TE OGH 1962/1/18 6Ob31/62 (6Ob30/62)

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Veröffentlicht am 18.01.1962
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Norm

ABGB §1266

Kopf

SZ 35/10

Spruch

Festsetzung des Aufteilungsschlüssels bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft.

Entscheidung vom 18. Jänner 1962, 6 Ob 30, 31/62.

I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Streitteile haben mit Notariatsakt vom 26. April 1945 vor der beabsichtigten Verehelichung eine allgemeine schon unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft über ihr beiderseitiges, gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen geschlossen, von der nur das dem Beklagten und dessen vorverstorbener Ehegattin bücherlich zugeschriebene Wohnhaus Nr. 31 ausgenommen sein sollte. Neben verschiedenen Fahrnissen brachten beide Teile auch Liegenschaften in die Gütergemeinschaft ein, und zwar der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. X., die Klägerin die Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. Die zwischen den Streitteilen am 14. August 1945 geschlossene Ehe wurde am 27. März 1958 rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemannes (Beklagten) geschieden.

Die Klägerin begehrt nun 1. die Aufhebung der zwischen den Streitteilen errichteten Ehepakte, 2. Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der dem Beklagten zugeschriebenen Liegenschaftshälften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y., welche Liegenschaften die Klägerin unbestritten in die Gütergemeinschaft eingebracht hatte. 3. Naturalteilung der während des Aufrechtbestandes der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. X. je zur Hälfte, 4. Rückstellung der von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Fahrnisse (Vieh, Feldfrüchte, landwirtschaftliche Geräte, Heizmaterial usw.) oder Ersatz des heutigen Wertes, 5. Hälfteteilung des im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhandenen Bargeldes von insgesamt 22.000 S, sowie Zahlung eines Betrages von 11.000 S, 6. Zahlung eines Betrages von 50.000 S als Wertausgleich, da die dem Beklagten verbleibenden Liegeschaft EZ. 22 KG. X. durch namhafte Verbesserungen wesentlich an Wert gewonnen habe.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Fahrnisse, zu deren Ausfolgung er sich bereit erklärt hatte (Punkt 7 des Urteilsspruches), wies aber im übrigen das Begehren auf Zurückstellung von Fahrnissen oder Wertersatz ab (Punkt 9 des Urteilsspruches). Es gab weiter dem auf Zahlung von insgesamt 61.000 S (50.000 plus 11.000) gerichteten Klagebegehren in Ansehung eines Teilbetrages von 46.980 S statt, wies jedoch das Mehrbegehren im Betrage von 14.020 S ab (Punkt 6 und 8 des erstrichterlichen Urteilsspruches). Es gab weiter dem Begehren auf Einverleibung des Alleineigentums der Klägerin an den von ihn eingebrachten Liegenschaften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y. (Punkt 2 des Urteilsspruches) sowie auf Naturalteilung je zur Hälfte der während des Aufrechtbestandes der Gütergemeinschaft erworbenen Liegenschaft EZ. 121 KG. X. statt (Punkt 4 und 5 des erstrichterlichen Urteilsspruches).

Hinsichtlich der wechselseitig in die Gütergemeinschaft eingebrachten und der während der Ehe gemeinsam erworbenen Liegenschaften erachtete das Erstgericht die Sache für spruchreif. Die Klägerin erhalte dem von ihr gestellten Begehren entsprechend ihre Liegenschaften EZ. 101, EZ. 495 und 524 KG. Y. zurück, werde also wieder Alleineigentümerin, so daß die Hälfteanschreibung des Beklagten wegzufallen habe. Andererseits erhalte der Beklagte die Liegenschaften EZ. 22 und 89 KG. X., die er in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, in sein Alleineigentum zurück. Die während des Bestandes der Gütergemeinschaft erworbene Liegenschaft EZ. 121 KG. X. sei in natura zu teilen und hinsichtlich der einen Hälfte die Klägerin, hinsichtlich der anderen Hälfte der Beklagte nach Bildung neuer Einlagen als Eigentümer einzuverleiben. Auf Grund der Sachverständigengutachten stehe fest, daß die der Klägerin wieder zufallenden Liegenschaften einen derzeitigen Wert von 57.000 S darstellen, während die an den Beklagten zurückfallenden Liegenschaften einen Wert von 103.980 S hätten. In diesen Wertangaben seien alle während der Ehe aus Wirtschaftsmitteln vorgenommenen Verbesserungen auf beiden Wirtschaften berücksichtigt. Es bestehe also eine Wertdifferenz von 46.980 S zu ungunsten der Klägerin. Der Beklagte habe diesen Wertunterschied in Geld zu leisten. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin nach Aufteilung des bei der Scheidung vorhandenen Bargeldes komme es nicht darauf an, welcher Betrag im Zeitpunkt der Ehescheidung vorhanden war, sondern es müsse als Stichtag der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufteilung genommen werden, das sei der Verhandlungsschluß erster Instanz, da das Urteil im gegenständlichen Falle rechtsgestaltend wirke. Im Hinblick darauf, daß der Bargeldbestand für diesen Stichtag nicht feststellbar gewesen sei, könne ein Zuspruch nicht erfolgen.

Der dagegen seitens beider Streitteile erhobenen Berufung wurde teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Erstgerichtes wurde in seinem Ausspruch zu 2. über die Stattgebung des Begehrens der Klägerin auf Einverleibung ihres alleinigen Eigentumes an den von ihr eingebrachten Liegenschaften EZ. 101, 495 und 524 KG. Y. mit der Einschränkung bestätigt, daß die dem Beklagten auferlegte Verpflichtung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der die Klägerin hinsichtlich der vom Beklagten eingebrachten Liegenschaften wechselseitig treffenden Verpflichtungen (Punkt 3 des Urteilsspruches) zu bewirken sei, weiters in seinen Aussprüchen zu Punkt 4 und 5 über die Stattgebung der Naturalteilung je zur Hälfte hinsichtlich der während der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaft bestätigt, hingegen der Ausspruch zu Punkt 6, womit der Klägerin ein Betrag von 46.980 S als Wertausgleich zugesprochen wurde, nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 23.490 S, sowie der Ausspruch zu Punkt 8, womit das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 14.020 S abgewiesen wurde, nur hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 11.000 S bestätigt, schließlich der Ausspruch zu Punkt 7, wonach der Klägerin eine Reihe von Gegenständen, zu deren Ausfolgung sich der Beklagte bereit erklärt hatte, zugesprochen wurde, im Sinne der Abweisung abgeändert.

Im übrigen wurden die Ausspruche des Erstgerichtes zu Punkt 6 und 8 in Ansehung des den Teilzuspruch von 23.490 S und die Teilabweisung von 11.000 S übersteigenden Teiles unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben.

Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt:

Die Klägerin verlange Aufhebung der Gütergemeinschaft und Teilung wie beim Tode, wobei sie schon konkrete Teilungsvorschläge mache und einen Ausgleich für die darnach dem Beklagten zufallenden wertvolleren Liegenschaften samt den dazugehörigen Inventar durch Zahlung von 50.000 S begehre. Die Klägerin gehe hiebei anscheinend von der Annahme aus, daß auch die Teilung wie beim Tode eine rechtsgestaltende Entscheidung, durch welche die Bindung an den Vertrag über die Gütergemeinschaft "aufgehoben" werde, voraussetze. Wenn auch die Klägerin nicht die einzelnen Stücke des Inventars bezeichnet habe, so ergebe sich schon aus der Aufzählung in ihrem verfehlten Klagebegehren auf Rückstellung von Fahrnissen sowie in der korrespondierenden Aufzählung des Beklagten in der Klagebeantwortung, um welche Gegenstände es sich handle. Die nähere Klärung des Umfanges des Inventars hätte allerdings der richterlichen Befragung obgelegen (§ 182 ZPO.). Insofern also beim Ersatz der Wertdifferenz nicht auf den Wert des auf den zu verteilenden Liegenschaften befindlichen Inventars Rücksicht genommen worden sei, sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben. Das Erstgericht werde daher durch Befragung das von der Klägerin gemeinte Inventar genau zu klären, mit Hilfe eines Sachverständigen dessen Wert zu ermitteln und bei der Verteilung die nach Rückstellung der Liegenschaft samt Inventar sich ergebende Wertdifferenz zu berücksichtigen haben. Die Abweisung des Begehrens hinsichtlich des Betrages von 11.000 S, der die Hälfte des im Zeitpunkte der Scheidung vorhandenen Bargeldes darstellen solle, sei berechtigt, weil die Aufhebung der Ehepakten und Teilung wie beim Tode rein begrifflich das Fortbestehen der Ehepakte bis zu ihrer Aufhebung voraussetze, die Auseinandersetzung daher mit Wirkung ex nunc (Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz) vor sich zu gehen habe. Die Teilung wie beim Tode, auf die die Klägerin nach dem Ergebnis des Ehescheidungsstreites Anspruch habe, gehe von der Fiktion aus, daß beide Teile gleich viel eingebracht und gleich viel erworben haben. Dadurch seien auch die Schulden gemeinsam und vor der Teilung in Abzug zu bringen. Es sei auch völlig gleichgültig, wann und von wem die Liegenschaften in die Gütergemeinschaft eingebracht wurden. Ebensowenig könnten allfällige Aufwendungen des Beklagten auf Liegenschaften, die an die Klägerin zurückgehen, dem Beklagten einen Anspruch auf Aufwandersatz gewähren, da die Werterhöhung dieser Liegenschaften ohnedies bei ihrer Schätzung, die die Grundlage der Auseinandersetzung bilde, berücksichtigt worden sei. Im Recht sei die Berufung des Beklagten in Ansehung eines Mehrzuspruches von 23.490 S als Wertersatz an die Klägerin, weil das Erstgericht die Wertdifferenz von 46.980 S richtigerweise zu halbieren und nicht zur Gänze der Klägerin hätte zusprechen dürfen. Da noch nicht ausreichend geklärt sei, inwieweit ein Anspruch der Klägerin auf Wertausgleich bei Berücksichtigung des von beiden Teilen übernommenen Inventars bestehe, seien die Ansprüche zu Punkt 6 und 8 hinsichtlich des den Zuspruch von 23.490 S und die Abweisung von 11.000 S übersteigenden Teiles aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes nur insoferne angefochten wird, als das Ersturteil in seinem Ausspruch zu Punkt 8 in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von 11.000 S bestätigt wurde, und die Revision des Beklagten, mit welcher der erkennende Teil der Berufungsentscheidung nur insoweit angefochten wird, als die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 4 und 5 bestätigt und der Ausspruch zu Punkt 6 teilweise bestätigt wurde, und schließlich gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung der Rekurs des Beklagten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin gegen den Ausspruch des angefochtenen Urteils, womit der erstgerichtliche Urteilsspruch zu Punkt 8 hinsichtlich der Abweisung des Teilbetrages von 11.000 S bestätigt wurde, nicht Folge; hingegen gab er der Revision des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil, das in seinem zu Punkt 2 und 3 des erstgerichtlichen Urteilsspruches mit der angeführten Einschränkung bestätigenden Ausspruch sowie in seinem den Punkt 7 des erstgerichtlichen Urteilsspruches abändernden Ausspruch als unangefochten unberührt bleibt, insoweit, als die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 4 und 5 sowie der Ausspruch zu Punkt 6 hinsichtlich eines Teilzuspruches von 23.490 S bestätigt wurden, in gleicher Weise wie das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache auch in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Schließlich gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Beklagten gegen den in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Beschluß, womit die Aussprüche des Erstgerichtes zu Punkt 6 und 8 in Ansehung des den Zuspruch von 23.490 S und die Abweisung des 11.000 S übersteigenden Teiles aufgehoben wurden, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Gründen:

Nach der nunmehr in einhelliger Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann zufolge des nie aufgehobenen § 1266 ABGB. der an der Scheidung Schuldlose oder minder Schuldige entweder die Teilung des der Gemeinschaft unterzogenen Vermögens wie beim Tode (§ 1234 ABGB.) oder statt dessen die Aufhebung der Gemeinschaft fordern. Daß sich die Klägerin nach dem Wortlaut und Sinn ihres Begehrens für die Aufhebung der Gütergemeinschaft entschieden hat, kann schon deswegen nicht in Zweifel gezogen werden, weil sie die Rückgabe alles dessen fordert, was sie anläßlich der Eheschließung in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Dieses Begehren schließt jedoch schon begrifflich die Teilung des der Gemeinschaft unterzogenen Vermögens wie beim Tode aus. Desgleichen stunde das Begehren auf Zahlung eines Wertausgleiches in Anbetracht einer dem Beklagten zufallenden, durch erzielte Verbesserungen höherwertigen Liegenschaften mit einem Teilungsbegehren wie beim Tode in unlösbarem Widerspruch. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Gütergemeinschaft, welche ungeachtet der Ehescheidung als Gesellschaftsvertrag in Wirksamkeit bleiben könnte (vgl. Weiß in Klang[2] V. S. 981), mit der Wirkung ex nunc, sohin im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz, als aufgelöst zu gelten hat. Daraus folgt aber, daß es nicht auf den Wert der im Teilungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Sachen, sondern auf die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Werte ankommt. Dies gilt auch für etwa früher vorhandenes Bargeld. Daß bei Aufteilung einer Gütergemeinschaft ex nunc nur die Vermögenswerte in Betracht gezogen werden können, welche im Zeitpunkt der Teilung noch in natura vorhanden sind, ergibt sich schon aus dem Grundsatz, daß jeder Abfall des Wertes der gemeinsamen Güter ebenso wie jeder Zuwachs von beiden Ehegatten proportional getragen werden muß (vgl. SZ. XXV 34; SZ. XXV 182). Es kann daher in der Unterlassung von Beweiserhebungen über die Höhe des Bargeldbestandes im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Feststellungsmangel nicht erblickt werden.

Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen und die Abweisung des von der Klägerin gestellten Begehrens auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 61.000 S in Ansehung eines Teilbetrages von insgesamt 11.000 S in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bestätigen.

II. Zur Revision und zum Rekurs des Beklagten:

Die vom Beklagten erhobene Rechtsrüge ist im Ergebnis begrundet.

Im Rahmen der Anfechtung ist lediglich über den von der Klägerin begehrten Wertausgleich in der Höhe von 50.000 S sowie über die begehrte Naturalteilung zu gleichen Teilen hinsichtlich der gemeinsam erworbenen Liegenschaft (Punkt 4 und 5 des Ersturteiles) zu entscheiden. Hiebei war von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die Gütergemeinschaft ist zwar keine Erwerbsgesellschaft, aber doch eine Gesellschaft; es gelten daher die Vorschriften über die Erwerbsgesellschaft subsidär neben den Vorschriften des 28. Hauptstückes, und zwar sinngemäß, soweit sie nicht auf die Erwerbsgesellschaft allein zugeschnitten sind. Das ist rücksichtlich des § 1215 ABGB. nicht der Fall. Es ist daher im Falle der von der Klägerin begehrten Aufhebung der Gütergemeinschaft grundsätzlich das vorhandene Vermögen im Verhältnis der Werte zu verteilen, welche die beiden Eheteile in die Gütergemeinschaft eingebracht haben. Eine Wertsteigerung während der Gütergemeinschaft ist ein Gewinn der Gemeinschaft, welcher ebenso wie eine Wertminderung beide Ehegatten proportional trifft. Diese bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden jedoch dadurch nicht beseitigt, daß den Ehegatten alles, was sie als ihre Vermögen in die Ehe eingebracht und der Gütergemeinschaft unterzogen haben, soweit es noch in natura vorhanden ist, zurückgestellt werden muß. Die Wertsteigerung während der Gemeinschaft ist auch bei diesen Sachen ein Gewinn der Gesellschaft, der beiden Ehegatten zufällt. Daraus folgt, daß bei Teilung dieser Sachen die heutigen Werte anzurechnen sind, genau so wie alle anderen gemeinsam angeschafften Sachen mit dem heutigen Werte bewertet werden müssen. Hingegen erscheint für die Feststellung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkt der Einbringung wert waren (vgl. SZ. XXIII 67; SZ. XXV 34; SZ. XXV 182). Zwecks Berechnung eines der Klägerin etwa zustehenden Anspruches auf Wertausgleich wird daher vor allem die auf sie entfallende Wertquote des vorhandenen Vermögens zu berechnen sein. Hiezu ist aber die Feststellung des Wertes der von der Klägerin eingebrachten Liegenschaften und Fahrnisse zur Zeit der Einbringung sowie des damaligen Wertes des Gütergemeinschaftsvermögens in seiner Gesamtheit erforderlich, da sich nur aus dem Verhältnis dieser Werte der richtige Aufteilungsschlüssel ergibt, nach welchem die Quote jedes Ehegatten an dem derzeit vorhandenen und nach dem Teilungszeitpunkt zu bewertenden Vermögen bestimmt werden kann. Es werden daher zwecks Wertermittlung des vorhandenen Vermögens, von welchem die auf die Klägerin entfallende Quote zu berechnen ist, die Schätzwerte der von beiden Eheteilen eingebrachten Liegenschaften sowie der während der Gemeinschaft erworbenen Liegenschaften unter Berücksichtigung des derzeit darauf befindlichen Inventars, schließlich aller sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände nach dem Werte im Teilungszeitpunkt (Verhandlungsschluß erster Instanz) festzustellen sein. Hievon in Abzug zu gelangen hätten die nach Behauptung des Beklagten in der Höhe von 190.000 S und 80.000 S für die Liegenschaft EZ. 101, KG. Y. erbrachten und daher gleichfalls festzustellenden Aufwendungen, welche als eventuelle Impensenansprüche des Beklagten gegen die Klägerin Verlustposten des Gütergemeinschaftsvermögens darstellen würden. Steht nach dem oben dargelegten Vorgang der Anteil der Klägerin an dem derzeit vorhandenen Gütergemeinschaftsvermögen sowohl quotenmäßig als auch dem Umfang nach fest, so sind zwecks Berechnung eines ihr etwa zustehenden Wertausgleiches sämtliche von ihr eingebrachten Vermögensgegenstände, demnach auch die bis zum Verhandlungsschluß ihr tatsächlich wieder zugekommenen, seinerzeit von ihr eingebrachten Fahrnisse, insbesondere aber die von ihr eingebrachten und an sie wieder zurückzustellenden Liegenschaften auf ihren Anteil, und zwar nach dem Werte im Teilungszeitpunkt, einzurechnen. Aus dem der Klägerin nach dieser Berechnung etwa zustehenden Wertausgleich ergäbe sich gleichzeitig nach dem Verhältnis zu dem ermittelten derzeitigen Werte der während der Gütergemeinschaft erworbenen Liegenschaften der auf sie entfallende Miteigentumsanteil an diesen noch ungeteilt vorhandenen Vermögenschaften. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der hier heranzuziehenden Bestimmung des § 1215 ABGB., wonach dann, wenn die societas erlischt, sie sich automatisch in eine einfache communio, eine Gemeinschaft nach dem 16. Hauptstück umwandelt, welche fortdauert, bis auch sie durch Real- oder Naturalteilung ihr Ende findet. Daher werden auch die am Hauptstamm der früheren Gesellschaft beteiligten Mitglieder, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedürfte, im Verhältnis ihrer Beteiligung Miteigentümer an den bisher der Gesellschaft gehörigen körperlichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten. Im vorliegenden Fall der Aufhebung einer Gütergemeinschaft, sohin von Ehepakten, muß jedoch die Teilungsvorschrift des § 1265 ABGB. analog angewendet werden. Haben daher die Ehepakten durch Aufhebung ihr Ende gefunden, so besteht auch kein Hindernis, im Sinne der Praxis vor Einführung des Ehegesetzes auch weiterhin davon auszugehen, daß zufolge Aufhebung der Ehepakten jedem Teil das von ihm Eingebrachte bei der Teilung zurückzustellen ist. In diesen Fällen erfordert es schon die Billigkeit, daß bei Scheidung, also einer unnatürlichen Auflösung der Ehe, verhindert werden soll, daß Vermögenschaften, die von einer Seite herstammen, nunmehr in den Besitz der Familie des anderen Ehegatten übergehen. Dies würde dem Grundsatz der Erhaltung des Familienbesitzes widersprechen (vgl. SZ. XXV 34). Aus der jedenfalls erforderlichen Wahrnehmung dieser Teilungsvorschrift folgt aber, daß die Rechtsfolge der Beendigung einer Gütergemeinschaft hinsichtlich der Umwandlung in eine communio an dem der Gemeinschaft unterzogenen Vermögen nur hinsichtlich der während der Gemeinschaft erworbenen noch ungeteilt verbliebenen Vermögensgegenstände Platz greifen kann. Dies in der Erwägung, daß die von jedem Eheteil in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sachen mit deren Beendigung jedenfalls in dessen Volleigentum zurückzustellen sind. Die Miteigentumsquote des Ehegatten an den während der Gemeinschaft erworbenen Vermögenschaften wird daher allein durch den Wertausgleichsanspruch bestimmt, der ihm gegenüber dem anderen Eheteil dann zusteht, wenn die an ihn wieder zurückgestellten Vermögenschaften wertmäßig die Quote des noch vorhandenen Vermögens nicht erreichen, die ihm nach dem vorerwähnten Aufteilungsschlüssel zusteht.

Da sohin die Auffassung der Vorinstanzen über die vorzunehmende Teilung des Gütergemeinschaftsvermögens rechtsirrig ist, demnach entscheidungswesentliche Feststellungen unterlassen wurden, mußte mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht, auch insoweit die Aufhebung nicht bereits vom Berufungsgericht beschlossen wurde, vorgegangen werden. Die vom Beklagten in seinem Rekurs vertretene Auffassung, daß die Rechtssache hinsichtlich des aufgehobenen Teiles bereits spruchreif sei, ist nach der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung verfehlt.

Anmerkung

Z35010

Schlagworte

Aufhebung der Gütergemeinschaft wegen Ehescheidung, Ehescheidung, Aufhebung der Gütergemeinschaft wegen -, Gütergemeinschaft, Aufhebung nach Ehescheidung, Rechnungslegung, Anspruch eines Rechtsanwaltsanwärters auf - wegen, Beteiligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0060OB00031.62.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19620118_OGH0002_0060OB00031_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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