TE OGH 1963/6/19 6Ob146/63

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Veröffentlicht am 19.06.1963
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Meyer-Jodas als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hammer, Dr. Lassmann, Dr. Nedjela und Dr. Feistmantel als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Oktober 1959 verstorbenen G***** infolge Rekurses des Ing. Ferdinand G*****, vertreten durch Dr. Reinhold Graf, Rechtsanwalt in Ried i. I., OÖ., gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried i. I. als Rekursgerichtes vom 29. April 1963, GZ R 99/63-61, womit der Rekurs des Ing. Ferdinand G***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Ried i. I. vom 20. März 1963, GZ A 454/59-58, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nach dem Akteninhalt hatte der Erblasser zusammen mit dem Rekurswerber Ing. Ferdinand G***** in Ried i. I. eine Kraftfahrzeugwerkstätte betrieben. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens wurde eine Bilanz erstellt, die Ing. G***** nicht anerkannte. Der mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung betraute Gerichtskommissär legte die Bilanz aber dennoch dem Inventar zugrunde. Mit Beschluß vom 31. 10. 1961, ON 29, wurde der Nachlaß der erblasserischen Witwe und der erblasserischen Tochter eingeantwortet. In der Folge teilte Ing. G***** dem Erstgericht mit, daß der seinerzeit bestellte Verlassenschaftskurator Martin K***** wegen Verdachtes des Verbrechens nach den §§ 181, 183, 184 StG in Haft genommen worden sei, und regte die Überprüfung der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators an, da dieser Aktivforderungen der Verlassenschaft eingetrieben habe und mit der Befriedigung von Nachlaßgläubigern beauftragt gewesen sei. Das Erstgericht enthob Martin K***** als Verlassenschaftskurator und trug ihm mit seinem Beschluß vom 21. 2. 1963, ON 56, auf, für die Zeit seiner Tätigkeit als Verlassenschaftskurator binnen 14 Tagen Rechnung zu legen. Nach Einvernahme des Martin K***** wies es in der Folge mit seinem Beschluß vom 20. 3. 1963, ON 58, den Antrag des Ing. G*****, den Verlassenschaftskurator zur Rechnungslegung zu verhalten, jedoch mit der Begründung ab, daß der Kurator nichts zu verwalten gehabt habe und im übrigen seinen Pflichten nachgekommen sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen von Ing. Ferdinand G***** durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Rekurs als unzulässig zurück, weil sich der Rechtsmittelwerber durch den von ihm angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß nicht beschwert erachten könne; denn Anspruch auf Rechnungslegung haben nur die am Verlassenschaftsverfahren Beteiligten. Zu diesen zählen in bestimmten Fällen die Verlassenschaftsgläubiger, jedoch niemals die Nachlaßschuldner. Ing. Ferdinand G***** sei aber Nachlaßschuldner.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Ing. Ferdinand G***** durch seinen Rechtsvertreter erhobene Rekurs ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Rekursgericht die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers - der übrigens selbst in seiner Eingabe vom 6. 7. 1961, ON 19, vollkommen zutreffend ausgeführt hat, daß er gar nicht Partei in diesem Abhandlungsverfahren sei (S 44) - und daher auch sein Rechtsmittelinteresse im Sinne des § 9 AußStrG verneint. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr darauf verweist, daß Martin K***** nicht nur Verlassenschaftskurator, sondern auch Kollisionskurator für die mj. erblasserische Tochter gewesen sei, so ist damit für ihn nichts gewonnen; denn es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen der erblasserischen Tochter zu vertreten, dies steht dem Vormund und dem Vormundschaftsgericht zu.

Insofern der Rekurswerber daran Anstoß nimmt, daß er vom Rekursgericht als Nachlaßschuldner bezeichnet worden sei, obwohl er dies nicht nur ausdrücklich bestritten, sondern am 3. 7. 1961 (S 49) sogar selbst eine Forderung gegen die Verlassenschaft behauptet habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch ein Verlassenschaftsgläubiger - außer in besonderen Fällen, in denen wie im § 73 AußStrG die Vernehmung der betroffenen Gläubiger vorgesehen wird (SZ XXIII 390), was aber diesfalls nicht gegeben ist - im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht berechtigt ist, als Beteiligter einzuschreiten; die §§ 811 und 812 ABGB zeigen, daß für Ansprüche eines Nachlaßgläubigers nur insoweit verfahrensrechtlich vorgesorgt ist, als ihm das Recht auf Absonderung eingeräumt ist (vgl gleichfalls SZ XXIII 390 u.a., siehe hiezu die in der Manzschen Ausgabe des Außerstreitgesetzes von Fetter-Edlbacher 1956 zu § 9 AußStrG unter Nr 75 zitierten Entscheidungen und andere, zuletzt 8 Ob 322, 323/62). Ansonsten steht es jedem Gläubiger frei, seine behaupteten Ansprüche gegen die Verlassenschaft gemäß § 811 ABGB jederzeit gerichtlich geltend zu machen.

Selbst wenn also der Rechtsmittelwerber Nachlaßgläubiger sein sollte, wäre er deswegen noch keineswegs als ein Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren anzusehen und auch in einem solchen Falle nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels im Sinne des § 9 AußStrG legitimiert. Alle weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers - insbesondere darüber, daß in der Verweigerung der Zuerkennung einer Parteistellung an ihn eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Nichtigkeit gelegen sein soll - gehen daher ins Leere. Somit war dem vollkommen unbegründeten Rekurs der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E76842 6Ob146.63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0060OB00146.63.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19630619_OGH0002_0060OB00146_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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