Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna L*****, vertreten durch den Beistand Andreas N*****, dieser vertreten durch Dr. Raimund Würstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 34.372,20 S samt Anhang und Feststellung (Streitwert 11.000 S) infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1961, GZ R 123/61-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Jänner 1961, GZ 5 Cg 442/60-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als Verfahrenskosten erster Instanz zu behandeln.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Klägerin am 23. 2. 1953 nachmittags in K***** auf der mit Eis und Schnee bedeckten und nicht gereinigten und bestreuten Straße vor dem Sporthotel R***** als Fußgängerin gestürzt. Sie hat sich schwere Verletzungen zugezogen.
Bereits am 26. 4. 1955 hat sie beim Landesgericht Innsbruck zu 8 Cg 201/55 eine Schadenersatzklage gegen die Stadtgemeinde K***** mit der Behauptung eingebracht, dass diese die ihr obliegende Verpflichtung zur Reinigung und Bestreuung der Straße grob fahrlässig verletzt habe. Ihr Begehren ist aber deshalb rechtskräftig abgewiesen worden, weil festgestellt wurde, dass sie auf dem Teil der Straße gestürzt ist, der nicht von der Stadtgemeinde K*****, sondern von dem Eigentümer des Sporthotels zu betreuen gewesen ist. Nunmehr hat sie am 20. 8. 1960 eine Schadenersatzklage gegen den Beklagten mit der Behauptung erhoben, dass er zur Reinigung eines Teiles der Straße als Gehweg für die Fußgänger gemäß § 83 StPolO verpflichtet gewesen wäre, diese Verpflichtung schuldhaft vernachlässigt habe und daher zum Schadenersatz verpflichtet sei. Sie hat Ansprüche von zusammen 34.372,20 S geltend gemacht und außerdem die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr den bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat Klagsabweisung begehrt. Er hat als richtig zugegeben, dass die Klägerin den Unfall erlitten habe und dass an dieser Stelle ein Gehsteig nicht vorhanden gewesen sei. Die Unfallsstelle habe sich aber nicht auf dem von ihm zu betreuenden Straßenteil befunden. Es habe auch nach den damaligen Verhältnissen kein Anlass bestanden, diese Stelle zu bestreuen. Die Klägerin treffe das überwiegende, wenn nicht das „herrschende" Mitverschulden. § 83 Abs 3 StPolO sei nicht anzuwenden, weil die besondere Anordnung nach § 6 StPolO und deren gehörige Kundmachung fehle. Diese Bestimmung sei auch gesetzwidrig und gebe Anlass, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung zu stellen. Die Ansprüche der Klägerin seien bereits verjährt. Das Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf den bereits sieben Jahre zurückliegenden Unfall nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil erkannt, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht hat eine Anfrage an das Amt der Tiroler Landesregierung darüber gerichtet, ob eine besondere Vorschrift der Landesregierung im Sinne des § 46 StPolG, betreffend die Straßenreinigung in K*****, ergangen und kundgemacht worden sei. Sodann hat das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Zwischenurteil dahin abgeändert, dass es die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannt hat.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien. Sie machen die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Zwischenurteil wiederhergestellt werde, oder es im angefochtenen Teil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde oder dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nur zu einem Viertel zu Recht bestehe. Schließlich beantragt er, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, festzustellen, dass § 83 Abs 3 StPolO gesetzwidrig sei. Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
I. Zur Revision des Beklagten:
Da der Beklagte die Gesetzmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage seiner Verurteilung anzweifelt, ist sein Rechtsmittel zuerst zu behandeln. Seine Ausführungen in der Richtung, dass § 83 Abs 3 StPolO gesetzwidrig sei, sind nicht stichhältig. Die Straßenpolizeiordnung und damit auch die Bestimmung des § 83 Abs 3 StPolO ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 66 bis 69 StPolG erlassen worden. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen.
Ein Verfahrensmangel wird vom Beklagten darin erblickt, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung erhobenen Mängelrügen nicht befasst, sondern diese als unzulässige Neuerungen abgetan habe. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Sachverhalt ist bereits durch das beiderseitige Parteienvorbringen so weit geklärt, dass er auch rechtlich beurteilt werden kann. Der Beklagte gibt selbst zu, dass an der Straßenseite, auf der sich der Unfall ereignet hat, kein Gehsteig vorhanden gewesen ist. Da somit mangels eines Gehsteiges das Gehen auf der Fahrbahn in der Längsrichtung erlaubt gewesen ist, wäre der Beklagte gemäß § 83 Abs 3 StPolO zur Reinigung und Bestreuung für die von den Fußgängern zu benützende Fläche verpflichtet gewesen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist mit der kundgemachten Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. 4. 1950 bestimmt worden, dass unter anderen auch die Stadtgemeinde K***** als geschlossene Ortschaft im Sinne des § 6 StPolO zu gelten habe, für die die gemäß § 6 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der §§ 82 bis 86 StPolO, anzuwenden sind. Dabei ist es ohne Belang, ob das wegzuschaffende Material von der Schneereinigungsmaschine der Stadtgemeinde K***** an diese Stelle befördert worden ist oder ob es sich um einen natürlichen Schneefall gehandelt hat. In jedem Fall wäre der Beklagte zur Reinigung eines von den Fußgängern zu benützenden Straßenteiles verpflichtet gewesen. Es kommt daher den bezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Berufung keine entscheidende Bedeutung zu, so dass es nicht erforderlich ist, darauf einzugehen, ob es sich dabei um zulässiges Vorbringen oder um unzulässige Neuerungen handelt.
Bezüglich des Sachverhaltes hat das Erstgericht festgestellt, dass das vom Beklagten zu reinigende Straßenstück in einer Breite von 1,5 m derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass es zur Unfallszeit von Fußgängern überhaupt nicht begangen werden konnte. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht übernommen worden. Von dieser ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt reicht für die rechtliche Beurteilung der Sache in der Richtung aus, ob der Beklagte schadenersatzpflichtig ist. Weitere Feststellungen in der Richtung des Zustandes der Straße und darüber, ob Anlass zu Vorkehrungen bestanden hat, sind nicht erforderlich, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in dieser Richtung nicht gegeben ist. Dadurch, dass es der Beklagte überhaupt unterlassen hat, einen entsprechenden Teil der Straße für die Fußgänger benützbar zu machen, hat er die Unfallsfolgen zumindest zum Teil mitzuverantworten. Mit der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass Verjährung des Anspruches der Klägerin nicht anzunehmen sei. Auch in dieser Hinsicht kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäß § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, in welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Frage, wer die Beschädigung der Klägerin zu verantworten hat, ist aber erst im Vorprozess so weit klargestellt worden und der Klägerin bekannt geworden, dass erst nach Beendigung des Prozesses eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten angebracht werden konnte. Die am 10. 8. 1960 erhobene Klage ist daher noch innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit eingebracht worden, weshalb die Untergerichte mit Recht eine Verjährung des Anspruches der Klägerin verneint haben.
Im Übrigen hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er zur Unfallszeit eine für die Fußgänger benützbare Fläche der Straße vor seinem Grundstück im Sinne der ihm gemäß § 83 Abs 3 StPolO obliegenden Verpflichtung gereinigt hat. Vielmehr steht fest, dass zur Unfallszeit eine derartige Straßenfläche nicht vorhanden, sondern derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass sie von den Fußgängern überhaupt nicht benützt werden konnte. Es kann daher der Klägerin daraus, dass sie neben dieser Fläche auf der Straße gegangen ist, kein Vorwurf gemacht werden. Es ist daher auch die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, dass es nicht erforderlich gewesen sei, die Unfallsstelle genau festzustellen. Auch kommt es hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht so sehr auf die Verletzung der Streupflicht des Beklagten bei Glatteis, sondern darauf an, dass der Beklagte es überhaupt unterlassen hat, eine für Fußgänger begehbare Fläche der Straße vom Schnee zu reinigen. Der Beklagte hat den ihm gemäß § 1311 ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn er die ihm nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung erfüllt hätte. Nach der festgestellten Sachlage ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, auf einem für Fußgänger benützbar gemachten Teil der Straße zu gehen, zu dessen Herstellung der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Der Hinweis des Beklagten auf eine Übernahme der Gehsteigreinigung durch die Stadtgemeinde K***** und auf die Bestimmung des § 1315 ABGB geht schon deshalb fehl, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Stadtgemeinde K***** mit dem Beklagten eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hatte.
Zur Frage der Verschuldensteilung wird im Zusammenhang mit der Erledigung der Revision der Klägerin Stellung genommen werden.
II. Zur Revision der Klägerin:
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Klägerin geltend, dass sie nicht über den Zustand der Straße und darüber vernommen worden sei, dass sie vorsichtig gegangen sei. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach dem Inhalt des Vorprozessaktes, der zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist, konnten die Untergerichte den Sachverhalt über die damaligen Straßenverhältnisse hinreichend feststellen. Die Frage, ob sich die Klägerin vorsichtig verhalten hat, ist eine Rechtsfrage, so dass die Mängelrüge auch aus diesem Grund nicht berechtigt ist.
In rechtlicher Hinsicht wendet sich die Klägerin gegen die Annahme ihres Mitverschuldens und führt aus, dass sie trotz vorsichtigen Verhaltens gestürzt sei. Ihren Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin die gefährliche, weil nicht gereinigte und bestreute Straßenstelle erkennen müssen. Nach der Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie nach dem ersten Sturz, bei dem sie unverletzt geblieben ist, neuerlich gestürzt wäre, wenn sie die erforderliche besondere Vorsicht angewendet hätte. Wie feststeht, ist die Klägerin nicht allein gegangen. Sie hätte daher, wenn sie sich unsicher fühlte, die Möglichkeit gehabt, sich des Beistandes ihrer Begleitung oder auch eines anderen Fußgängers zu bedienen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen. Bei der gegebenen Sachlage erscheint es gerechtfertigt, ein gleichteiliges Mitverschulden der Parteien anzunehmen, weil beide in gleicher Weise zum Unfall beigetragen haben, der Beklagte dadurch, dass er es unterließ, einen entsprechenden Teil der Straße für den Fußgängerverkehr herzurichten, und die Klägerin dadurch, dass sie die in diesem Fall erforderliche besondere Vorsicht außer Acht gelassen hat. Der Beklagte vermochte in seinem Rechtsmittel keine überzeugenden Gründe dafür anführen, dass die Klägerin das überwiegende Verschulden trifft. Damit ist auch der Teil der Rechtsrüge des Beklagten erledigt.
Aus den angeführten Gründen müssen beide Revisionen ohne Erfolg bleiben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E78435 2Ob517.61European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:0020OB00517.61.0119.000Dokumentnummer
JJT_19620119_OGH0002_0020OB00517_6100000_000