TE OGH 1963/3/7 6Ob50/63

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Veröffentlicht am 07.03.1963
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Norm

ZPO §71
ZPO §528 (1)
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z36036

Kopf

SZ 36/36

Spruch

Unzulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Entscheidung gemäß § 71Unzulässigkeit von Revisionsrekursen gegen Entscheidung gemäß Paragraph 71

ZPO.

Entscheidung vom 7. März 1963, 6 Ob 50/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; II. Instanz: Kreisgerichtrömisch eins. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht

Text

Dem Beklagten war auf Grund des von ihm vorgelegten Armenrechtszeugnisses mit Beschluß vom 15. Februar 1957 das Armenrecht bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde inzwischen mit dem rechtskräftig gewordenen Endurteil vom 29. September 1960 beendet.

Mit seinem Beschluß vom 30. November 1962 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten gemäß § 71 ZPO. zur gänzlichen Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung er auf Grund des Armenrechts einstweilen befreit gewesen war, an den Bundesschatz.Mit seinem Beschluß vom 30. November 1962 verpflichtete das Erstgericht den Beklagten gemäß Paragraph 71, ZPO. zur gänzlichen Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung er auf Grund des Armenrechts einstweilen befreit gewesen war, an den Bundesschatz.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Nachzahlung der Hälfte der aufgelaufenen Sachverständigengebühren verpflichtet wurde.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 13. Jänner 1920 mit Jud. 4 neu (= SZ. II 143) ausgesprochen, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz - also dem Gründe nach - als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind. Daß dieser Grundsatz auch hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 528 (1) ZPO., der Entscheidungen über den Kostenpunkt mit solchen über Gebühren der Sachverständigen gleichstellt. An der absoluten Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen jeder Art hat der Oberste Gerichtshof in der Folge stets festgehalten (siehe die in der Manzschen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] unter B zitierten Entscheidungen u. z. a.). Im Sinne dieser Rechtsprechung führt auch Fasching (Komm. II S. 452 zu § 71 ZPO.) aus, daß Revisionsrekurse gegen Entscheidungen auf Grund dieser Gesetzesstelle auf jeden Fall unzulässig seien, und zwar auch bei difformen Entscheidungen, weil es sich hier lediglich um die Bezahlung von Kosten handle. Durchaus zutreffend wird a. a. O. noch darauf verwiesen, daß durch Beschlüsse nach § 71 ZPO. die prozessuale Stellung der Parteien nicht berührt wird, so daß schon deshalb ein Beschluß nach § 71 ZPO. keine über den Kostenpunkt hinausgehende Bedeutung hat.Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 13. Jänner 1920 mit Jud. 4 neu (= SZ. römisch zwei 143) ausgesprochen, daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz - also dem Gründe nach - als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind. Daß dieser Grundsatz auch hinsichtlich der Gebühren von Sachverständigen anzuwenden ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 528, (1) ZPO., der Entscheidungen über den Kostenpunkt mit solchen über Gebühren der Sachverständigen gleichstellt. An der absoluten Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen jeder Art hat der Oberste Gerichtshof in der Folge stets festgehalten (siehe die in der Manzschen Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr[12] unter B zitierten Entscheidungen u. z. a.). Im Sinne dieser Rechtsprechung führt auch Fasching (Komm. römisch zwei Sitzung 452 zu Paragraph 71, ZPO.) aus, daß Revisionsrekurse gegen Entscheidungen auf Grund dieser Gesetzesstelle auf jeden Fall unzulässig seien, und zwar auch bei difformen Entscheidungen, weil es sich hier lediglich um die Bezahlung von Kosten handle. Durchaus zutreffend wird a. a. O. noch darauf verwiesen, daß durch Beschlüsse nach Paragraph 71, ZPO. die prozessuale Stellung der Parteien nicht berührt wird, so daß schon deshalb ein Beschluß nach Paragraph 71, ZPO. keine über den Kostenpunkt hinausgehende Bedeutung hat.

Somit war der gemäß § 528 (1) ZPO. offenbar unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, was gemäß den §§ 523 bzw. 528 (1) letzter Satz ZPO. schon von der ersten Instanz durchzuführen gewesen wäre.Somit war der gemäß Paragraph 528, (1) ZPO. offenbar unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, was gemäß den Paragraphen 523, bzw. 528 (1) letzter Satz ZPO. schon von der ersten Instanz durchzuführen gewesen wäre.

Schlagworte

Armenrecht, Nachzahlung von Kosten, Kosten, Nachzahlung gemäß § 71 ZPO., Nachzahlung von Kosten gemäß § 71 ZPO., Revisionsrekurs in Kostensachen stets unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0060OB00050.63.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19630307_OGH0002_0060OB00050_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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