TE OGH 1962/7/3 3Ob93/62

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Veröffentlicht am 03.07.1962
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Norm

EO §139
EO §173
  1. EO § 139 heute
  2. EO § 139 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 139 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 139 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
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  4. EO § 173 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z35072

Kopf

SZ 35/72

Spruch

Die nach der Erlassung des Versteigerungsediktes beigetretenen Gläubiger sind vom Versteigerungstermin nicht mehr zu verständigen.

Entscheidung vom 3. Juli 1962, 3 Ob 93/62.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Über Antrag des betreibenden Gläubigers Walter S. wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 1866, GB. A, vom Erstgericht bewilligt. Das Versteigerungsedikt wurde am 29. Dezember 1961 erlassen und am gleichen Tag bücherlich angemerkt. Valerie und Ernestine H. traten am 21. Februar 1962 dem Versteigerungsverfahren bei. Die Einverleibung von Pfandrechten für ihre Forderungen von je 18.726.15 S s. A. erfolgte auf Grund von Rangordnungsbescheiden zum Teil in Rangordnungen, die jener der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zugunsten des erstbetreibenden Gläubigers Walter S. vorgehen. Das Versteigerungsedikt wurde ihnen vor dem Versteigerungstermin nicht zugestellt. Sie waren bei der Versteigerungstagsatzung weder anwesend noch vertreten. Die Versteigerung erfolgte am 10. April 1962. Die Liegenschaft wurde an Karl P. um 129.400 S zugeschlagen.Über Antrag des betreibenden Gläubigers Walter Sitzung wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ. 1866, GB. A, vom Erstgericht bewilligt. Das Versteigerungsedikt wurde am 29. Dezember 1961 erlassen und am gleichen Tag bücherlich angemerkt. Valerie und Ernestine H. traten am 21. Februar 1962 dem Versteigerungsverfahren bei. Die Einverleibung von Pfandrechten für ihre Forderungen von je 18.726.15 S s. A. erfolgte auf Grund von Rangordnungsbescheiden zum Teil in Rangordnungen, die jener der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zugunsten des erstbetreibenden Gläubigers Walter Sitzung vorgehen. Das Versteigerungsedikt wurde ihnen vor dem Versteigerungstermin nicht zugestellt. Sie waren bei der Versteigerungstagsatzung weder anwesend noch vertreten. Die Versteigerung erfolgte am 10. April 1962. Die Liegenschaft wurde an Karl P. um 129.400 S zugeschlagen.

Gegen den Zuschlag erhoben Valerie und Ernestine H. Rekurs, welcher vom Rekursgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen wurde:

Eine Zustellung des Versteigerungsediktes an die Rechtsmittelwerberinnen sei nicht erforderlich gewesen, weil die bloße Anmerkung der Rangordnung noch kein dingliches Recht begrunde, zumal aus der Anmerkung der Rangordnung nicht die Person, für welche einmal ein Recht eingetragen werden soll, hervorgehe. Nach der Anmerkung der Anberaumung des Versteigerungstermines neu hinzugekommene Buchberechtigte oder betreibende Gläubiger seien nicht nachträglich zu verständigen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der beiden Rechtsmittelwerberinnen nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Oberste Gerichtshof schließt sich der mit der Ansicht von Heller - Trenkwalder (Die österreichische Exekutionsordnung, Anm. 1 zu Nr. 260, S. 581) und Neumann - Lichtblau (Kommentar zur Exekutionsordnung, S. 603) übereinstimmenden Meinung des Rekursgerichtes an, daß nach der Erlassung des Versteigerungsediktes beigetretene Gläubiger vom Versteigerungstermin nicht mehr zu verständigen sind. Diese Ansicht stützt sich auf die Bestimmung des § 173 (2) EO., wonach nur den Personen, zu deren Gunsten vor Vollzug der Anmerkung der Anberaumung des Versteigerungstermines um die Einverleibung dinglicher Rechte angesucht wurde, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen ist. Aus dem Umkehrschluß ergibt sich die Richtigkeit der in dem zitierten Schrifttum vertretenen Ansicht.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der mit der Ansicht von Heller - Trenkwalder (Die österreichische Exekutionsordnung, Anmerkung 1 zu Nr. 260, Sitzung 581) und Neumann - Lichtblau (Kommentar zur Exekutionsordnung, Sitzung 603) übereinstimmenden Meinung des Rekursgerichtes an, daß nach der Erlassung des Versteigerungsediktes beigetretene Gläubiger vom Versteigerungstermin nicht mehr zu verständigen sind. Diese Ansicht stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 173, (2) EO., wonach nur den Personen, zu deren Gunsten vor Vollzug der Anmerkung der Anberaumung des Versteigerungstermines um die Einverleibung dinglicher Rechte angesucht wurde, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen ist. Aus dem Umkehrschluß ergibt sich die Richtigkeit der in dem zitierten Schrifttum vertretenen Ansicht.

Schlagworte

Beitrittsgläubiger, Verständigung vom Versteigerungstermin, Zwangsversteigerungstermin, Verständigung der beigetretenen Gläubiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:0030OB00093.62.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19620703_OGH0002_0030OB00093_6200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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