TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2001/03/0101

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des P H in I, vertreten durch Dr. Heribert Schar, Dr. Andreas Oberhofer, Dr. Bernd Schmidhammer und Dr. Thomas Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Jänner 2000, Zl IIa-65.003/2- 99, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28. Oktober 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 Z 1 und 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h rechtskräftig bestraft worden, weshalb ihm mit Bescheid vom 19. August 1999 rechtskräftig für den Zeitraum von 28. September 1999 bis einschließlich 12. Oktober 1999 die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Auf Grund dessen bestehe die besondere Vertrauenswürdigkeit nicht mehr und könne eine "lückenlose Fahrpraxisbestätigung" nicht vorhanden sein.

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die von § 6 Abs 1 BO geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises müssten kumulativ vorliegen. Über den Beschwerdeführer sei eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt worden, weil er am 17. Juli 1999 "als Lenker eines PKW im Ortsgebiet die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um mindestens 50 km/h überschritten" habe. Wegen dieser rechtskräftigen Bestrafung sei ihm in der Folge die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Wochen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 des Führerscheingesetzes entzogen worden. Auf Grund dieser mangelnden Verkehrszuverlässigkeit sei auch die gemäß der Betriebsordnung geforderte Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr gegeben zu betrachten. Dazu komme, dass die von § 6 Abs 1 Z 1 BO 1994 geforderte "Fahrpraxisbestätigung über mindestens ein Jahr vor der Antragstellung" nicht habe erbracht werden können.

3. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 528/00-7, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 idF vor der Novelle BGBl II Nr 337/2003 (BO 1994), setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber "eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 64a KFG 1967 befindet und nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung hindurch Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat".

2. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erfüllung dieser Voraussetzungen verneint:

Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer, der am 19. Oktober 1999 die Ausstellung des Ausweises beantragt hatte, für einen Zeitraum von zwei Wochen (28. September 1999 bis 12. Oktober 1999) rechtskräftig die Lenkberechtigung entzogen worden. Der Nachweis des tatsächlichen Lenkens von Kraftfahrzeugen im Zeitraum von mindestens einem Jahr vor der Antragstellung setzt jedenfalls das aufrechte Bestehen einer entsprechenden Lenkberechtigung während dieses Zeitraumes voraus. Auf Grund der Entziehung der Lenkberechtigung konnte er daher vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl 93/03/0016).

Der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerdeergänzung - soweit sie über die Geltendmachung der Verletzung von verfassungsgesetzlich geschützten Rechten, wofür der Verwaltungsgerichtshof wegen Art 133 Z 1 B-VG nicht zuständig ist, hinausgeht - bloß die Annahme seiner Vertrauensunwürdigkeit durch die belangte Behörde bekämpft, verkennt dabei, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 BO 1994 nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes kumulativ erfüllt sein müssen. Schon das Fehlen eines Tatbestandes, hier des Nachweises nach § 6 Abs 1 Z 1 BO 1994, hat daher zur Abweisung eines Antrages nach § 6 Abs 1 BO 1994 zu führen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030101.X00

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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