doch vor die zweite Klasse zu reihen.

Es ist schließlich auf den Wortlaut des § 73 AußStrG. zu verweisen, in welcher Gesetzesstelle die Krankheits- und Leichenkosten als mit besonderem Vorrecht ausgestattete Forderungen ohne Rangunterschied nebeneinander angeführt werden.Es ist schließlich auf den Wortlaut des Paragraph 73, AußStrG. zu verweisen, in welcher Gesetzesstelle die Krankheits- und Leichenkosten als mit besonderem Vorrecht ausgestattete Forderungen ohne Rangunterschied nebeneinander angeführt werden.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0060OB00253.61.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19610628_OGH0002_0060OB00253_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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