TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2000/15/0002

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

KStG 1988 §7 Abs5;
UmgrStG 1991 §10 Z1 litc idF 1993/818;
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/15/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden 1. des M in W (2000/15/0002), und 2. des D in W (2000/15/0003), beide vertreten durch Dr. Rudolf Beck und Dr. Richard Krist, Rechtanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ad 1. vom 19. März 1998, GZ. ESt/015-16/14/98, ad 2. vom 30. April 1997, GZ. ESt/035- 16/14/97, jeweils betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden 1. des M in W (2000/15/0002), und 2. des D in W (2000/15/0003), beide vertreten durch Dr. Rudolf Beck und Dr. Richard Krist, Rechtanwälte-Partnerschaft in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ad 1. vom 19. März 1998, GZ. ESt/015-16/14/98, ad 2. vom 30. April 1997, GZ. ESt/035- 16/14/97, jeweils betreffend Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführer sind Brüder. Sie haben im Jahr 1990 je ein Viertel der Geschäftsanteile an der F. GmbH vom Alleingesellschafter erworben. Im Dezember 1993 haben sie je ein weiteres Viertel der Geschäftsanteile an dieser GmbH übernommen. Die F. GmbH hat im Jahr 1991 Verluste im Betrag von S 2,154.362,-- und im Jahr 1993 in Höhe von S 56,651.734,-- erwirtschaftet.

Mit Notariatsakt vom 20. September 1994 wurde die F. GmbH nach den Vorschriften des dritten Abschnittes des Umwandlungsgesetzes in die F. Handels GmbH & Co KG umgewandelt.

2. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1994 unter den Sonderausgaben Verlustvorträge als Rechtsnachfolger der F. GmbH geltend gemacht. Die geltend gemachten Sonderausgaben haben sich aus 25 % der Verluste der Jahre 1990 und 1991 und von 49 % der Verluste aus dem Jahr 1993 der F. GmbH zusammengesetzt.

In den Einkommensteuerbescheiden 1994 hat das Finanzamt die Sonderausgaben insofern anerkannt, als vom Verlust der F. GmbH im Jahr 1991 25 % und vom Jahr 1993 49 % anerkannt worden sind.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide 1994 der Beschwerdeführer gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat den - eingangs dargestellten - unstrittigen Sachverhalt ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Sie hat ausgeführt, bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften seien den Rechtsnachfolgern die übergehenden Verluste in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe ihrer Beteiligung ergebe. Der Verlustvortrag aus den Verlusten der F. GmbH sei von den Beschwerdeführern erstmals 1994 geltend zu machen. Die Beschwerdeführer könnten nur jene Verluste anteilig geltend machen, die nach ihrem jeweiligen Anteilserwerb entstanden seien, sohin ab 1991. Die Beschwerdeführer seien in den Jahren 1991 bis 1993 an der F. GmbH nur zu 25 % beteiligt gewesen. Soweit das Finanzamt daher für das Jahr 1993 einen Verlustvortrag im Ausmaß von 49 % der Verluste der F. GmbH angenommen habe, liege eine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 vor. Die Bescheide seien daher aufzuheben gewesen. Im Bereich des § 299 BAO komme dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu. Da die Rechtswidrigkeit der Bescheide keinesfalls als geringfügig anzusehen sei, seien sie aufzuheben gewesen. 3. Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide 1994 der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hat den - eingangs dargestellten - unstrittigen Sachverhalt ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Sie hat ausgeführt, bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften seien den Rechtsnachfolgern die übergehenden Verluste in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe ihrer Beteiligung ergebe. Der Verlustvortrag aus den Verlusten der F. GmbH sei von den Beschwerdeführern erstmals 1994 geltend zu machen. Die Beschwerdeführer könnten nur jene Verluste anteilig geltend machen, die nach ihrem jeweiligen Anteilserwerb entstanden seien, sohin ab 1991. Die Beschwerdeführer seien in den Jahren 1991 bis 1993 an der F. GmbH nur zu 25 % beteiligt gewesen. Soweit das Finanzamt daher für das Jahr 1993 einen Verlustvortrag im Ausmaß von 49 % der Verluste der F. GmbH angenommen habe, liege eine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 1994 vor. Die Bescheide seien daher aufzuheben gewesen. Im Bereich des Paragraph 299, BAO komme dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem der Rechtssicherheit zu. Da die Rechtswidrigkeit der Bescheide keinesfalls als geringfügig anzusehen sei, seien sie aufzuheben gewesen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verfassungsgerichtshof nach der Ablehnung deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 730/98, bzw. B 1429/97, antragsgemäß zur Entscheidung abgetretenen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

§ 10 Z. 1 lit. b und c Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) regeln die auf die Rechtsnachfolger übergehenden Verluste. Diese Bestimmungen, in der anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 818/1993, lauten wie folgt: Paragraph 10, Ziffer eins, Litera b und c Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) regeln die auf die Rechtsnachfolger übergehenden Verluste. Diese Bestimmungen, in der anzuwendenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, lauten wie folgt:

"§ 10. § 8 Abs. 4 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden: "§ 10. Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.a) ...

b) Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern

als Verluste gemäß § 18 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder § 8 Abs. 4 Z. 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.als Verluste gemäß Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftssteuergesetzes 1988 in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.

c) Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen c) Das Ausmaß der nach Litera b, maßgebenden Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen

  • -Strichaufzählung
    die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen Bezugsrechtes,
  • -Strichaufzählung
    Erwerbe von Todeswegen und
  • -Strichaufzählung
    Erwerbe eines unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung,Erwerbe eines unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Hauptgesellschafters vor der verschmelzenden Umwandlung,
erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben."
Nach § 10 Z. 1 lit. b leg. cit. gehen die steuerlichen Verluste in dem im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch bestehenden Verhältnis der Anteile an der umgewandelten Körperschaft auf den Rechtsnachfolger über. Von diesem anteilsmäßigen Übergang statuiert die lit. c der zitierten Bestimmung eine Ausnahme. Sind die Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden, sollen darauf entfallende Verluste - von bestimmten Gegenausnahmen abgesehen - nur insoweit abzugsfähig sein, als sie in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.Nach Paragraph 10, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. gehen die steuerlichen Verluste in dem im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch bestehenden Verhältnis der Anteile an der umgewandelten Körperschaft auf den Rechtsnachfolger über. Von diesem anteilsmäßigen Übergang statuiert die Litera c, der zitierten Bestimmung eine Ausnahme. Sind die Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden, sollen darauf entfallende Verluste - von bestimmten Gegenausnahmen abgesehen - nur insoweit abzugsfähig sein, als sie in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.
Da im Beschwerdefall keiner der im Gesetz vorgesehenen Fälle einer Gegenausnahme vorliegt, greift die Regelung des § 10 Z. 1 lit. c leg. cit. Die Beschwerdeführer haben nämlich ihre Anteile an der F. GmbH - in zwei Tranchen - als Einzelrechtsnachfolger vom damaligen Alleingesellschafter erworben.Da im Beschwerdefall keiner der im Gesetz vorgesehenen Fälle einer Gegenausnahme vorliegt, greift die Regelung des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. Die Beschwerdeführer haben nämlich ihre Anteile an der F. GmbH - in zwei Tranchen - als Einzelrechtsnachfolger vom damaligen Alleingesellschafter erworben.
Streit herrscht über die Bedeutung der Anordnung, "sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben". Die belangte Behörde geht vom Wortlaut dieser Regelung aus, wonach nur jene Verluste auf die Rechtsnachfolger übergehen, die in Wirtschafts(kalender-)Jahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben. Die Beschwerdeführer hätten Anteile an der F. GmbH  im Jahr 1990 von 25 % und im Dezember 1993 von weiteren 25 % erworben, sodass die Verluste der F. GmbH in den Jahren 1991 und 1993 zu jeweils 25 % auf die Beschwerdeführer übertragungsfähig seien.
Die Beschwerdeführer hingegen vertreten die Auffassung, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise diese Anordnung so auszulegen sei, dass das Wirtschaftsjahr nicht erst mit 1. Jänner des Jahres nach dem Anteilserwerb beginne, sondern bereits am Tage nach der Übernahme des Anteiles. Sie hätten in der ersten Dezemberwoche 1993 weitere 25 % Anteile an der F. GmbH erworben. Bei Erstellung der Bilanz hätte sich gezeigt, dass bestimmte Aktiva abzuwerten gewesen seien. Die Abwertung sei auf Grund werterhellender Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag hervorgetreten seien, vorzunehmen gewesen. Aus ihrer Sicht sei daher der Verlust nach der Übernahme der Anteile entstanden.
Soweit sich die Beschwerdeführer zur Auslegung des § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" berufen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:Soweit sich die Beschwerdeführer zur Auslegung des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, UmgrStG auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" berufen, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:
§ 7 Abs. 5 KStG 1988 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, KStG 1988 lautet:
"Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr".
Im Beschwerdefall stimmte das der Gewinnermittlung zu Grunde zu legende Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein.
An diesen Begriff des Wirtschaftsjahres knüpft § 10 Z. 1 lit. c UmgrStG an. Eine davon abweichende Beurteilung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, im Sinne einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" dahingehend, dass darunter auch nur Tage, Wochen oder Monate zu verstehen wären, scheidet aus. Im gegenständlichen Fall ist der Verlust der F. GmbH des Jahres 1993 für das vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1993 (Umwandlungsstichtag) dauernde Wirtschaftsjahr zu ermitteln gewesen. In Bezug auf durch Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Jahres 1993 erworbene Beteiligungen kann daher nach dem klaren Wortlaut des § 10 Z. 1 lit. c leg. cit. ein im Wirtschaftsjahr 1993 entstandener Verlust (im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) nicht auf den Einzelrechtsnachfolger übergehen. Daran vermag die von den Beschwerdeführern angesprochene wirtschaftliche Betrachtungsweise nichts zu ändern.An diesen Begriff des Wirtschaftsjahres knüpft Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, UmgrStG an. Eine davon abweichende Beurteilung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, im Sinne einer "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" dahingehend, dass darunter auch nur Tage, Wochen oder Monate zu verstehen wären, scheidet aus. Im gegenständlichen Fall ist der Verlust der F. GmbH des Jahres 1993 für das vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1993 (Umwandlungsstichtag) dauernde Wirtschaftsjahr zu ermitteln gewesen. In Bezug auf durch Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Jahres 1993 erworbene Beteiligungen kann daher nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, leg. cit. ein im Wirtschaftsjahr 1993 entstandener Verlust (im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) nicht auf den Einzelrechtsnachfolger übergehen. Daran vermag die von den Beschwerdeführern angesprochene wirtschaftliche Betrachtungsweise nichts zu ändern.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, nach dem Bilanzstichtag habe sich gezeigt, dass eine Abwertung auf Grund werterhellender Umstände vorzunehmen sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Werterhellende Umstände, die nach dem Bilanzstichtag zu Tage treten, betreffen Tatsachen, die vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Sie sind daher für den Gewinn/Verlust des abgelaufenen Jahres mitbestimmend, im Beschwerdefall also für den Gewinn/Verlust des Jahres 1993. Die in diesem Jahr von der F. GmbH erwirtschafteten Verluste sind aber nach dem oben Gesagten (nur) zu jeweils 25 % auf die Beschwerdeführer übergegangen.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150002.X00

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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