TE OGH 1963/2/20 7Ob28/63

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Veröffentlicht am 20.02.1963
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Norm

Kraftfahrgesetz 1955 §55 (5)
Versicherungsvertragsgesetz §158 f.

Kopf

SZ 36/29

Spruch

Der Regreßanspruch des Versicherers aus einem kranken Haftpflichtverhältnis besteht auch gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer.

Entscheidung vom 20. Februar 1963, 7 Ob 28/63.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Dienstgeberin des Beklagten H. Z. schloß am 27. Juli 1959 als Versicherungsnehmerin bezüglich ihres LKW mit der Klägerin einen Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Die Polizze und eine Aufforderung der Klägerin zur Zahlung der Prämie gingen ihr spätestens am 31. August 1959 zu. Sie zahlte die Prämie trotz zweimaliger Mahnung der Klägerin vom 1. Oktober und 4. November 1959 nicht. Die Klägerin ihrerseits setzte von der Nichtzahlung der Prämie weder das Verkehrsamt noch den als Kraftwagenlenker bei H. Z. beschäftigten Beklagten in Kenntnis. Dieser hätte den Wagen nicht gelenkt, wenn er gewußt hätte, daß die Prämie für die Haftpflichtversicherung nicht bezahlt worden war. Am 9. November 1959 verursachte er mit dem LKW einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden. Er wurde hiefür wegen Übertretung nach § 335 StG. verurteilt. Erst am 11. November 1959, also zwei Tage nach dem Unfall, zahlte die Dienstgeberin des Beklagten einen Teil der Prämie und beglich den Rest hierauf am 23. November 1959. Die Klägerin schloß mit dem durch den Unfall verletzten H. R. und mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über deren Ersatzforderungen aus dem Unfall Vergleiche, auf Grund deren sie Zahlungen leistete, und ersetzte der Meisterkrankenkasse des Handwerks für deren Leistungen nach dem Unfall einen Teilbetrag; insgesamt erbrachte sie an die angeführten Dritten auf Grund der Haftpflichtversicherung Leistungen von 103.625 S. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von H. L. und von dem Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung dieses Betrages. Gegen H. Z. erging ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens.

Der Beklagte wurde nach Durchführung des streitigen Verfahrens vom Erstgericht zur ungeteilten Hand mit H. Z. zur Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Forderung; er bestreitet auch nicht den Übergang dieser Forderung von dem mit ihren Ansprüchen befriedigten Dritten auf die Klägerin. Er meint jedoch, die Klägerin habe gemäß § 158f VVG. ein Regreßrecht nur gegen den Versicherungsnehmer, nicht auch gegen ihn als mitversicherten berechtigten Fahrer. Er führt ferner aus, daß nicht er für die Nichteinhaltung des Versicherungsvertrages durch H. Z. verantwortlich gemacht werden könne und daß die Klägerin die Verantwortung dafür treffe, daß sie entgegen ihrer Verpflichtung nach § 55 (5) KraftfahrG. 1955 das Verkehrsamt von der Unterbrechung der Haftung aus dem Versicherungsvertrag nicht verständigt habe.

Dem erstangeführten Argument, mit welchem der Revisionswerber das Fortbestehen des Versicherungsschutzes zugunsten des mitversicherten Fahrers ungeachtet der Unterlassung der Prämienzahlung behauptet, ist entgegenzuhalten, daß die bloße Erwähnung des Versicherungsnehmers und nicht auch des Versicherten in § 158f VVG. ebensowenig eine Begrenzung zugunsten des letzteren bildet wie in § 158c VVG. Der Regreßanspruch des Versicherers aus einem kranken Haftpflichtverhältnis besteht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes in ihrem Zusammenhalte im Sinne der Rechtsprechung, in der die Gründe hiefür ausführlich dargelegt wurden, auch gegen den mitversicherten berechtigten Fahrer (E. des OHG. vom 7. November 1958, 1 Ob 451/58, VersR. 1960 S. 44; E. des BGH. vom 28. November 1957, NJW. 1958 S. 140). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß. Der eingeklagte Anspruch kann daher nicht wirksam mit der Behauptung bekämpft werden, der mitversicherte Kraftfahrer sei dem Versicherer gegenüber nicht regreßpflichtig.

Das weitere in der Revision mehrfach ausgeführte Argument, daß die Versicherungsnehmerin H. Z. für die Nichtzahlung der Prämie verantwortlich zu machen sei, hat mit der Tatsache, daß die Klägerin zufolge dieser Unterlassung leistungsfrei ist, nichts zu tun. Die Leistungsfreiheit besteht, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, gegen den Mitversicherten ebenso wie gegen den Versicherungsnehmer. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der behaupteten Verantwortlichkeit der H. Z. zwischen dieser und dem Beklagten ergeben, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.

Anmerkung

Z36029

Schlagworte

Fahrer, berechtigter, mitversicherter, Regreß, Haftpflichtverhältnis, krankes, Regreßanspruch, Regreß des Haftpflichtversicherers bei krankem Haftpflichtverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0070OB00028.63.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19630220_OGH0002_0070OB00028_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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