Norm
ABGB §469Anmerkung
Z37122Kopf
SZ 37/122
Spruch
Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO. sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG.) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.Für die Beurteilung des Ranges nach Paragraph 13, KO. sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (Paragraph 29, GBG.) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend.
Entscheidung vom 17. September 1964, 5 Ob 200/64. I. Instanz:Entscheidung vom 17. September 1964, 5 Ob 200/64. römisch eins. Instanz:
Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Ob der Liegenschaft EZ. X, deren Eigentümer Karl K. ist, ist das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 120.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem der M.-Gesellschaft m. b. H. gewährten Kredit für die Bank-AG. einverleibt. In der Einlage ist die Bestellung eines vorläufigen Beistandes und die am 13. November 1963 erfolgte Eröffnung des Konkurses angemerkt. Am 6. April 1964 langte beim Erstgericht ein Gesuch des Dr. St. um Einverleibung der Übertragung des angeführten Pfandrechtes auf eine zu seinen Gunsten begrundete Forderung im Betrage von 80.000 S ein. Dem Gesuch waren u. a. beigefügt eine Löschungserklärung vom 28. September 1962, ein vom Eigentümer ausgefertigter Schuldschein vom 15. Februar 1963, in dem er das Pfandrecht COZ. 204 von Haupt- und Nebeneinlage an Dr. St. überträgt. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners und Liegenschaftseigentümers Karl K., ist noch anhängig.Ob der Liegenschaft EZ. römisch zehn, deren Eigentümer Karl K. ist, ist das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 120.000 S zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem der M.-Gesellschaft m. b. H. gewährten Kredit für die Bank-AG. einverleibt. In der Einlage ist die Bestellung eines vorläufigen Beistandes und die am 13. November 1963 erfolgte Eröffnung des Konkurses angemerkt. Am 6. April 1964 langte beim Erstgericht ein Gesuch des Dr. St. um Einverleibung der Übertragung des angeführten Pfandrechtes auf eine zu seinen Gunsten begrundete Forderung im Betrage von 80.000 S ein. Dem Gesuch waren u. a. beigefügt eine Löschungserklärung vom 28. September 1962, ein vom Eigentümer ausgefertigter Schuldschein vom 15. Februar 1963, in dem er das Pfandrecht COZ. 204 von Haupt- und Nebeneinlage an Dr. St. überträgt. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners und Liegenschaftseigentümers Karl K., ist noch anhängig.
Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung der Übertragung des angeführten Pfandrechtes der Bank-AG. zur Sicherstellung der Forderung des Dr. St. im Betrag von 80.000 S. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Masseverwalters den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das betreffende Gesuch des Antragstellers Dr. St. abgewiesen wurde. Es vertrat die Auffassung, daß nach den Bestimmungen des § 13 KO. und des § 29 GBG. 1955 Grundbucheintragungen nur dann nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn das Gesuch vor der Wirksamkeit der Konkurseröffnung beim Grundbuchsgericht einlangt. Eine davon abweichende Regelung treffe nur § 56 (3) GBG. 1955 für den Fall, als mit der Eintragung eine bereits vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung ausgenützt werde. Wohl sei das Verfügungsrecht des Eigentümers nach § 469 ABGB. kein selbständiges veräußerliches Vermögensrecht oder Vermögensobjekt und daher nicht als Exekutionsobjekt im Sinne des § 332 EO. geeignet. Materiellrechtlich stelle die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung die Neubegründung des Pfandrechtes dar. Dazu sei aber gemäß § 83 KO. die Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter erforderlich.Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung der Übertragung des angeführten Pfandrechtes der Bank-AG. zur Sicherstellung der Forderung des Dr. St. im Betrag von 80.000 Sitzung Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Masseverwalters den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß das betreffende Gesuch des Antragstellers Dr. St. abgewiesen wurde. Es vertrat die Auffassung, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 13, KO. und des Paragraph 29, GBG. 1955 Grundbucheintragungen nur dann nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn das Gesuch vor der Wirksamkeit der Konkurseröffnung beim Grundbuchsgericht einlangt. Eine davon abweichende Regelung treffe nur Paragraph 56, (3) GBG. 1955 für den Fall, als mit der Eintragung eine bereits vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung ausgenützt werde. Wohl sei das Verfügungsrecht des Eigentümers nach Paragraph 469, ABGB. kein selbständiges veräußerliches Vermögensrecht oder Vermögensobjekt und daher nicht als Exekutionsobjekt im Sinne des Paragraph 332, EO. geeignet. Materiellrechtlich stelle die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung die Neubegründung des Pfandrechtes dar. Dazu sei aber gemäß Paragraph 83, KO. die Vertretung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter erforderlich.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurswerber wendet sich gegen die Auffassung, daß Grundbucheintragungen nur dann nach der Konkurseröffnung bewilligt werden können, wenn das Gesuch vor der Wirksamkeit der Konkurseröffnung beim Grundbuchsgericht eingelangt sei, da es sich nicht um die Neubegründung eines Pfandrechtes, sondern um die Begründung eines Pfandrechtes für eine neue Forderung im alten Rang handle, der sich nach einem lange vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt richte.
Damit vermag der Rekurswerber nicht durchzudringen. § 13 KO. bestimmt, daß Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Ob sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt im Sinne des § 13 KO. richtet, ist nach den allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes zu beurteilen. Es folgt dies auf Grund der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des § 13 KO. Seit der Wirksamkeit des Hofdekretes vom 24. Juni 1839, Nr. 366 JGS., erwirken Pränotationen und Einverleibungen, die vor der Eröffnung des Konkurses bei der Realinstanz angesucht wurden, das dingliche Recht von dem Tag der Anbringung des Gesuches auch in dem Fall, wo sie erst nach der Eröffnung des Konkurses bewilligt und vollzogen werden. Damit wurde der Tag der Einbringung des Ansuchens für maßgebend erklärt. An dieser Regelung wurde in der Vorschrift des § 12 Z. 1 der Concursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. Nr. 1/1869, festgehalten, die im § 13 der in Geltung stehenden Konkursordnung sinngemäß übernommen wird (s. hiezu Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, S. 23 zu § 13 KO., Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, Manz 1948, S. 40 Anm. 13). Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung I S. 98 f. Anm. 2 und 3) teilt diese Auffassung.Damit vermag der Rekurswerber nicht durchzudringen. Paragraph 13, KO. bestimmt, daß Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Ob sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 13, KO. richtet, ist nach den allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes zu beurteilen. Es folgt dies auf Grund der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Paragraph 13, KO. Seit der Wirksamkeit des Hofdekretes vom 24. Juni 1839, Nr. 366 JGS., erwirken Pränotationen und Einverleibungen, die vor der Eröffnung des Konkurses bei der Realinstanz angesucht wurden, das dingliche Recht von dem Tag der Anbringung des Gesuches auch in dem Fall, wo sie erst nach der Eröffnung des Konkurses bewilligt und vollzogen werden. Damit wurde der Tag der Einbringung des Ansuchens für maßgebend erklärt. An dieser Regelung wurde in der Vorschrift des Paragraph 12, Ziffer eins, der Concursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. Nr. 1/1869, festgehalten, die im Paragraph 13, der in Geltung stehenden Konkursordnung sinngemäß übernommen wird (s. hiezu Denkschrift zur Einführung einer Konkursordnung, Sitzung 23 zu Paragraph 13, KO., Demelius, Österreichisches Grundbuchsrecht, Manz 1948, Sitzung 40 Anmerkung 13). Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung römisch eins Sitzung 98 f. Anmerkung 2 und 3) teilt diese Auffassung.
Die für den Rang einer bücherlichen Eintragung maßgebende Tatsache ist auch nach § 29 GBG. 1955 der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht. Das Gesuch um Einverleibung der Übertragung des Pfandrechtes wurde aber im vorliegenden Fall vom Rekurswerber am 6. April 1964 eingebracht, während die Konkurseröffnung bereits am 13. 11. 1963 erfolgte. Der Rang der Einverleibung richtet sich daher nach einem nach der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt, sodaß dem Gesuch die Bewilligung versagt bleiben muß.Die für den Rang einer bücherlichen Eintragung maßgebende Tatsache ist auch nach Paragraph 29, GBG. 1955 der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht. Das Gesuch um Einverleibung der Übertragung des Pfandrechtes wurde aber im vorliegenden Fall vom Rekurswerber am 6. April 1964 eingebracht, während die Konkurseröffnung bereits am 13. 11. 1963 erfolgte. Der Rang der Einverleibung richtet sich daher nach einem nach der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt, sodaß dem Gesuch die Bewilligung versagt bleiben muß.
Dem steht auch nicht entgegen, wie der Rekurswerber vermeint, daß die Löschungsquittung und der Schuldschein von einem vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt herrührt. Von Belang ist nach § 29 GBG. 1955 - welche Bestimmung gemäß § 13 KO. maßgebend ist - zu welchem Zeitpunkt das Grundbuchsgesuch eingebracht wurde.Dem steht auch nicht entgegen, wie der Rekurswerber vermeint, daß die Löschungsquittung und der Schuldschein von einem vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt herrührt. Von Belang ist nach Paragraph 29, GBG. 1955 - welche Bestimmung gemäß Paragraph 13, KO. maßgebend ist - zu welchem Zeitpunkt das Grundbuchsgesuch eingebracht wurde.
Es trifft zu, daß § 56 GBG. 1955 für die Anmerkung der Rangordnung eine Sonderregelung trifft. Doch liegt eine solche nicht vor und das Gesetz bildet keine Handhabe für eine analoge Anwendung auf den Fall der Übertragung eines Pfandrechtes im Sinne des § 469 ABGB.Es trifft zu, daß Paragraph 56, GBG. 1955 für die Anmerkung der Rangordnung eine Sonderregelung trifft. Doch liegt eine solche nicht vor und das Gesetz bildet keine Handhabe für eine analoge Anwendung auf den Fall der Übertragung eines Pfandrechtes im Sinne des Paragraph 469, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:0050OB00200.64.0917.000Dokumentnummer
JJT_19640917_OGH0002_0050OB00200_6400000_000