TE OGH 1963/2/6 3Ob13/63

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Veröffentlicht am 06.02.1963
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Norm

ABGB §92
Unterhaltsschutzgesetz §5

Kopf

SZ 36/19

Spruch

Unter "Diensten" im Sinne des § 5 UnterhaltsschutzG. sind nicht jene Verrichtungen der Ehefrau zu verstehen, die sie im Haushalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Beistandspflicht leistet.

Entscheidung vom 6. Februar 1963, 3 Ob 13/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionskurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit ihr Exekutionsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 2463.50 S sowie der ab 1. Oktober 1962 fälligen Unterhaltsbeträge von monatlich 120 S die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Ehegattin im Haushalte ihres Ehegatten O. R. gemäß § 5 UnterhaltsschutzG. und § 10 (2) LohnpfändungsG. zustehenden Vergütung und Überweisung zur Einziehung.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Es bejahte die Rekurslegitimation des Drittschuldners und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Gemäß § 92 ABGB. stehe der Ehegattin für ihre Tätigkeit im Haushalt kein Anspruch auf Entlohnung zu. Der Unterhalt gebühre der Ehefrau grundsätzlich nur in natura und sei ein höchstpersönliches Recht, welches der Exekution gänzlich entzogen sei.

Der Revisionskurs der betreibenden Partei ist nicht begrundet. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung der Bestand einer gepfändeten Forderung nicht zu prüfen. Dieser Grundsatz findet aber dann nicht Anwendung, wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag selbst ergibt, daß die gepfändete Forderung keinesfalls zu Recht bestehen kann. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Gemäß § 5 UnterhaltsschutzG. tritt die gesetzliche Fiktion der Vereinbarung eines ortsüblichen Entgeltes auch in dem Falle ein, wenn die unterhaltspflichtige Frau im Haushalt ihres Ehegatten regelmäßige Dienste leistet. Gemäß § 92 ABGB. ist die Ehefrau verpflichtet, dem Manne in der Haushaltung nach Kräften (unentgeltlich) beizustehen. Der Widerspruch dieser Gesetzesstellen ist dahin zu lösen, daß unter "Diensten" im Sinne des § 5 USchG. nicht jene Verrichtungen der Ehefrau zu verstehen sind, die sie im Haushalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Beistandspflicht leistet. Da diese jedenfalls unentgeltlich sind, kann diesbezüglich kein ortsübliches Entgelt fingiert werden. Die Frage ob und welche darüber hinausgehenden Verrichtungen den Begriff von Diensten im Sinne des § 5 USchG. erfüllen, kann dahingestellt bleiben, weil die betreibende Partei in dieser Richtung nichts behauptet hat (§ 54 Z. 3 EO.).

Anmerkung

Z36019

Schlagworte

Dienste der Ehefrau im Haushalt, Pfändung des Entgelts nach § 5 USchG., Ehefrau, Dienste im Haushalt gem. § 5 USchG., Pfändung des fiktiven Entgelts der Ehefrau für ihre Dienste im Haushalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0030OB00013.63.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19630206_OGH0002_0030OB00013_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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