TE OGH 1964/4/14 8Ob111/64

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Veröffentlicht am 14.04.1964
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Anmerkung

Z37052

Kopf

SZ 37/52

Spruch

Solange ein Noterbe, Legatar oder Erbschaftsgläubiger ein Erbrecht in Anspruch nimmt, steht ihm ein Anspruch auf Absonderung des Nachlasses nach § 812 ABGB. und ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG. nicht zu.Solange ein Noterbe, Legatar oder Erbschaftsgläubiger ein Erbrecht in Anspruch nimmt, steht ihm ein Anspruch auf Absonderung des Nachlasses nach Paragraph 812, ABGB. und ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach Paragraph 44, AußStrG. nicht zu.

Entscheidung vom 14. April 1964, 8 Ob 111/64. I. Instanz:Entscheidung vom 14. April 1964, 8 Ob 111/64. römisch eins. Instanz:

Bezirksgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.Bezirksgericht Graz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Der am 16. Juli 1963 verstorbene Erblasser hat zwei großjährige Kinder, nämlich den in Graz wohnhaften praktischen Arzt Dr. Robert W. und den in Toronto (Kanada) seßhaften Bauingenieur Oskar W., zurückgelassen. Die vom Erblasser selbst verfaßte und unterschriebene letztwillige Anordnung vom 25. September 1961 enthält keine ausdrückliche Erbseinsetzung und bezieht sich auch nicht auf den ganzen Nachlaß. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem in Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungs- und Erbsentfertigungsvertrag vom 16. September 1961 erklärte Oskar W. nach Erhalt der Liegenschaft EZ. 51 KG. Gr. und der Hälfte der EZ. 1032 KG. Ge., hinsichtlich seines väterlichen Erb- und Pflichtteiles entfertigt zu sein und auf alle ihm künftig zustehenden Erb- und Pflichtteilsrechte zu verzichten. Unter Hinweis auf den Erbverzicht des Oskar W. gab Dr. Robert W. aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Oskar W., der behauptet, daß er seinen Erbverzicht von der gleichzeitigen Zuwendung eines Sachlegates abhängig gemacht, der Erblasser aber sein Versprechen nicht eingehalten habe, gab gleichfalls aus dem Titel des Gesetzes zum ganzen Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Gleichzeitig beantragte er die Absonderung der Verlassenschaft nach § 812 ABGB. und die Errichtung eines Nachlaßinventars, endlich die Versiegelung der erblasserischen Wohnung und begrundete diesen Antrag damit, daß ihm sein Bruder feindlich gesinnt sei, und dieser alles vorkehren werde, um seine Ansprüche zu vereiteln.Der am 16. Juli 1963 verstorbene Erblasser hat zwei großjährige Kinder, nämlich den in Graz wohnhaften praktischen Arzt Dr. Robert W. und den in Toronto (Kanada) seßhaften Bauingenieur Oskar W., zurückgelassen. Die vom Erblasser selbst verfaßte und unterschriebene letztwillige Anordnung vom 25. September 1961 enthält keine ausdrückliche Erbseinsetzung und bezieht sich auch nicht auf den ganzen Nachlaß. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem in Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungs- und Erbsentfertigungsvertrag vom 16. September 1961 erklärte Oskar W. nach Erhalt der Liegenschaft EZ. 51 KG. Gr. und der Hälfte der EZ. 1032 KG. Ge., hinsichtlich seines väterlichen Erb- und Pflichtteiles entfertigt zu sein und auf alle ihm künftig zustehenden Erb- und Pflichtteilsrechte zu verzichten. Unter Hinweis auf den Erbverzicht des Oskar W. gab Dr. Robert W. aus dem Titel des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Oskar W., der behauptet, daß er seinen Erbverzicht von der gleichzeitigen Zuwendung eines Sachlegates abhängig gemacht, der Erblasser aber sein Versprechen nicht eingehalten habe, gab gleichfalls aus dem Titel des Gesetzes zum ganzen Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Gleichzeitig beantragte er die Absonderung der Verlassenschaft nach Paragraph 812, ABGB. und die Errichtung eines Nachlaßinventars, endlich die Versiegelung der erblasserischen Wohnung und begrundete diesen Antrag damit, daß ihm sein Bruder feindlich gesinnt sei, und dieser alles vorkehren werde, um seine Ansprüche zu vereiteln.

Das Erstgericht verfügte am 20. 12. 1963 ohne förmliche Beschlußfassung durch Auftrag an den Gerichtsabgeordneten die Versiegelung der erblasserischen Wohnung.

Das Rekursgericht behob diese Verfügung des Erstgerichtes und hob die Versiegelung der erblasserischen Wohnung auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Oskar W. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Erstgericht hat die von den beiden erblasserischen Söhnen abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, den erblasserischen Sohn Oskar W. gemäß §§ 125, 126 AußStrG. mit seinen Ansprüchen als den eines gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg verwiesen und Oskar W. angewiesen, binnen Monatsfrist die Einbringung der Erbrechtsklage gegen Dr. Robert W. nachzuweisen. Nach § 44 AußStrG. ist die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens vorzunehmen, wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Noterben gemäß § 812 ABGB. die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wird. Solange Oskar W. ein Erbrecht nach seinem Vater Josef W. in Anspruch nimmt, steht ihm, wie die Entscheidung NotZtg. 1930, S. 138, überzeugend darlegt, auf welche Entscheidung verwiesen wird, ein Recht auf Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben nach § 812 ABGB. und damit ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach § 44 AußStrG. nicht zu. Für eine solche Maßnahme besteht schon im Hinblick auf § 127 AußStrG., der die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses vorsieht, kein Bedürfnis. Zu einer Versiegelung gemäß der Bestimmung des § 43 AußStrG. besteht gleichfalls kein Anlaß, weil, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, Umstände, die eine besondere Vorsicht erfordern, vom Antragsteller Oskar W. nicht dargetan wurden. Das Vorbringen, daß dessen Bruder diesem feindlich gesinnt sei und alles vorkehren werde, um dessen Ansprüche zu vereiteln, ist durch nichts erhärtet. Daß sich Oskar W. in Kanada aufhält, bietet gleichfalls keinen Anlaß zu einer Versiegelung des Nachlasses. Nur wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern, wäre die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse vorzunehmen. Das trifft aber hier nicht zu, weil Dr. Robert W. in Graz, also an dem Ort, wo sich der Nachlaß befindet, wohnhaft ist. Es steht dem erbserklärten Erben Oskar W. allenfalls frei, die Sequestration des Nachlasses zu verlangen oder für den Fall, daß er von der Einbringung der Erbrechtsklage absieht oder sonst seinen Erbsanspruch aufgibt, die Absonderung des Nachlasses und dessen Versiegelung nach den Bestimmungen der §§ 812 ABGB., 44 AußStrG. zuDas Erstgericht hat die von den beiden erblasserischen Söhnen abgegebenen Erbserklärungen zu Gericht angenommen, den erblasserischen Sohn Oskar W. gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG. mit seinen Ansprüchen als den eines gesetzlichen Erben auf den Rechtsweg verwiesen und Oskar W. angewiesen, binnen Monatsfrist die Einbringung der Erbrechtsklage gegen Dr. Robert W. nachzuweisen. Nach Paragraph 44, AußStrG. ist die Versiegelung des Verlassenschaftsvermögens vorzunehmen, wenn auf Ansuchen eines Erbschaftsgläubigers, Legatars oder Noterben gemäß Paragraph 812, ABGB. die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben bewilligt wird. Solange Oskar W. ein Erbrecht nach seinem Vater Josef W. in Anspruch nimmt, steht ihm, wie die Entscheidung NotZtg. 1930, Sitzung 138, überzeugend darlegt, auf welche Entscheidung verwiesen wird, ein Recht auf Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben nach Paragraph 812, ABGB. und damit ein Anspruch auf Versiegelung des Nachlasses nach Paragraph 44, AußStrG. nicht zu. Für eine solche Maßnahme besteht schon im Hinblick auf Paragraph 127, AußStrG., der die Anordnung der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses vorsieht, kein Bedürfnis. Zu einer Versiegelung gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, AußStrG. besteht gleichfalls kein Anlaß, weil, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, Umstände, die eine besondere Vorsicht erfordern, vom Antragsteller Oskar W. nicht dargetan wurden. Das Vorbringen, daß dessen Bruder diesem feindlich gesinnt sei und alles vorkehren werde, um dessen Ansprüche zu vereiteln, ist durch nichts erhärtet. Daß sich Oskar W. in Kanada aufhält, bietet gleichfalls keinen Anlaß zu einer Versiegelung des Nachlasses. Nur wenn alle Erben abwesend sind, also keiner der Erben in der Lage ist, selbst den Nachlaß zu sichern, wäre die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse vorzunehmen. Das trifft aber hier nicht zu, weil Dr. Robert W. in Graz, also an dem Ort, wo sich der Nachlaß befindet, wohnhaft ist. Es steht dem erbserklärten Erben Oskar W. allenfalls frei, die Sequestration des Nachlasses zu verlangen oder für den Fall, daß er von der Einbringung der Erbrechtsklage absieht oder sonst seinen Erbsanspruch aufgibt, die Absonderung des Nachlasses und dessen Versiegelung nach den Bestimmungen der Paragraphen 812, ABGB., 44 AußStrG. zu

Schlagworte

Absonderung des Nachlasses, Nachlaß, Absonderung, Versiegelung, Versiegelung des Nachlasses, Absonderung des Nachlasses, Nachlaß, Absonderung, Versiegelung, Versiegelung des Nachlasses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0080OB00111.64.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19640414_OGH0002_0080OB00111_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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