TE OGH 1965/3/4 5Ob269/64

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Veröffentlicht am 04.03.1965
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Norm

Grundteilungsverordnung §5 (4)
Liegenschaftsteilungsgesetz §27

Kopf

SZ 38/33

Spruch

Das - ordnungsgemäß beurkundete - Einverständnis der Parteien ist Voraussetzung für jede Berichtigung der Grenzen auf der Grundbuchsmappe

Entscheidung vom 4. März 1965, 5 Ob 269/64

I. Instanz: Bezirksgericht Urfahr-Umgebung; II. Instanz:

Landesgericht Linz

Text

Maria P. ist die Eigentümerin der Liegenschaft EZ. X. bestehend aus den Grundstücken Nr. 1042/2 (Wiese und anderen Parzellen). Die Liegenschaft EZ. Y. befindet sich im Eigentum des Egon T. und besteht aus den Parzellen Nr. 1757 (Bach, Wiese) und Nr. 1044 (Wiese). Das Grundstück Nr. 1757 ist zwischen den Parzellen Nr. 1042/2 und 1044 gelegen.

Auf Grund des notariellen Vertrages vom 24. Jänner 1964 schenkte Maria P. der Aloisia H. einen Teil des Grundstückes Nr. 1042/2, der in dem vorgelegten Teilungsplan als Parzelle Nr. 1042/5 bezeichnet ist.

In dem Teilungsplan ist eine die Grundstücke Nr. 1042/2, 1044 und 1757 sowie die neuzubildende Parzelle Nr. 1042/5 betreffende Mappenberichtigung beurkundet. In dem dazu gehörenden Vermarkungsprotokoll befinden sich folgende vorgedruckte Sätze: "Die Besitzgrenzen zwischen den Grundstücken ... wurden im Einvernehmen der Besitzer festgelegt. Eine Änderung der in der Natur ersichtlichen Grenzen hat nicht stattgefunden. Die Besitzer sind sich über den Verlauf der Grenzen in der Natur einig". Hingegen ist auf der Urkunde nur die Unterschrift der Maria P. vorhanden, während für Egon T. vermerkt wurde, daß dieser zur Begehung eingeladen worden sei, jedoch die Unterschrift verweigert habe.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Maria P. und der Aloisia H. auf Ersichtlichmachung der Mappenberichtigung, Unterteilung des Grundstückes 1042/2 in die Parzellen Nr. 1042/2 sowie 1042/5, lastenfreie Abschreibung des neuen Grundstückes Nr. 1042/5 und Einverleibung des Eigentumsrechtes der Aloisia H. auf diesem statt.

Auf Grund des Rekurses des Egon T. änderte das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz dahingehend ab, daß das gesamte Ansuchen abgewiesen wurde. Es begrundete seine Entscheidung damit, daß das Vermarkungsprotokoll keine geeignete Grundlage für die Mappenberichtigung darstelle, weil eine entsprechende Beurkundung des Einverständnisses der Parteien fehle, dieser Mangel durch den Vermerk des Vermessungsamtes, daß es die Berichtigung der Mappendarstellung zur Kenntnis genommen habe, nicht beseitigt worden sei, die Unzulässigkeit der Mappenberichtigung auf die übrigen Punkte des Ansuchens zurückwirke und deshalb das gesamte Begehren abgewiesen werden müsse.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Maria P. und Aloisia H. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit Recht wies das Rekursgericht darauf hin, daß das Vermarkungsprotokoll keine ordnungsgemäße Beurkundung des Einverständnisses der Parteien im Sinne des ersten Absatzes des § 27 LiegTeilG. enthält. Der erste und der letzte Satz des vorgedruckten Textes sind infolge des anschließenden Vermerkes über die Verweigerung der Unterschrift durch Egon T. widerlegt, wozu noch kommt, daß die Rekurswerberinnen selbst zugeben, daß der Genannte an der Grenzbegehung gar nicht teilgenommen hat. Dieser Mangel des Vermarkungsprotokolles, das einen Anhang zum Teilungsplan darstellt, konnte auch durch den Vermerk des Vermessungsamtes, daß es die Berichtigung der Mappendarstellung zur Kenntnis genommen habe, nicht beseitigt werden. Gemäß § 5 (4) der GrundteilV. (VO. vom 21. Juli 1932, BGBl. Nr. 204, im Zusammenhalte mit dem Erlaß des BAfEuV. vom 10. Jänner 1950, Zl. V-8133/1949, Grundbuchsgesetz[2], GMA., S. 1114, Anm. 6) könnte ein derartiger Vermerk nur dann bewirken, daß das Grundbuchsgericht die Grundstücksteilung vornehmen und die Mappenberichtigung ohne einen Anmeldungsbogen bewilligen darf, wenn eine ordnungsgemäße Beurkundung des Einverständnisses der Parteien, daß die Grenzen in der Natur unverändert geblieben sind, vorhanden ist und lediglich die Unterschriften der Parteien nicht erlangt werden konnten. Im vorliegenden Falle fehlt aber eine ordnungsgemäße Beurkundung über das Einverständnis der Parteien. Dieses Einverständnis ist jedoch Voraussetzung für jede Berichtigung der Grenzen auf der Grundbuchsmappe (vgl. 5 Ob 407/58). Die beantragte Mappenberichtigung konnte daher nicht bewilligt werden.

Die Mappenberichtigung stellt aber eine Voraussetzung für die beantragte Grundstücksteilung dar. Ohne die Teilung des Grundstückes Nr. 1042/2 konnte wiederum die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des Schenkungsvertrages nicht erfolgen.

Anmerkung

Z38033

Schlagworte

Berichtigung der Grenzen auf der Grundbuchsmappe erfordert beurkundetes, Einverständnis der Parteien, Grenzen auf der Grundbuchmappe, Berichtigung der - erfordert, beurkundetes Einverständnis der Parteien, Grundbuchsmappe, Berichtigung der Grenzen auf der - erfordert, beurkundetes Einverständnis der Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0050OB00269.64.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19650304_OGH0002_0050OB00269_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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