TE OGH 1964/6/12 7Ob164/64

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Veröffentlicht am 12.06.1964
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Norm

ABGB §542
Außerstreitgesetz §1
JN §1
JN §42 (4)

Kopf

SZ 37/85

Spruch

Über den Ausschluß vom Erbrecht wegen Erbunwürdigkeit entscheidet ausschließlich der Streitrichter.

Entscheidung vom 12. Juni 1964, 7 Ob 164/64. I. Instanz:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Erblasserin errichtete eine letztwillige Erklärung, in der sie Edith K. geb. T. und Albert T. zu Erben einsetzte. Erstere erzielte im Rechtsstreit des Landesgerichtes für ZR8. Wien 10 Cg 346/61, die rechtskräftige Feststellung gegenüber Markus T. und Henny J., daß dieses Testament gültig ist. Sie beantragt, Albert T., weil er das Testament unterdrückt habe, vom Erbrecht auszuschließen, so daß sie alleinige Erbin sei. Weiters verlangt sie Enthebung des Verlassenschaftskurators und Überlassung der Verwaltung und Besorgung des Nachlasses an sie.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt, das Rekursgericht wies ihn ab. In ihren Gründen führt die zweite Instanz aus, daß über die Frage, ob jemand vom Erbrecht ausgeschlossen ist, nur im Streitverfahren entschieden werden dürfe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 1 AußStrG. schreitet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen nur ein, soweit es die Gesetze anordnen. Es gibt keine Bestimmung, nach welcher es dem Verlassenschaftsrichter gestattet wäre, zu entscheiden, ob einer Person ein Erbrecht zukommt. Vielmehr ordnen die §§ 125 ff. AußStrG. an, daß bei widersprechenden Erbserklärungen der Streitrichter zu entscheiden hat. Der Fall, daß jemand vom Erbrecht ausgeschlossen ist, unterscheidet sich in keiner Weise von dem, daß ihm aus anderen Gründen ein solches nicht zukommt. Der Erstrichter hat seine Entscheidung in folgender Form gefaßt:

"Der erbl. Großneffe Albert T. wird, wegen Unterdrückung ... festgestellten erbl. Testamentes, in dem er und Edith K. zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt wurden, gemäß § 542 ABGB. von dem Erbrechte nach der Erblasserin ausgeschlossen". Diese Fassung läßt erkennen, daß das Erstgericht glaubt, rechtsgestaltend das Erbrecht beseitigen zu können. In Wirklichkeit ist, wie sich aus § 542 ABGB. ergibt, die Ausschließung eine schon von Gesetzes wegen eingetretene Wirkung, über deren Vorhandensein daher nur im Rechtswege entschieden werden kann.

Dies stimmt mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung überein. Alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die sich mit der Frage der Ausschließung vom Erbrecht meritorisch befassen, sind im Streitverfahren ergangen (Entsch. JBl. 1917 S. 201, SZ. XI 42, SZ. XXIV 38, JBl. 1954 S. 174, GlU. Nr. 14332 u. a., Ott, Rechtsfürsorgeverfahren S. 165). Der Hinweis der Edith K. auf die Entscheidung SZ. VI 69 geht fehl, weil es sich dort nur um die Frage handelte, wer über die Erbteilung zu entscheiden hat, nicht aber über die Ausschließung vom Erbrecht. Die sonstigen Ausführungen des Revisionsrekurses haben mit der Frage der Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts zu tun.

Wenn auch der Antrag der Edith K., Albert T. als vom Erbrecht ausgeschlossen zu erklären, zurück- und nicht abzuweisen gewesen wäre, so geht aus der Entscheidung des Rekursgerichtes doch klar hervor, daß es sich um keine meritorische Abweisung handelt.

Da Edith K. nicht allein zur Erbschaft berufen ist, hat das Rekursgericht auch mit Recht den Antrag, den Verlassenschaftskurator zu entheben und die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, abgewiesen.

Anmerkung

Z37085

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0070OB00164.64.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19640612_OGH0002_0070OB00164_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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