TE OGH 1964/9/24 5Ob197/64

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Veröffentlicht am 24.09.1964
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Norm

ZPO §21
ZPO §25
ZPO §514

Kopf

SZ 37/130

Spruch

Wies das Erstgericht den Antrag auf Zustellung der Streitverkündigung zurück und trug das Rekursgericht die Zustellung auf, dann ist der Revisionsrekurs unzulässig.

Entscheidung vom 24. September 1964, 5 Ob 197/64. I. Instanz:

Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

In dem zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreit wies das Erstgericht nach Vernehmung des ärztlichen Sachverständigen Dr. X. das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden aus der vom Beklagten dem Kläger am 15. Juni 1961 mit einem Blasrohr zugefügten Verletzung des linken Auges zur Gänze ersatzpflichtig sei, ab. Der Kläger erhob fristgerecht Berufung. Er verkundete mit einem am 6. April 1964 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz ON. 14, dem Sachverständigen Dr. X. den Streit und forderte ihn auf, als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten, da das erstattete Gutachten unrichtig sei und der Kläger sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Sachverständigen vorbehalte.

Das Erstgericht wies den "Antrag auf Zustellung der Streitverkündigung an Medizinalrat Dr. X." als unzulässig zurück, da eine Zustellung der Streitverkündigung nur dort erfolgen könne, wo sie zulässig sei. Dies treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Klägers den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Prozeßgericht die Zustellung der Streitverkündigung an Dr. X. auf. Es vertrat die Auffassung, daß eine Prüfung des Inhaltes der Streitverkündigung dem Gericht verwehrt sei. Aufgabe des Gerichtes sei es lediglich, die den Formvorschriften entsprechende Streitverkündigung dem Adressaten zuzustellen.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen eingebrachten Revisionsrekurs der beklagten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der überwiegend im Schrifttum (Sperl, Lehrbuch S. 178, Neumann, Kommentar[4] I S. 474, Skedl, Das österr. Civilprozeßrecht I S. 416, Kirschbaum, Die Streitverkundung nach § 21 der österr. Civilprozeßordnung, Gerichtshalle 1902 S. 553, Wolff, Grundriß des österr. Zivilprozeßrechtes S. 155 Punkt IV.) und in der Rechtsprechung (JBl. 1946 S. 532 Nr. 3) vertretenen Auffassung hat das Gericht unbeschadet des Inhaltes der Streitverkundung den Schriftsatz dem Adressaten ohne Beifügung eines Beschlusses zuzustellen (vgl. hiezu § 25 ZPO., § 537 Geo.). Ein Streit, ob die Verkündigung begrundet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Erst bei der Erklärung des Beitrittes als Nebenintervenient hat § 18 ZPO. einen Zurückweisungsantrag im Auge. Da ein streitiges Verfahren somit nicht vorgesehen ist und die Tätigkeit des Gerichtes nicht in einer Entscheidung, sondern nur in der Bewirkung der Zustellung eines Schriftsatzes besteht, steht den Parteien gegen die Anordnung der Zustellung der Streitverkündigung ein Rekurs gemäß § 514 ZPO. nicht offen.

Das Erstgericht verweigerte im vorliegenden Fall zwar die Zustellung der Streitverkündigung, über Rekurs des Klägers ordnete das Rekursgericht jedoch die Zustellung des Schriftsatzes an. Gegen die verfügte Zustellung ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, ein Rechtsmittel im Sinne des § 514 ZPO. nicht zulässig. Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof in der Lage war, zu seinen weiteren Ausführungen Stellung zu nehmen.

Anmerkung

Z37130

Schlagworte

Rekurs, kein - gegen Verfügung der Zustellung der Streitverkündigung, Streitverkündigung, kein Rekurs gegen Verfügung der Zustellung der, Zustellung kein Rekurs gegen Verfügung der - der Streitverkündigung, Rekurs, kein - gegen Verfügung der Zustellung der Streitverkündigung, Streitverkündigung, kein Rekurs gegen Verfügung der Zustellung der, Zustellung kein Rekurs gegen Verfügung der - der Streitverkündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0050OB00197.64.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19640924_OGH0002_0050OB00197_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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