TE OGH 1964/5/6 5Ob128/64

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Veröffentlicht am 06.05.1964
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Norm

KO §88 (5)

Anmerkung

Z37071

Kopf

SZ 37/71

Spruch

Kein Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses wegen Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß § 89 (4) KO. in eigener Sache nicht mitstimmen können.Kein Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses wegen Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß Paragraph 89, (4) KO. in eigener Sache nicht mitstimmen können.

Entscheidung vom 6. Mai 1964, 5 Ob 128/64. I. Instanz:Entscheidung vom 6. Mai 1964, 5 Ob 128/64. römisch eins. Instanz:

Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht bestätigte die bei der Gläubigerversammlung am 18. September 1963 vorgenommene Wahl der A-Bank, der B-Sparkasse, der C-AG., der D-Anstalt und des Dr. Erich S. zu ordentlichen Mitgliedern und des Dr. Franz R. zum Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses.Das Erstgericht bestätigte die bei der Gläubigerversammlung am 18. September 1963 vorgenommene Wahl der A-Bank, der B-Sparkasse, der C-AG., der D-Anstalt und des Dr. Erich Sitzung zu ordentlichen Mitgliedern und des Dr. Franz R. zum Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses.

Das Rekursgericht änderte auf Grund eines Rekurses der Gemeinschuldnerin den erstgerichtlichen Beschluß, der hinsichtlich der Bestätigung der Wahl des Dr. Franz R. zum Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses unangefochten blieb, teilweise dahin ab, daß die Wahl der A-Bank und der C-AG. in den Gläubigerausschuß nicht bestätigt wurde. Bezüglich der Wahl der übrigen ordentlichen Mitglieder des Gläubigerausschusses blieb dem Rekurs der Gemeinschuldnerin der Erfolg versagt. Die Wahl physischer oder juristischer Personen in den Gläubigerausschuß - so führt das Rekursgericht aus - sei auch dann zulässig, wenn sie nicht Konkursgläubiger seien (§ 88 (3) KO.), sodaß auch Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger oder deren Vertreter wählbar seien. Die Beschränkung in der Ausübung des Stimmrechtes für die Gläubigerversammlung habe nicht auch für dieses Recht im Gläubigerausschuß Wirksamkeit. Gegen die Bestätigung der Wahl der B-Sparkasse, der D-Anstalt und des Dr. Erich S. bestehen daher keine Bedenken, da andere erhebliche Gründe nicht geltend gemacht worden seien.Das Rekursgericht änderte auf Grund eines Rekurses der Gemeinschuldnerin den erstgerichtlichen Beschluß, der hinsichtlich der Bestätigung der Wahl des Dr. Franz R. zum Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses unangefochten blieb, teilweise dahin ab, daß die Wahl der A-Bank und der C-AG. in den Gläubigerausschuß nicht bestätigt wurde. Bezüglich der Wahl der übrigen ordentlichen Mitglieder des Gläubigerausschusses blieb dem Rekurs der Gemeinschuldnerin der Erfolg versagt. Die Wahl physischer oder juristischer Personen in den Gläubigerausschuß - so führt das Rekursgericht aus - sei auch dann zulässig, wenn sie nicht Konkursgläubiger seien (Paragraph 88, (3) KO.), sodaß auch Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger oder deren Vertreter wählbar seien. Die Beschränkung in der Ausübung des Stimmrechtes für die Gläubigerversammlung habe nicht auch für dieses Recht im Gläubigerausschuß Wirksamkeit. Gegen die Bestätigung der Wahl der B-Sparkasse, der D-Anstalt und des Dr. Erich Sitzung bestehen daher keine Bedenken, da andere erhebliche Gründe nicht geltend gemacht worden seien.

Hingegen habe der Masseverwalter namens der Masse in den von der A-Bank und der C-AG. anhängig gemachten Verfahren Schadenersatzforderungen in beträchtlicher Höhe compensando eingewendet, die durch die Tätigkeit der beiden Institute als Sachwalter in dem dem Konkurs vorausgegangenen Ausgleichsverfahren am Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden sein sollen. Mit der Klägerrolle in den Prozessen gegen die Masse sei die Mitgliedschaft der beiden angeführten Institute im Gläubigerausschuß, dessen Aufgabenkreis nach § 89 (1) KO. die Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters sei, nicht vereinbar.Hingegen habe der Masseverwalter namens der Masse in den von der A-Bank und der C-AG. anhängig gemachten Verfahren Schadenersatzforderungen in beträchtlicher Höhe compensando eingewendet, die durch die Tätigkeit der beiden Institute als Sachwalter in dem dem Konkurs vorausgegangenen Ausgleichsverfahren am Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden sein sollen. Mit der Klägerrolle in den Prozessen gegen die Masse sei die Mitgliedschaft der beiden angeführten Institute im Gläubigerausschuß, dessen Aufgabenkreis nach Paragraph 89, (1) KO. die Überwachung und Unterstützung des Masseverwalters sei, nicht vereinbar.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen der Gläubiger A-Bank und C-AG. Folge und änderte den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt und daher auch die Wahl der beiden Revisionsrekurswerber A-Bank sowie C-AG. zu ordentlichen Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Was die Frage der Rekurslegitimation betrifft, sind beide Rekurswerber Gläubiger, die Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet haben, und damit jedenfalls als solche zum Rekurs berechtigt. Ihre Rekurslegitimation ist daher zu bejahen (vgl. hiezu SZ. X 218, Bartsch - Pollak, KO., Band I, S. 433, Anm. 16).Was die Frage der Rekurslegitimation betrifft, sind beide Rekurswerber Gläubiger, die Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet haben, und damit jedenfalls als solche zum Rekurs berechtigt. Ihre Rekurslegitimation ist daher zu bejahen vergleiche hiezu SZ. römisch zehn 218, Bartsch - Pollak, KO., Band römisch eins, Sitzung 433, Anmerkung 16).

In der Sache selbst bedarf gemäß § 88 (5) KO. die Wahl in den Gläubigerausschuß der Bestätigung des Konkursgerichtes. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen versagt werden.In der Sache selbst bedarf gemäß Paragraph 88, (5) KO. die Wahl in den Gläubigerausschuß der Bestätigung des Konkursgerichtes. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen versagt werden.

Als wichtigen Grund im Sinne des § 88 (5) KO., der die Versagung der Bestätigung der Wahl zur Folge hat, führt das Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO., Band I, S. 432, Anm. 16) die gerichtsbekannte Unverträglichkeit des Gewählten, den entfernten Wohnsitz, eine verschuldete Verfeindung mit dem Masseverwalter an. Das Gesetz gibt nur insoweit Aufschluß, was als wichtiger Grund im Sinne des § 88Als wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 88, (5) KO., der die Versagung der Bestätigung der Wahl zur Folge hat, führt das Schrifttum (Bartsch - Pollak, KO., Band römisch eins, Sitzung 432, Anmerkung 16) die gerichtsbekannte Unverträglichkeit des Gewählten, den entfernten Wohnsitz, eine verschuldete Verfeindung mit dem Masseverwalter an. Das Gesetz gibt nur insoweit Aufschluß, was als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 88

(5) KO. anzusehen ist, als, wie sich aus § 1 KO. ergibt, die Bestellung des Gemeinschuldners und seiner gesetzlichen Vertreter unwirksam ist (Bartsch - Pollak, a. a. O., S. 431, Anm. 9) und nicht jede eigene Sache eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zur Versagung seiner Bestätigung führt, da § 89 (4) KO. für diesen Fall bestimmt, daß in eigener Sache niemand mitstimmen kann. Weitere Vorkehrungen enthält der Abs. 2 des § 89 KO., wonach Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen dürfen. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, daß nicht jede Interessenkollision den Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zur Folge hat.(5) KO. anzusehen ist, als, wie sich aus Paragraph eins, KO. ergibt, die Bestellung des Gemeinschuldners und seiner gesetzlichen Vertreter unwirksam ist (Bartsch - Pollak, a. a. O., Sitzung 431, Anmerkung 9) und nicht jede eigene Sache eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses zur Versagung seiner Bestätigung führt, da Paragraph 89, (4) KO. für diesen Fall bestimmt, daß in eigener Sache niemand mitstimmen kann. Weitere Vorkehrungen enthält der Absatz 2, des Paragraph 89, KO., wonach Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Konkursmasse gehörige Sachen selbst oder durch Dritte anders als durch Übernahmsantrag oder bei einer öffentlichen Versteigerung nur mit Genehmigung der Gläubigerversammlung an sich bringen dürfen. Aus den angeführten Gesetzesstellen folgt, daß nicht jede Interessenkollision den Ausschluß von der Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zur Folge hat.

Der Umstand, daß angemeldete Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin bestritten wurden und daß deshalb, weil nach den Klagsbehauptungen der Gemeinschuldnerin Kredite eingeräumt wurden, aus diesem Rechtsgrund eine Klage nach § 110 KO. auf das Zurechtbestehen einer in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldete Forderung eingebracht wurde, oder daß eine Hypothekarklage auf Grund von behaupteten Darlehen überreicht werden mußte, stellt noch keinen so ins Gewicht fallenden Grund dar, die Interessenkollision der Gläubiger zu bejahen, da sie hinsichtlich der Frage der Fortführung der ihre Forderung betreffenden Verfahren ohnehin vom Stimmrecht gemäß § 89 (4) KO. ausgeschlossen sind und ihnen eine Einflußnahme auf das streitige Verfahren entzogen ist.Der Umstand, daß angemeldete Forderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin bestritten wurden und daß deshalb, weil nach den Klagsbehauptungen der Gemeinschuldnerin Kredite eingeräumt wurden, aus diesem Rechtsgrund eine Klage nach Paragraph 110, KO. auf das Zurechtbestehen einer in der dritten Klasse der Konkursgläubiger angemeldete Forderung eingebracht wurde, oder daß eine Hypothekarklage auf Grund von behaupteten Darlehen überreicht werden mußte, stellt noch keinen so ins Gewicht fallenden Grund dar, die Interessenkollision der Gläubiger zu bejahen, da sie hinsichtlich der Frage der Fortführung der ihre Forderung betreffenden Verfahren ohnehin vom Stimmrecht gemäß Paragraph 89, (4) KO. ausgeschlossen sind und ihnen eine Einflußnahme auf das streitige Verfahren entzogen ist.

Den Rechtsmittelausführungen ist auch darin beizustimmen, daß die Gemeinschuldnerin für ihre Behauptung, daß die Rekurswerber als Sachwalter im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren dadurch Schaden verursacht haben, daß eine bessere Bewirtschaftung oder Verwaltung der Liegenschaften zu erzielen gewesen wäre, noch nicht den Nachweis erbracht hat. Die bloße Behauptung ohne eine Bescheinigung, die im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht in geeigneter Form angeboten wurde, hat zur Folge, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 88 (5) KO. zur Versagung der Bestätigung der Wahl der Rekurswerber nicht vorliegt. Es entspricht auch dem Zweck des Konkursverfahrens, die am Verfahren beteiligten Konkursgläubiger in den Gläubigerausschuß zu entsenden.Den Rechtsmittelausführungen ist auch darin beizustimmen, daß die Gemeinschuldnerin für ihre Behauptung, daß die Rekurswerber als Sachwalter im vorausgegangenen Ausgleichsverfahren dadurch Schaden verursacht haben, daß eine bessere Bewirtschaftung oder Verwaltung der Liegenschaften zu erzielen gewesen wäre, noch nicht den Nachweis erbracht hat. Die bloße Behauptung ohne eine Bescheinigung, die im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht in geeigneter Form angeboten wurde, hat zur Folge, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 88, (5) KO. zur Versagung der Bestätigung der Wahl der Rekurswerber nicht vorliegt. Es entspricht auch dem Zweck des Konkursverfahrens, die am Verfahren beteiligten Konkursgläubiger in den Gläubigerausschuß zu entsenden.

Schlagworte

Gläubigerausschuß, Mitgliederbestellung, Bestätigung durch, Konkursgericht, Konkursgericht, Bestätigung der Mitgliederbestellung in den, Gläubigerausschuß, Gläubigerausschuß, Mitgliederbestellung, Bestätigung durch, Konkursgericht, Konkursgericht, Bestätigung der Mitgliederbestellung in den, Gläubigerausschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0050OB00128.64.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19640506_OGH0002_0050OB00128_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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