TE OGH 1964/10/26 1Ob158/64

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Veröffentlicht am 26.10.1964
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Norm

ABGB §§957 ff

Kopf

SZ 37/151

Spruch

Zur Haftung des Gaststättenbesitzers für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken der Gäste aus Kleiderablagen.

Entscheidung vom 26. Oktober 1964, 1 Ob 158/64. I. Instanz:

Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Die beklagte Partei betreibt in Z. das Hotel "Z.hof", das die anderwärts logierende, aus Aachen stammende Klägerin in Begleitung ihres Mannes und des Ehepaares R. am 13. April 1963 aufsuchte, um dort das Abendessen einzunehmen und die Bar zu besuchen. In der Halle des Hotels befindet sich rechts vom Eingang ein Garderoberaum, dessen Schmalseite gegen den Gang offen und mangels einer Tür nicht verschließbar ist. Die in der Garderobe abgelegten Kleidungsstücke werden nicht beaufsichtigt. Im Speisesaal selbst sind keine Kleiderhaken vorhanden. Als die Klägerin mit ihrer Begleitung das Hotel "Z.hof" betrat, war Ludwig Sch., Hausdiener im "Z.hof", damit beschäftigt, die Vorhänge in der Garderobe zuzuziehen. Er traf mit der Klägerin und ihrer Begleitung gerade beim Eingang in den Garderoberaum zusammen. Sch. nahm die Überkleider der Besucher entgegen und hängte sie an den Kleiderhaken der Garderobe auf. Die Klägerin trug damals ein Nerzcape mit 3/4 langen Ärmeln, das Sch. ebenfalls abnahm und aufhängte. Herbert R. fragte Sch. nach Garderobemarken, worauf dieser antwortete: "Bei uns gibt es keine". Als die Klägerin mit ihrer Gesellschaft nach Mitternacht den "Z.hof" verließ, stellte sich heraus, daß das Pelzcape abhanden gekommen war. Es war am 31. Dezember 1962 bei einem Pelzhändler in Aachen um 5000 DM gekauft worden, vor dem Diebstahl von der Klägerin nur zwei- oder dreimal getragen worden, also neuwertig.

Der Erstrichter wies das auf Zahlung von 5000 DM (zum Warenkurs der Wiener Devisenbörse) gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die Bestimmungen der §§ 970 ff. ABGB. nicht Platz griffen, weil die Klägerin im "Z.hof" nicht zur Beherbergung aufgenommen gewesen sei, aber auch nicht angenommen werden könne, daß durch schlüssiges Verhalten ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei; in dem Ablegen des Pelzcapes in der frei zugänglichen, nicht verschließbaren Garderobe in Verbindung mit der auf eine Frage abgegebenen Erklärung Sch"s., Garderobemarken würden nicht ausgegeben, sei der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, daß die beklagte Partei die Verwahrung des Kleidungsstückes nicht übernehme; die Klägerin sei auch nicht genötigt gewesen, das Cape in der Garderobe abzulegen, sie hätte es auch in den Speisesaal mitnehmen und dort über einen Sessel legen können.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Die Begründung seines Urteils läßt sich, wie folgt, zusammenfassen: Es sei gerichtsbekannt, daß der "Z.hof" zur Spitzenklasse der Luxushotels von Z., einem der bekanntesten Wintersportorte, gehöre;

sein Renommee sei hauptsächlich in der Gediegenheit seiner Ausstattung und der Gepflegtheit seiner Atmosphäre begrundet;

erfahrungsgemäß werde ein Luxusbetrieb dieser Preisklasse nur von finanziell sehr gut situierten Gästen besucht und es sei keine Seltenheit, daß weibliche Besucher eines solchen Hotels, sei es als Eßgäste, sei es als Barbesucher, auch wertvolle Pelze trügen, wie es bei der Klägerin der Fall gewesen sei; die beklagte Partei habe einen, wenn auch nicht verschließbaren Garderoberaum eingerichtet; im Speisesaal seien keine Vorrichtungen zur Ablage von Überkleidung, zu denen auch ein Pelzcape mit dreiviertellangen Ärmeln zu rechnen sei, vorhanden; es widerspreche den internationalen Gepflogenheiten, in die Speiseräume oder die Bar eines solchen Betriebes Überkleider mitzunehmen; daraus ergebe sich für den Unternehmer eines solchen Luxushotels die Nebenverpflichtung hinsichtlich der Betreuung seiner Gäste, für die sichere Verwahrung der abgelegten Überkleidung entsprechend Vorsorge zu treffen; im vorliegenden Falle komme noch dazu, daß der Hausdiener Sch., dessen Aufgabenbereich der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, das Pelzcape der Klägerin mit den Überkleidern ihrer Begleiter abgenommen und im Garderoberaum aufgehängt sowie auf die Frage nach Garderobemarken erklärt habe, solche gebe es im "Z.hof" nicht; nach dem sich der Klägerin bietenden äußeren Tatbestand habe diese nach der Übung redlichen Verkehrs annehmen können, daß unter diesen Umständen mit Rücksicht auf die Qualität des Hauses für die Sicherheit der im Garderoberaum aufgehängten Kleidungsstücke auf eine - ihr allerdings nicht bekannte - Art ausreichend gesorgt sei; dies umsomehr, als die Klägerin weder vom Speisesaal noch von der Bar aus Sicht auf den Garderoberaum gehabt habe und schon aus diesem Gründe gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Aufsicht über das abgelegte Cape zu übernehmen; es bestehe deshalb ein durchgreifender Unterschied zu einem Fall, in welchem dem Gast beim Betreten des Aufenthaltsraumes in einem Restaurant oder Cafehaus von einer Person des Bedienungspersonals beispielsweise ein Mantel abgenommen und in diesen Raum auf hiefür vorgesehene Aufhängevorrichtungen aufgehängt werde; in letzterem Fall allerdings entspreche es der Verkehrsauffassung und der Judikatur, das Vorhandensein von Aufhängevorrichtungen nicht als schlüssiges Angebot für einen Verwahrungsvertrag anzusehen und in der Hilfe eines Betriebsangestellten beim Abnehmen der Überkleidung nicht mehr als einen Höflichkeitsakt zu erblicken; daraus ergebe sich, daß sich das Pelzcape der Klägerin auf Grund eines konkludent zustandegekommenen Verwahrungsvertrages im Sinne des § 957 ABGB. in Verwahrung der beklagten Partei befunden und diese wegen Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt als Verwahrerin für den Verlust des Capes zu haften (§ 961 ABGB.) und Schadloshaltung zu leisten habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Daß die Obsorgeübernahme, die für einen Verwahrungsvertrag charakteristisch ist, auch konkludent erfolgen kann, bestreitet die beklagte Partei nicht. Dem entspricht auch Literatur und Judikatur, welche insbesondere auch auf Fälle der Beistellung einer Garderobe abzielen (vgl. hiezu Gschnitzer in Klang II zu § 957 ABGB. unter II, RSpr. 1936/228, SZ. XIX 233, SZ. XX 154). Dabei spielt einerseits die Unvermeidlichkeit ihrer Inanspruchnahme eine Rolle (vgl. Gschnitzer a. a. O.), doch ist dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung gegenüber jenen Fällen, in denen vom Wirt, Cafetier usw. Kleiderhaken oder sonstige Ablegeinrichtungen im Gastlokal selbst oder auch in einem besonderen Raum zum unentgeltlichen Gebrauch auf eigene Gefahr der Gäste zur Verfügung gestellt werden. Nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs kann nämlich der Gebrauch solcher Einrichtungen auf eigene Gefahr des Gastes nur dann in Betracht kommen, wenn der Gast auch die Möglichkeit hat, von dem Platz, den er zu dem vom Wirt oder Cafetier ja ebenfalls gewollten Konsum einnimmt, die abgelegten Effekten auf zumutbare Weise selbst zu überwachen (vgl. hiezu Gschnitzer a. a. O. zu §§ 961 - 963 ABGB. unter I). Da im Speisesaal des "Z.hofes" keinerlei Vorrichtungen für die Ablage von Überkleidung bestanden, war die Inanspruchnahme der Garderobe neben der Halle für nicht im Haus wohnende Restaurantgäste praktisch unvermeidlich, sofern sie sich - worauf noch einzugehen sein wird - nicht noch besonders an das Hauspersonal wenden wollten, unter welchem Gesichtspunkt nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Verfahrensergebnissen (vgl. insbesondere die Parteiaussage Ernst Sk.) die Rezeption in Frage gekommen wäre. Der Klägerin kann nun nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätte ihr Cape ja auch in den Speisesaal mitnehmen und dort auf einen Sessel legen oder hängen können. Gewiß hätte sie das tun können; sie mußte es aber - ganz abgesehen von der Frage der gesellschaftlichen Gepflogenheiten - nicht, weil bei einer derartigen behelfsmäßigen Ablage eines Kleidungsstückes im Speisesaal stets eine gewisse Gefahr der Beschädigung durch ein Mißgeschick beim Speisen, wie es den Tischgenossen unterlaufen kann, oder durch eine Ungeschicklichkeit des servierenden Personals besteht. Erwiesenermaßen konnten der Garderoberaum und die dort aufgehängten Kleidungsstücke auch weder vom Speisesaal noch von der Bar aus im Auge behalten werden. Da die beklagte Partei anderseits beim Garderoberaum auch keinerlei Aufschrift angebracht hatte, welche auf das Unterbleiben jeder Beaufsichtigung bzw. auf eine Benützung auf eigene Gefahr durch die Gäste aufmerksam gemacht hätte, muß sie gegen sich gelten lassen, daß sie mit der Beistellung des Garderoberaumes unter den gegebenen Verhältnissen nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs konkludent den Abschluß von Verwahrungsverträgen offeriert hatte, sodaß zumindest die Klägerin davon ausgehen konnte, es liege das Anbot der Obhutsübernahme vor.

Die Klägerin darauf zu verweisen, sie hätte sich auch an die Rezeption wenden können, geht schon deshalb nicht an, weil sie bloß Restaurants- und später Bargast war, die Rezeption nach der Verkehrssitte aber zum Hotel, d. h. zu dem von der beklagten Partei im gleichen Haus geführten Beherbergungsbetrieb, gehört und derartige Garderoberäume gerade für die Benützung durch die nicht im Hause wohnende Laufkundschaft des Restaurants, der Bar usw. geschaffen zu werden pflegen. Auch hier gilt, daß sich die Klägerin an die Rezeption hätte wenden können, sie mußte dies aber nicht tun, weil sie nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht davon auszugehen brauchte, sie würde bezüglich Aufbewahrung ihrer Überkleidung von der Rezeption des Beherbergungsbetriebes betreut werden. Daß bei der Garderobe unmittelbar kein Personal beschäftigt wurde und keine Garderobemarken ausgegeben wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages nicht entgegen, weil eine Beaufsichtigung und eine Vorsorge für ordnungsgemäße Rückgabe der Verwahrstücke dessen ungeachtet nicht ausgeschlossen erscheinen mußte.

Soweit nun die beklagte Partei in der Revision ausführt, daß sich die Obhutspflicht eines Wirtes, sofern sie durch die Anbringung einer Kleiderablage überhaupt begrundet würde, nur auf Überkleider ganz allgemeiner Art und gewöhnlichen Wertes beziehen könne, aber nicht auf ein derart wertvolles Stück, wie es das Cape der Klägerin war, wirft sie die Frage auf, ob die Verwahrerhaftung unbeschränkt ist oder gewissen Beschränkungen unterliegt. Diese Ausführungen sind zulässig, weil es sich dabei nur um die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes auf Grund des Tatsachenvorbringens I. Instanz handelt, ohne daß eine ausdrückliche Vorschrift - wie etwa bei der Verjährung (§ 1501 ABGB.) - bestunde, die schon den Erstrichter gehindert hätte, ohne diesbezügliche Einwendung einer Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (6 Ob 46/59 u. a., zuletzt 1 Ob 145/64). Der beklagten Partei kann auch insofern beigepflichtet werden, als gerade bei einem nur konkludent zustandegekommenen Verwahrungsvertrag die Haftung des Verwahrers nicht ins Uferlose geht und auch dabei auf die Gepflogenheiten redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen ist. Es kommt dabei aber nicht auf den Wert der in Verwahrung genommenen Sache selbst an, sofern diese nach ihrer Eigenart zum Kreis jener Objekte gehört, auf welche sich die allgemein gestellte, d. h. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Offerte, sie in Verwahrung zu nehmen, bezog. Im vorliegenden Fall ging die nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs anzunehmende Offerte der beklagten Partei dahin, es würde die Obsorge für Überkleidung übernommen. Zur Überkleidung gehört aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch ein Pelzcape mit dreiviertellangen Ärmeln. Daß unter der Überkleidung, die in Verwahrung zu nehmen die beklagte Partei konkludent angeboten hatte, auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke sein konnten, konnte und mußte der beklagten Partei umsomehr bewußt sein, als es sich beim "Z.hof" um ein Haus der Luxuskategorie, wie das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festhielt, zweifellos aber doch um ein Haus ersten Ranges in einem weltbekannten und vom internationalen Publikum frequentierten Wintersportort handelt. Die Möglichkeit des Bewußtseins von der Existenz und dem Wert des Verwahrungsobjektes ist für die Bejahung bzw. die Begrenzung der Verwahrerhaftung in solchen Fällen entscheidend. Nur dann, wenn sich der Verwahrer dieser Umstände gar nicht bewußt werden kann, wie z. B. wenn in den abgelegten Kleidungsstücken Pretiosen oder Geldbeträge in einer Höhe zurückgelassen worden wären, mit der erfahrungsgemäß nicht zu rechnen war, tritt die Verwahrerhaftung nicht ein (vgl. auch dazu SZ. XIX 233).

Die beklagte Partei hat den ihr gemäß §§ 964, 1298 ABGB. obliegenden Beweis, ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen zu sein, bzw. den Beweis dafür, daß das Cape der Klägerin durch einen von ihr nicht zu verantwortenden Zufall abhanden gekommen sei, gar nicht angetreten, weshalb das Berufungsgericht die Haftungs- und Ersatzpflicht der beklagten Partei zutreffend bejaht hat.

Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht freilich mit der Einwendung der beklagten Partei, die Klägerin treffe am Verlust ihres Capes ein Mitverschulden. In diesem Belange ist davon auszugehen, daß zur Begründung des Mitverschuldens nur jene Umstände geprüft werden dürfen, die von der beklagten Partei in 1. Instanz behauptet und unter Beweis gestellt worden waren (1 Ob 323/61, 1 Ob 78/64). Die beklagte Partei kann nun mit dem im Mittelpunkt ihrer Revisionsausführungen stehenden Argument, die Klägerin habe auf den besonderen Wert ihres Capes nicht aufmerksam gemacht, im Zusammenhang mit der Frage des Mitverschuldens nicht gehört werden. Sie hat nämlich in I. Instanz, wie sich aus dem Zusammenhalt der Punkte 2 und 3 der Klagebeantwortung ergibt, nur folgendes eingewendet: Die Klägerin habe aus der Antwort des Ludwig Sch., es würden keine Garderobemarken ausgegeben, entnehmen müssen, daß sie mit keiner besonderen Aufsicht über ihr Cape von Seite der beklagten Partei rechnen durfte; der Aufhängeplatz für die Kleider grenze unmittelbar an den Speisesaal, weshalb die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, sich immer wieder zu vergewissern, ob das Cape noch vorhanden sei; durch das Aufhängen des Capes in dem Vorraum habe die Klägerin auch die Gewahrsame daran noch nicht aufgegeben.

Außer diesem Vorbringen in der bei der Tagsatzung vom 23. Oktober 1963 dann vorgetragenen Klagebeantwortung hat die beklagte Partei in I. Instanz nichts zur Begründung des Mitverschuldensantrages geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann die in Literatur und Judikatur nicht ganz einhellig beantwortete Frage, ob das Unterlassen eines Hinweises auf den besonderen Wert der in Verwahrung gegebenen Sache schon zur Annahme eines Mitverschuldens ausreicht (vgl. dafür Gschnitzer a. a. O. zu § 964 ABGB. unter I, dagegen verwertbar allenfalls die dort zitierte SZ. XXIII 129) auf sich beruhen. Eine Verpflichtung der Klägerin, sie hätte sich überzeugen müssen, ob und wie die beklagte Partei ihre Obhutsverpflichtung erfülle, bestand keinesfalls (vgl. auch hiezu Gschnitzer a. a. O.), weil dies Sinn und Zweck des Verwahrungsvertrages geradezu widerspräche.

Daß der Anspruch der Klägerin der Höhe nach unberechtigt wäre, behauptet die beklagte Partei in der Revision selbst nicht mehr.

Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z37151

Schlagworte

Garderobe, konkludenter Verwahrungsvertrag, Gaststättenbesitzer, Haftung für Kleidungsstücke der Gäste, Kleiderablage, konkludenter Verwahrungsvertrag, Verwahrungsvertrag, konkludenter, Restaurantgarderobe, Garderobe, konkludenter Verwahrungsvertrag, Gaststättenbesitzer, Haftung für Kleidungsstücke der Gäste, Kleiderablage, konkludenter Verwahrungsvertrag, Verwahrungsvertrag, konkludenter, Restaurantgarderobe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0010OB00158.64.1026.000

Dokumentnummer

JJT_19641026_OGH0002_0010OB00158_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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