TE OGH 1962/2/15 5Ob38/62

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Veröffentlicht am 15.02.1962
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Norm

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §2 (2)

Kopf

SZ 35/25

Spruch

Wenn der Vertragspartner wußte oder wissen mußte, daß die GesmbH. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist, kommt weder eine Haftung nach § 2 (2) GesmbHG. noch eine Ableitung persönlicher Rechte der für die Gesellschaft tätig Gewordenen aus den für die Gesellschaft abgeschlossenen Geschäften in Frage.

Entscheidung vom 15. Februar 1962, 5 Ob 38/62.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagenden Parteien begehrten die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 123.340 S samt Zinsen sowie zur Abnahme von Ware auf Grund eines zwischen den Klägern als Gesellschafter der Firma "D. A. Ges. m. b. H. in Gründung", die im Handelsregister nicht eingetragen ist, mit den Beklagten abgeschlossenen Geschäftes. Die Kläger hätten mit der Erstbeklagten, deren Gesellschafter die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte sind, einen schriftlichen Vertrag über die Generalrepräsentanz für Österreich zum Vertrieb des Teppichreinigungsgerätes "Glamorene", wonach die Erstbeklagte dieses Gerät ausschließlich durch die klagenden Parteien zu beziehen hätte und diese verpflichtet seien, dieses Gerät in bezug auf den österreichischen Markt ausschließlich der Erstbeklagten zu liefern. Auf Grund dieser Vereinbarungen seien einige Tage später 168 Geräte geliefert und von der Erstbeklagten übernommen worden. Am 12. April 1961 hätten die Parteien vereinbart, daß 320 Stück Standardgeräte, 100 Stück Handgeräte und 1000 Flaschen Shampoon um 131.600 S zu liefern und von der Erstbeklagten zu übernehmen seien. In Entsprechung der in der Vereinbarung vom 28. März 1961 festgelegten Relation hätten die klagenden Parteien der Erstbeklagten 336 "Glamorene" Standardgeräte, 104 "Glamorene" Handgeräte und 525 Flaschen Shampoon um 123.340 S geliefert. Entgegen den vertraglichen Bestimmungen habe die Erstbeklagte auch nach Setzung einer Nachfrist bis zum 10. Mai 1961 die Übernahme der Ware abgelehnt. An Lagerspesen seien bisher 1200 S angelaufen. Die klagenden Parteien hätten mit Rücksicht auf das Verhalten der Erstbeklagten und ihres Annahmeverzuges den Vertrag vom 28. März 1961 am 19. Mai 1961 mit sofortiger Wirksamkeit aufgekundigt. Die beklagten Parteien seien daher zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Beträge von 123.340 S und 1200 S samt Zinsen und zur Abnahme von 336 "Glamorene" Standardgeräten komplett mit je einer Flasche Shampoon, 104 "Glamorene" Handgeräte mit je einer Flasche Shampoon und 525 Flaschen Shampoon von den klagenden Parteien verpflichtet.

Das Erstgericht stellte fest, daß der Vertrag vom 28. März 1961 mit der "D.-A. in Gründung" abgeschlossen worden sei, daß diese "D.-A. Ges. m. b. H." bis heute rechtlich nicht existiere, und wies die Klage wegen Mangels der Legitimation der Kläger zur Klagsführung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der von den Untergerichten angenommene Mangel der Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich daraus, daß der Vertrag, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird, von den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern von ihnen für die "D.-A. Ges. m. b. H. in Gründung" abgeschlossen wurde. Es ließe sich allerdings im Gegensatz zu dem vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Schilling - Hachenburg, Ges. m. b. H.-Gesetz[6] 1. Band, zu § 11 Anm. 13 S. 313 und der Entsch. SZ. XXIV 69 eingenommenen Standpunkt auch die Meinung vertreten, daß das notwendige Korrelat zur Haftung der im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Handelnden auch die Berechtigung der Handelnden aus den von ihnen für die in Gründung befindliche Gesellschaft sein müsse, daß also die nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz persönlich Haftenden nicht nur Selbstschuldner, sondern auch Selbstgläubiger seien (in diesem Sinne Scholz, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz[4] Anm.4 zu § 11 S. 142 und Gellis, Komm. zum Ges. m. b. H.-Gesetz S. 11). Damit wäre aber für die Kläger nichts gewonnen, weil die Haftung nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht eintritt, wenn dem anderen Teile bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Gesellschaft m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist. Das folgte zur Zeit der Geltung des AHGB. für den österreichischen Rechtsbereich aus der Zitierung des Artikels 55 AHGB. im § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz (SZ. VIII 159); daran hat sich auch nach Einführung des Handelsgesetzbuches nichts geändert, weil nach Art. 3 der 4. EVzHGB. dort, wo in Vorschriften des österreichischen Rechtes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Bestimmungen enthält. Die Verweisung auf Art. 44 AHGB. ist daher nunmehr so zu lesen, als ob es dort "Art. 8 Nr. 11 der 4. EvzHGB." lauten würde (SZ. XXVIII 160, SZ. XXXI 11). Der Oberste Gerichtshof nimmt daher in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß eine Haftung nach § 2 (2) Ges. m. b. H.-Gesetz dann nicht in Frage kommt, wenn der Vertragspartner wußte oder wissen mußte, daß die Ges. m. b. H. mangels Eintragung noch nicht existent geworden ist (EvBl. 1961 Nr. 25, SZ. XXVII 104 u. a.). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil ja der Erstkläger und der Geschäftsführer der Zweitklägerin Willem van D. bei den Vereinbarungen mit der Erstbeklagten ausdrücklich für die Firma "D.-A. in Gründung" aufgetreten sind. Mangelt es aber an einer persönlichen Haftung der Kläger aus den mit der Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarungen, dann läßt sich auch nicht die persönliche Berechtigung der Kläger aus diesen Vereinbarungen an Stelle der "D.-A. in Gründung" mit der Begründung ableiten, daß die persönliche Berechtigung das notwendige Korrelat der Haftung der Kläger sei.

Es ist daher schon aus diesen Gründen der Mangel der Aktivlegitimation der Kläger anzunehmen, ohne daß es notwendig war, die Frage zu untersuchen, inwieferne die Kläger Ansprüche aus den mit der Erstbeklagten getroffenen Vereinbarungen mit der Begründung ableiten können, daß sie als für die "D.-A."-Handelnde aufgetreten seien, obwohl im Gedächtnisprotokoll vom 12. April 1961 als für die Firma "D.-A." handelnd nicht nur der Erstkläger und van D., sondern auch noch ein Herr R. angeführt ist.

Anmerkung

Z35025

Schlagworte

Gesellschaft m. b. H., Haftung vor Eintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0050OB00038.62.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19620215_OGH0002_0050OB00038_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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