TE OGH 1962/2/28 3Ob25/62

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Veröffentlicht am 28.02.1962
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Norm

EO §65
EO §§87 ff
EO §88 (2)
ZPO §528

Kopf

SZ 35/29

Spruch

Im Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn die Forderung des betreibenden Gläubigers 1000 S nicht übersteigt.

Entscheidung vom 28. Februar 1962, 3 Ob 25/62.

I. Instanz: Bezirksgericht Zell am See; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ab, das Rekursgericht gab ihm statt.

Der Verpflichtete erhebt gegen die Entscheidung II. Instanz Revisionsrekurs mit dem Begehren, sie dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Streitwert übersteigt nicht 1000 S. Gemäß § 528 ZPO. in Verbindung mit § 78 EO. ist daher gegen die Entscheidung zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel zulässig. § 88 (2) EO. bestimmt allerdings, daß für die Bewilligung und den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die Bestimmungen des Grundbuchgesetzes 1955 maßgebend seien. Damit soll nichts anderes bewirkt werden, als daß die besonderen Vorschriften des GBG. über die Einverleibung von Pfandrechten auch auf diese Exekutionsart angewendet werden. Die Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses betrifft nicht die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung. Gewiß ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels dafür entscheidend, ob die höhere Instanz die begehrte Eintragung bewilligen oder ablehnen kann. Unmittelbar auf die Bewilligung beziehen sich aber nur die Bestimmungen über die Art, wie sie zu erfolgen hat, z. B. daß keine Zwischenerledigung ergehen darf, daß genau angeordnet werden muß, was im Grundbuch einzutragen ist usw. Für das Rechtsmittelgericht gilt auch die Vorschrift, daß jede kassatorische Erledigung ausgeschlossen ist, weil eine andere Vorgangsweise dem Wesen des Grundbuchsverfahrens widersprechen würde. Ob jedoch ein Rechtsmittel zulässig ist, ist eine Vorfrage, die nach Exekutionsrecht beurteilt werden muß.

Wollte man die Ansicht vertreten, daß für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO. nicht gelte, so käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß im Falle der Bewilligung der Zwangsversteigerung, die ja viel weiterreichend ist als die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, der Rechtszug in geringerem Umfang statthaft wäre als bei dieser Exekutionsart.

Es braucht daher gar nicht untersucht zu werden, ob die Bestimmung des § 14 (2) AußStrG. auch für das Grundbuchsverfahren gilt.

Anmerkung

Z35029

Schlagworte

Pfandrechtsbegründung, zwangsweise, Revisionsrekurs, Revisionsrekurs, zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Revisionsrekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0030OB00025.62.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19620228_OGH0002_0030OB00025_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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