Norm
ABGB §1327Kopf
SZ 36/109
Spruch
Zur Frage des Entganges der ersatzberechtigten Kinder, wenn ihre Mutter vor ihrem unfallsbedingten Tod die Kinder im Haushalte ihres Großvaters betreut hat.
Entscheidung vom 5. September 1963, 2 Ob 156/63.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die im Jahre 1927 geborene H. B. die Mutter des am 24. März 1952 geborenen Erstklägers und der am 12. September 1955 geborenen Zweitklägerin, ist am 9. Februar 1960 in Wien bei einem Verkehrsunfall als Fußgängerin so schwer verletzt worden, daß sie an den Unfallsfolgen am 12. Februar 1960 gestorben ist. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aus diesem Verkehrsunfalle gemäß § 1327 ABGB. im Ausmaß von 4/5 ist nicht mehr strittig.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Beklagte schuldig sei, den Klägern alle weiteren aus dem Unfallstode der H. B. in Zukunft noch entstehenden Schäden und Kosten "mit Ausnahme jeglicher Unterhalts- bzw. Erhaltungsforderungen der Kläger" zu vier Fünftel zu ersetzen. Das gesamte Leistungsbegehren der Kläger hat das Erstgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof erkannte die beklagte Partei schuldig, den Klägern je den Betrag von 3320 S samt 4% Zinsen seit 30. September 1962 und ab 1. Oktober 1962 je bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kläger den Betrag von monatlich je 120 S im voraus zu bezahlen.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision der Kläger kann die Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden.
Auszugehen ist von den Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht gebilligt hat. Danach hat H. B., die Mutter der Kläger, seit dem Jahre 1952 - neuerlich - bei ihren Großeltern gewohnt, und zwar bis zu ihrem unfallbedingten Tod (12. Februar 1960). Vom Jahre 1952 an wurde sie von ihrem Großvater erhalten und nach der Geburt des Erstklägers und der Zweitklägerin (1952 bzw. 1955) wurde sie samt den Kindern von ihm erhalten. Die Großmutter führte damals hauptsächlich den Haushalt, H. B. half bei der Haushaltsführung bloß mit, insbesondere dann, wenn die Großmutter krank war; besonders in den letzten zwei Jahren vor ihrem Tod (3. August 1957) war die Großmutter oft krank. Nach dem Tode der Großmutter führte H. B. den Haushalt ihres Großvaters, wobei dieser für H. B. und die Kläger im gemeinsamen Haushalte sorgte; der Großvater ist erst am 18. Oktober 1960, also nach dem Tode H. B.s, gestorben. Der Großvater gab der Mutter der Kläger aus seinem Renteneinkommen laufend Geld für das Einkaufen von Lebensmitteln und für die Beschaffung von Kleidungsstücken der Kinder.
Bei diesen Umständen haben beide Vorinstanzen das Schadenersatzbegehren der Kläger als der Hinterbliebenen nach H. B., das diese auf § 1327 ABGB. gegrundet hatten, deshalb abgewiesen, weil den Klägern durch den Tod ihrer Mutter nichts entgangen sei. Eine Lohnvereinbarung zwischen der Mutter der Kläger und dem Großvater sei nicht nachgewiesen, ebensowenig ein Arbeitseinkommen der Mutter der Kläger aus einer anderen Beschäftigung außerhalb des Haushaltes des Großvaters. Gesorgt für die Kläger zu Lebzeiten ihrer Mutter habe allein G. B. sen., H. B. habe nicht die Mittel gehabt, für ihre Kinder zu sorgen.
Diese Beurteilung der Untergerichte wird dem festgestellten Sachverhalte insofern nicht gerecht, als H. B. ihre Kinder bis zu ihrem Tode - auf diesen Zeitpunkt kommt es nach § 1327 ABGB. an, wobei Zufälligkeiten unbeachtet bleiben müssen; die gelegentlichen Reisen und die kürzere Abwesenheit der Mutter der Kläger vom Haushalte des Großvaters fallen bei der Gesamtwertung nicht entscheidend ins Gewicht - im Haushalte des Großvaters verpflegt und betreut hat; der Großvater aber war nicht imstande, seinen Haushalt selbst zu betreuen. Daß G. B. freiwillig für die Bedürfnisse der H. B. und der beiden Kläger aufkam, hat in dieser Form kein Zeuge bekundet und ergibt sich auch aus keinem anderen Beweismittel. Diese Annahme des Erstgerichtes stellt eine - nicht bindende - rechtliche Schlußfolgerung aus der Feststellung dar, daß eine ausdrückliche Vereinbarung, auf Grund deren G. B. als Gegenleistung für die Wirtschaftsführung durch H. B. dieser und den beiden Klägern den Unterhalt gewährte, nicht geschlossen wurde. Die festgestellte Tatsache der Haushaltsführung für den Großvater, der auf diese angewiesen war, rechtfertigt den Schluß, daß H. B. durch diese Tätigkeit den Klägern den Unterhalt verschaffte. Werden die Verhältnisse im Haushalte des G. B. berücksichtigt und sein Monatseinkommen von rund 1600 S, dann ist der Betrag von monatlich 150 S als Entgang eines jeden der beiden Kinder anzunehmen (§ 273
(1) ZPO.). Auf dieser Basis ist den Klägern Schadenersatz vom Beklagten zu leisten, und zwar nach den obigen Ausführungen zu vier Fünftel, so daß ab 9. Juni 1960 einem jeden Kinde der Betrag von monatlich 120 S gebührt. Für die Zeit vom 9. Juni 1960 bis zum 30. September 1962 ist ein Kapitalsbetrag verlangt worden, so daß einem jeden der Kinder zunächst 3320 S (rund 27 2/3 Monate zu 120 S) gebühren, dies mit 4% Zinsen ab dem Enddatum 30. September 1962, und des weiteren 120 S monatlich ab 1. Oktober 1962 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Insoweit war in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dem Leistungsbegehren der Kläger stattzugeben; das Mehrbegehren blieb als unbegrundet abgewiesen.
Anmerkung
Z36109Schlagworte
Kinder, Schadenersatzanspruch wegen Tötung der Mutter, Schadenersatz für Tötung der MutterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:0020OB00156.63.0905.000Dokumentnummer
JJT_19630905_OGH0002_0020OB00156_6300000_000