TE OGH 1963/4/18 5Ob112/63

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Veröffentlicht am 18.04.1963
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Norm

Mietengesetz §32 (2)
Wohnungseigentumsgesetz §2

Anmerkung

Z36060

Kopf

SZ 36/60

Spruch

Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren nach § 2 WEG.Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren nach Paragraph 2, WEG.

Entscheidung vom 18. April 1963, 5 Ob 112/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Dornbirn; II. Instanz: Landesgericht Feldkirch.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Dornbirn; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Feldkirch.

Text

Die Liegenschaft EZ. 5775 der Kat. Gem. D., Haus in der M.-Straße Nr. 28 a, steht im gleichteiligen Miteigentum des Rekurswerbers und der Berta G. Auf Grund der von Berta G. eingebrachten Zivilteilungsklage erging zufolge Anerkenntnisses des Rekurswerbers ein Anerkenntnisurteil. In dem Verfahren zwecks Feststellung der Versteigerungsbedingungen beantragte Berta G. die Versteigerung des Hauses im Ganzen, während der Rekurswerber alternativ die Versteigerung des Hauses nach mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen vorschlug. Zu diesem Zwecke beantragte er gemäß § 2 WEG. die Festsetzung des Jahresfriedenszinses 1914 sowohl für das ganze Haus als auch für fünf von ihm näher bezeichnete Teile des Hauses (zwei Geschäftslokale und drei Wohnungen).Die Liegenschaft EZ. 5775 der Kat. Gem. D., Haus in der M.-Straße Nr. 28 a, steht im gleichteiligen Miteigentum des Rekurswerbers und der Berta G. Auf Grund der von Berta G. eingebrachten Zivilteilungsklage erging zufolge Anerkenntnisses des Rekurswerbers ein Anerkenntnisurteil. In dem Verfahren zwecks Feststellung der Versteigerungsbedingungen beantragte Berta G. die Versteigerung des Hauses im Ganzen, während der Rekurswerber alternativ die Versteigerung des Hauses nach mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen vorschlug. Zu diesem Zwecke beantragte er gemäß Paragraph 2, WEG. die Festsetzung des Jahresfriedenszinses 1914 sowohl für das ganze Haus als auch für fünf von ihm näher bezeichnete Teile des Hauses (zwei Geschäftslokale und drei Wohnungen).

Das Erstgericht wies den Antrag mit folgender Begründung zurück:

Gemäß § 4 WEG. könne Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer eingeräumt werden. Da die Miteigentümerin Berta G. mit der Begründung von Wohnungseigentum nicht einverstanden sei, könne sie auch nicht auf dem Umweg über die Genehmigung von Versteigerungsbedingungen dazu gezwungen werden. Die vom Antragsteller begehrte Festsetzung der Jahresmietwerte nach § 2 WEG. würde ihm aber eine Grundlage für die Festlegung von Miteigentumsanteilen liefern. Daher müsse durch Schluß vom Größeren auf das Kleinere aus § 4 WEG. gefolgert werden, daß auch Anträge nach § 2 WEG. nur vom Alleineigentümer oder von der Gesamtheit aller Miteigentümer gestellt werden können.Gemäß Paragraph 4, WEG. könne Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer eingeräumt werden. Da die Miteigentümerin Berta G. mit der Begründung von Wohnungseigentum nicht einverstanden sei, könne sie auch nicht auf dem Umweg über die Genehmigung von Versteigerungsbedingungen dazu gezwungen werden. Die vom Antragsteller begehrte Festsetzung der Jahresmietwerte nach Paragraph 2, WEG. würde ihm aber eine Grundlage für die Festlegung von Miteigentumsanteilen liefern. Daher müsse durch Schluß vom Größeren auf das Kleinere aus Paragraph 4, WEG. gefolgert werden, daß auch Anträge nach Paragraph 2, WEG. nur vom Alleineigentümer oder von der Gesamtheit aller Miteigentümer gestellt werden können.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Antragstellers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 2 WEG. steht die Entscheidung über den Antrag im Sinne dieser Gesetzesstelle der Mietkommission zu. Zufolge Art. II Z. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241/55, womit das Mietengesetz geändert wurde, treten, soweit Mietkommissionen in anderen Rechtsvorschriften genannt werden oder zur Durchführung von Verfahren und zur Entscheidung berufen sind, an ihre Stelle die Bezirksgerichte, wobei sich das Verfahren nach den §§ 24 bis 37 MietG. richtet. Dies gilt somit auch für das Verfahren nach § 2 WEG.Gemäß Paragraph 2, WEG. steht die Entscheidung über den Antrag im Sinne dieser Gesetzesstelle der Mietkommission zu. Zufolge Artikel römisch zwei, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241/55, womit das Mietengesetz geändert wurde, treten, soweit Mietkommissionen in anderen Rechtsvorschriften genannt werden oder zur Durchführung von Verfahren und zur Entscheidung berufen sind, an ihre Stelle die Bezirksgerichte, wobei sich das Verfahren nach den Paragraphen 24 bis 37 MietG. richtet. Dies gilt somit auch für das Verfahren nach Paragraph 2, WEG.

Gemäß § 32 (2) Satz 1 MietG. ist aber ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtshofes ausgeschlossen. Dieser Fall liegt hier vor.Gemäß Paragraph 32, (2) Satz 1 MietG. ist aber ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtshofes ausgeschlossen. Dieser Fall liegt hier vor.

Schlagworte

Revisionsrekurs Verfahren nach § 2 WEG., Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, Verfahren nach § 2 WEG., Wohnungseigentum Verfahren nach § 2 WEG., Revisionsrekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0050OB00112.63.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19630418_OGH0002_0050OB00112_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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