TE OGH 1964/1/14 8Ob332/63

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Veröffentlicht am 14.01.1964
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Norm

ABGB §834

Kopf

SZ 37/7

Spruch

Aufrechte Ehe der Miteigentümer steht einer Benützungsregelung, mit der dem einen ein Teil des Hauses zur alleinigen Benützung für Wohnzwecke zugewiesen wurde, entgegen.

Entscheidung vom 14. Jänner 1964, 8 Ob 332/63. I. Instanz:

Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der Antragsteller strebte die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin an. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen. Während des Ehescheidungsverfahrens wurde der Antragsgegnerin der abgesonderte Wohnort in der Form bewilligt, daß dem Antragsteller das Betreten der Ehewohnung, aus der er schon vorher ausgezogen war, verboten wurde. Die Ehewohnung befindet sich in einem dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte gehörigen Hause. Der Antragsteller kehrte auch nach Beendigung des Scheidungsverfahrens und dem dadurch bedingten Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht in die Ehewohnung zurück. Er begehrt nunmehr die Regelung der Benützung des beiden Teilen je zur Hälfte gehörigen Hauses samt Garten in der Weise, daß ihm das Recht der alleinigen Benützung der im ersten Stock des Hauses befindlichen, noch nicht fertiggestellten Räume sowie der Hälfte des Gartens bewilligt werde, während der Antragsgegnerin die Parterreräume und die andere Hälfte des Gartens zu verbleiben hätten.

Der Erstrichter gab dem Antrag im wesentlichen Folge. In einigen Belangen behielt er sich die Entscheidung vor. Er war der Ansicht, der aufrechte Bestand der Ehe stehe der begehrten Benützungsregelung nicht im Wege, zumal der Antragsteller nicht mehr in der Ehewohnung wohne.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Teile Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Antrag des Antragstellers zur Gänze ab. Es war der Ansicht, die Berechtigung des Antrages könne nicht allein nach den Bestimmungen der §§ 825 ff. ABGB. beurteilt werden. Es müsse auch darauf Bedacht genommen werden, daß die beiden Teile noch miteinander verheiratet seien und daß das Haus samt Garten dem Zwecke der Ehewohnung gewidmet sei. Die Antragsgegnerin könne nicht bei bestehender Ehe durch eine solche, nur nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Regelung, unter Umständen schlechter abschneiden, als selbst nach Scheidung der Ehe durch eine Regelung im Sinn der 6. DVzEheG.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Antragsteller versucht darzutun, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, das Eheband stehe der von ihm begehrten Benützungsregelung im Wege, unrichtig sei. Der Antragsgegnerin verbleibe ohnehin die eingerichtete Ehewohnung. Der erste Stock sei noch im Ausbau und könne daher nicht als Teil der Ehewohnung angesprochen werden. Eine Verweigerung der begehrten Benützungsregelung hätte zur Folge, daß er seine Miteigentumsrechte überhaupt nicht ausüben könnte.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß die Ehe der beiden Parteien nicht geschieden ist, steht der begehrten Benützungsregelung in der Tat im Wege. Würde dem Antrag Folge gegeben, so würden in diesem Falle jedem der beiden Teile bestimmte Teile des Hauses zur alleinigen Benützung für Wohnzwecke zugewiesen, jeder von ihnen würde also von der Benützung der dem anderen Teil zugewiesenen Räume ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre mit den Bestimmungen der §§ 92, 93 ABGB. unvereinbar, wonach die Ehegatten während des Bestehens der Ehe zur Aufnahme und Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind.

Dem Umstand, daß das erste Stockwerk noch nicht ausgebaut ist und die dort vorgesehenen Räume daher noch nicht für die Zwecke der Ehewohnung herangezogen werden konnten, kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu. Es kommt nicht darauf an, welche Räume des beiden Teilen gehörigen Hauses als Ehewohnung Verwendung fanden, sondern darauf, daß nicht auf dem Umweg über die Regelung der Benützung des den Ehegatten je zur Hälfte gehörigen Hauses eine dem Gesetze widersprechende Absonderung des Wohnortes herbeigeführt werden darf. Es trifft im übrigen auch nicht zu, daß der Antragsteller nur im Falle der Durchführung der von ihm begehrten Benützungsregelung in der Lage wäre, seine Rechte als Miteigentümer auszuüben. Um sein Miteigentum nutzen und das noch nicht fertiggestellte erste Stockwerk des Hauses ausbauen zu können, bedarf der Antragsteller keiner gerichtlichen Benützungsregelung.

Anmerkung

Z37007

Schlagworte

Benützungsregelung, aufrechte Ehe der Miteigentümer, Miteigentümer, aufrechte Ehe der -, Benützungsregelung, Benützungsregelung, aufrechte Ehe der Miteigentümer, Miteigentümer, aufrechte Ehe der -, Benützungsregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0080OB00332.63.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19640114_OGH0002_0080OB00332_6300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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