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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit der mangelnden Ausnahme von Pensionsbeziehern von der Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses arbeitslosenversicherter Pensionsbezieher von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit; Zulässigkeit der Erweiterung des Gesetzesprüfungsverfahrens auf diese Ausschlußbestimmung; Sitz der Verfassungswidrigkeit in dieser Bestimmung und nicht im Grundtatbestand über den Umfang der ArbeitslosenversicherungSpruch
I. Im §22 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. Nr. 594/1983, BGBl. Nr. 416/1992 und BGBl. Nr. 502/1993 werden die Wortfolgen "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Im §22 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1983,, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, werden die Wortfolgen "der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie "bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. §1 Abs1 lita Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §1 Abs1 lita Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch drei. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B864/98 die Beschwerde eines teilpensionierten, aber weiterhin berufstätigen Dienstnehmers (im folgenden: Erstbeschwerdeführer) und dessen Dienstgeberin (im folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) gegen einen Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängig, mit dem im Instanzenzug ausgesprochen worden ist, daß der Erstbeschwerdeführer gem. §4 Abs1 Z1 und Abs2 ASVG sowie gem. §1 Abs1 lita AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der Voll- und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 lita Arbeitslosenversicherungsgesetz (im folgenden kurz: AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, entstanden. Er hat daher am 28.9.2000 beschlossen, diese Bestimmung zu prüfen. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B864/98 die Beschwerde eines teilpensionierten, aber weiterhin berufstätigen Dienstnehmers (im folgenden: Erstbeschwerdeführer) und dessen Dienstgeberin (im folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) gegen einen Bescheid der (damaligen) Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängig, mit dem im Instanzenzug ausgesprochen worden ist, daß der Erstbeschwerdeführer gem. §4 Abs1 Z1 und Abs2 ASVG sowie gem. §1 Abs1 lita AlVG aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der Voll- und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs1 lita Arbeitslosenversicherungsgesetz (im folgenden kurz: AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, entstanden. Er hat daher am 28.9.2000 beschlossen, diese Bestimmung zu prüfen.
2. Seine Bedenken legte der Verfassungsgerichtshof wie folgt dar:
"... Das System des AlVG unterscheidet sich vom System der Pensionsversicherung nach dem ASVG naturgemäß darin, daß bei letzteren Anwartschaften auf eine mit Erreichung des Pensionsalters (oder der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach einem anderen Versicherungsfall) anfallende Leistung erworben wird, die grundsätzlich nur einmal anfallen kann, während nach dem AlVG (nicht unähnlich der Krankenversicherung) laufend Anwartschaften in Rahmenfristen erworben werden, deren Berechnung vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit erfolgt, ohne daß eine 'Dauerleistung' (vergleichbar einem Pensionsanspruch) vorgesehen wäre. Während also bei einem Pensionsbezieher die Aufrechterhaltung der Pensionsversicherung im Hinblick auf den bereits angefallenen Leistungsbezug somit auch dann sachlich ist, wenn ein weiterer Leistungsbezug nicht mehr in Betracht kommt, ist es gem. §22 AlVG gesetzlich ausgeschlossen, daß ein Pensionsbezieher, der eine Alterspension bezieht (oder die Voraussetzungen dafür erfüllt), je in den Genuß irgendeiner Leistung der Arbeitslosenversicherung kommen kann. Gegen diesen gesetzlichen Ausschluß der Möglichkeit des Leistungsanfalles im Hinblick auf die bereits bestehende Pensionsversorgung hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken, wohl aber dagegen, daß die Pflichtversicherung auch für solche Fälle vorgesehen ist, in denen der Gesetzgeber jegliche Leistung ausgeschlossen hat.
Die Aufrechterhaltung der Versicherung und damit der Beitragspflicht bei gesetzlichem Ausschluß jedweder Versicherungsleistung scheint dem Verfassungsgerichtshof im Widerspruch zum auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot zu stehen: Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, Personen in den Geltungsbereich einer Pflichtversicherung einzubeziehen und sie zur Beitragsleistung zu verpflichten, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit jedweder Leistung aus der Verwirklichung des Risikos, dem der jeweilige Versicherungszweig der gesetzlichen Sozialversicherung vorbeugen soll, zu nehmen (vgl. dazu VfSlg. 10779/1986 und 10451/1985: 'Die Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung reicht jedenfalls nur so weit, als einer Beitragsverpflichtung im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenübersteht.'), sie also im Ergebnis gegen das Risiko der 'Arbeitslosigkeit' (wenngleich aus nachvollziehbaren, nicht unsachlichen Gründen) nicht zu versichern. Die Aufrechterhaltung der Versicherung und damit der Beitragspflicht bei gesetzlichem Ausschluß jedweder Versicherungsleistung scheint dem Verfassungsgerichtshof im Widerspruch zum auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot zu stehen: Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, Personen in den Geltungsbereich einer Pflichtversicherung einzubeziehen und sie zur Beitragsleistung zu verpflichten, ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit jedweder Leistung aus der Verwirklichung des Risikos, dem der jeweilige Versicherungszweig der gesetzlichen Sozialversicherung vorbeugen soll, zu nehmen vergleiche dazu VfSlg. 10779/1986 und 10451/1985: 'Die Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung reicht jedenfalls nur so weit, als einer Beitragsverpflichtung im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenübersteht.'), sie also im Ergebnis gegen das Risiko der 'Arbeitslosigkeit' (wenngleich aus nachvollziehbaren, nicht unsachlichen Gründen) nicht zu versichern.
.. Ermangelt es dem Grundtatbestand über die Versicherungspflicht einer verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahme, so ist der Grundtatbestand - soweit er im Anlaßfall präjudiziell ist - in Prüfung zu ziehen (vgl. VfSlg. 11190/1986 uva). Aus den zuvor genannten Gründen scheint daher der hiermit in Prüfung gezogene §1 Abs1 lita AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, verfassungswidrig zu sein." .. Ermangelt es dem Grundtatbestand über die Versicherungspflicht einer verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahme, so ist der Grundtatbestand - soweit er im Anlaßfall präjudiziell ist - in Prüfung zu ziehen vergleiche VfSlg. 11190/1986 uva). Aus den zuvor genannten Gründen scheint daher der hiermit in Prüfung gezogene §1 Abs1 lita AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, verfassungswidrig zu sein."
Das eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ist zu G115/00 protokolliert. In diesem Verfahren hat die Bundesregierung eine Äußerung erstattet; darin sucht sie die Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Bestimmung mit folgender Argumentation zu belegen:
"Die amtswegig in Prüfung gezogene Bestimmung, §1 Abs1 lita des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, ist eine Norm von zentraler Bedeutung für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Auf Grund dieser Bestimmung sind rund 2,6 Mio. Dienstnehmer in einer Riskengemeinschaft zusammengefasst. Teil dieser Gruppen ist eine sehr kleine Zahl von Personen, die eine Alterspension oder einen Ruhegenuss beziehen und gleichzeitig unselbstständig beschäftigt sind. Laut einer Sonderauswertung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger waren dies zum 1. Juli 1999 knapp 5.100 Personen, sohin zwei Promille aller versicherten Dienstnehmer.
Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft (vgl. etwa VfSlg. 12.739/1991 mit Hinweis auf Vorjudikatur), d.h. im vorliegenden Fall die Einbeziehung aller Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung. Die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen bilden eine Beitrags- und Riskengemeinschaft mit Versicherungszwang, wobei der Kreis der Beitragspflichtigen und der Leistungsberechtigten - wie für eine Sozialversicherungsleistung typisch (vgl. etwa VfSlg. 15.506/1999) - auch grundsätzlich deckungsgleich ist und es nur am Rande einzelne Fälle von Inkongruenz gibt. Versorgungsrechtliche Abschwächungen des Versicherungsgedankens ergeben sich insbesondere aus den in §22 AlVG vorgesehenen Ausschlussgründen (Bezug bestimmter Altersversorgungsleistungen), weiters aus den Ruhebestimmungen des §16 AlVG sowie aus der Berücksichtigung bestimmter Einkommen im Tatbestand der Arbeitslosigkeit (vgl. Funk, Verfassungsrechtliche Probleme der Arbeitslosenversicherung, in: Tomandl (Hrsg.), Grundlegende Fragen der Arbeitslosenversicherung, Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht (1981), Bd. 16, 121). Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft vergleiche etwa VfSlg. 12.739/1991 mit Hinweis auf Vorjudikatur), d.h. im vorliegenden Fall die Einbeziehung aller Arbeitnehmer in die Arbeitslosenversicherung. Die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Personen bilden eine Beitrags- und Riskengemeinschaft mit Versicherungszwang, wobei der Kreis der Beitragspflichtigen und der Leistungsberechtigten - wie für eine Sozialversicherungsleistung typisch vergleiche etwa VfSlg. 15.506/1999) - auch grundsätzlich deckungsgleich ist und es nur am Rande einzelne Fälle von Inkongruenz gibt. Versorgungsrechtliche Abschwächungen des Versicherungsgedankens ergeben sich insbesondere aus den in §22 AlVG vorgesehenen Ausschlussgründen (Bezug bestimmter Altersversorgungsleistungen), weiters aus den Ruhebestimmungen des §16 AlVG sowie aus der Berücksichtigung bestimmter Einkommen im Tatbestand der Arbeitslosigkeit vergleiche Funk, Verfassungsrechtliche Probleme der Arbeitslosenversicherung, in: Tomandl (Hrsg.), Grundlegende Fragen der Arbeitslosenversicherung, Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht (1981), Bd. 16, 121).
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, steht innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung (z.B. VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973 und ferner VfSlg. 12.739/1991), sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (z.B. VfSlg. 6015/1969, 7047/1973) bzw. nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird. Diese Auffassung hat der Gerichtshof in VfSlg. 12.739/1991 ebenso bekräftigt wie seine Judikatur, dass gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Mehrfachversicherung ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. z.B. VfSlg. 4714/1964) wie gegen eine Regelung, die Personen, die anderweitig versicherungspflichtig sind oder eine Versorgung durch ein anderes System der sozialen Sicherheit dienstrechtlicher oder sozialrechtlicher Art genießen, von der Versicherungspflicht nicht ausnimmt (VfSlg. 4331/1962 und 6015/1969). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, steht innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist vergleiche VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung (z.B. VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973 und ferner VfSlg. 12.739/1991), sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (z.B. VfSlg. 6015/1969, 7047/1973) bzw. nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird. Diese Auffassung hat der Gerichtshof in VfSlg. 12.739/1991 ebenso bekräftigt wie seine Judikatur, dass gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Mehrfachversicherung ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken bestehen vergleiche z.B. VfSlg. 4714/1964) wie gegen eine Regelung, die Personen, die anderweitig versicherungspflichtig sind oder eine Versorgung durch ein anderes System der sozialen Sicherheit dienstrechtlicher oder sozialrechtlicher Art genießen, von der Versicherungspflicht nicht ausnimmt (VfSlg. 4331/1962 und 6015/1969).
Der VfGH hat es im Zusammenhang mit der Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld sogar als zulässig erachtet, wenn 'bei Arbeitslosigkeit nach einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragsleistung überhaupt keine Versicherungsleistung gegenübersteht' (VfSlg. 3312/1958 mit Hinweis auf VfSlg. 2841/1955). Der VfGH hält es im besonderen Fall der Arbeitslosenversicherung somit für zulässig, wenn die Systemabweichung so weit geht, dass in bestimmten Fällen der Beitragsleistung überhaupt keine Versicherungsleistung gegenübersteht. Er hat dies (noch) im Jahre 1997 wiederholt, dass der 'Einwand, daß der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz gehalten sei, Personen, bei denen das versicherte Risiko nicht oder in ganz seltenen Fällen zum Tragen kommen könne, von einer solchen Versicherung auszunehmen', nicht zutreffe (so das Erkenntnis VfSlg. 14.842/1997 - Einbeziehung ehemaliger Bediensteter der ÖBB in die Arbeitslosenversicherung).
Da nun aber der Versicherungspflicht nach §1 Abs1 lita AlVG, wie eingangs dargestellt, im Regelfall (99,80 % der Fälle) auch eine Leistungsgewährung gegenübersteht und nur in Einzelfällen ein Leistungsausschluss vorliegt, erscheinen die nunmehr aufgeworfenen Bedenken des VfGH bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung (vgl. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11.615/1988 u.v.a.) nicht als zwingend. Darüber hinaus sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die folgenden Überlegungen für eine sachliche Rechtfertigung des §1 Abs1 lita AlVG: Da nun aber der Versicherungspflicht nach §1 Abs1 lita AlVG, wie eingangs dargestellt, im Regelfall (99,80 % der Fälle) auch eine Leistungsgewährung gegenübersteht und nur in Einzelfällen ein Leistungsausschluss vorliegt, erscheinen die nunmehr aufgeworfenen Bedenken des VfGH bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung vergleiche VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11.615/1988 u.v.a.) nicht als zwingend. Darüber hinaus sprechen nach Auffassung der Bundesregierung die folgenden Überlegungen für eine sachliche Rechtfertigung des §1 Abs1 lita AlVG:
Nach ständiger Recht(s)sprechung des VfGH steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und ist er insbesondere in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich frei, insoweit die von ihm getroffenen Regelungen nicht 'exzessiv' sind (vgl. statt vieler VfSlg. 6425/1971, 7010/1973, 7558/1975, 7864/1976, 10.478/1985). Der Gesetzgeber des AlVG hat dessen sozialversicherungsrechtlich konzipiertes Versorgungssystem durch einzelne Komponenten der Umverteilung punktuell angereichert, ohne damit eine exzessive Ungleichbehandlung herbeizuführen: Eine Umverteilung kann nämlich darin gesehen werden, dass bei Lehrlingen, die in der Regel in den ersten zwei Lehrjahren nicht arbeitslosenversichert sind (§1 Abs1 litb AlVG), diese Zeiten auf die Anwartschaft von Arbeitslosengeld anzurechnen sind (§14 Abs4 lite AlVG) und somit nach 26 Wochen arbeitslosenversicherungsfreiem Lehrverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegt (§14 Abs1 Z1 AlVG), während andererseits Bezieher von Alterspensionen, die einer der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Beschäftigung im Sinne des §1 Abs1 lita AlVG nachgehen, - auch ohne Gegenleistung - beitragspflichtig sind (vgl. Funk, a.a.O., 135). Nach ständiger Recht(s)sprechung des VfGH steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und ist er insbesondere in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich frei, insoweit die von ihm getroffenen Regelungen nicht 'exzessiv' sind vergleiche statt vieler VfSlg.