TE OGH 1965/4/29 2Ob103/65

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Veröffentlicht am 29.04.1965
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Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §5 (1) Z5
Krankenversicherungsgesetz §65 (2)

Kopf

SZ 38/73

Spruch

Zugunsten der Republik Österreich (Betriebskrankenkasse der österreichischen Salinen) ist die im § 65 (2) des Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, normierte Legalzession wirksam

Entscheidung vom 29. April 1965, 2 Ob 103/65

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz

Text

Am 24. September 1962 wurde Peter Sch. bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Klägerin erbrachte aus diesem Anlaß Leistungen an Peter Sch. Sie begehrt deren Ersatz vom Beklagten.

Der Erstrichter erkannte mit Zwischenurteil, das Klagebegehren bestehe dem Gründe nach zu Recht. Er stellte u. a. fest: Peter Sch. sei als ständiger Salinenarbeiter in der Saline E. beschäftigt. Für die Salinenarbeiter habe im Krankheitsfalle die Betriebskrankenkasse der österreichischen Salinen nach den Satzungen über die Krankenunterstützung der Salinenarbeiter Leistungen zu erbringen. Sie habe im vorliegenden Falle Aufwendungen für den Krankentransport durch das Rote Kreuz, für die Verpflegung im Krankenhause, für die Kosten der ambulanten Behandlung und für Krankengeld erbracht. Der Erstrichter war der Ansicht, der dem Peter Sch. zustehende Schadenersatzanspruch sei gemäß § 65 (2) des Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, oder aber gemäß § 1042 ABGB. auf die Klägerin übergegangen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte zwar nicht die Ansicht des Erstrichters, daß § 1042 ABGB. zur Anwendung komme. Die Klägerin habe die Leistungen an Peter Sch. in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit erbracht. Ihre Leistungen fänden in dieser ihrer Leistungspflicht ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund, weshalb es an den Voraussetzungen des § 1042 ABGB. fehle. Es stimmte aber mit dem Erstrichter darin überein, daß der geltend gemachte Anspruchsübergang im § 65 (2) des Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, begrundet sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf die Bestimmungen der §§ 1042 oder 1041 ABGB. oder auf eine analoge Anwendung des § 332 (1) ASVG. kann der geltend gemachte Regreßanspruch entgegen der auch in der Revisionsbeantwortung noch aufrecht erhaltenen Meinung der Klägerin nicht gegrundet werden. Es kann in diesem Belange auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, die durch die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nicht widerlegt werden.

Die geltend gemachte Legalzession ist aber, wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, im § 65 (2) des Krankenversicherungsgesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, begrundet. Den Ausführungen des Beklagten, diese Bestimmung sei offenbar schon durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1935, aufgehoben worden, ist entgegenzuhalten, daß dieses Gesetz, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hinsichtlich der Salinenarbeiter zwar eine Versicherungspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit vorsah (§ 275

(1) Z. 2), aber keine abschließende Regelung für den Fall der Krankheit und der Pensionierung traf. Da gemäß § 354 (1) GSVG. frühere einschlägige Bestimmungen nur insoweit aufgehoben wurden, als sie mit denen des GSVG. im Widerspruch standen, kann insoweit von einer inhaltlichen Derogierung früherer Bestimmungen, insbesondere des § 65 (2) des mehrfach erwähnten Krankenversicherungsgesetzes, nicht gesprochen werden. Das gleiche trifft auch auf spätere sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen zu, die das GSVG. abgelöst haben. Es sei hier insbesondere auf die letzte gesetzliche Regelung, wie sie das Sozialversicherungsrecht im ASVG. gefunden hat, hingewiesen, aus dessen §§ 5 (1) Z 5 und 543 sich gleichfalls mit aller Deutlichkeit ergibt, daß hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung der Salinenarbeiter durch die späteren Regelungen an dem bereits bestehenden bewährten Zustand nichts geändert wurde (vgl. hiezu Anm. 9 zu § 5 ASVG. in der von Gehrmann - Rudolph - Teschner besorgten Ausgabe). Es kann auch schon im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er später die gegenständliche Materie einer Neuregelung unterzog, insbesondere nunmehr durch das ASVG., gleichfalls eine Legalzession zugunsten der Sozialversicherungsträger normiert hat, nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber insoweit, als es nicht zu einer Neuregelung kam, an der Bestimmung des § 65 (2) des mehrfach erwähnten Krankenversicherungsgesetzes (KVG.) rütteln wollte.

Der Beklagte führt weiter aus, Leistungen der klagsgegenständlichen Art seien von § 65 (2) KVG. nicht mit umfaßt. Diese Gesetzesstelle beziehe sich nur auf die im § 11 KVG. näher bezeichneten Krankenkassen. Bei der Klägerin handle es sich nicht um eine solche Krankenkasse, sondern allenfalls um eine Betriebskasse im Sinne des § 53 KVG. Von solchen Betriebskassen sei im § 65 (2) KVG. nicht die Rede. Es stehe übrigens auch nicht fest, ob die nach § 53 KVG. geforderten Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle gegeben seien. Es bestehen jedoch keinerlei Bedenken dagegen, die bei einem vom Staate verwalteten Betriebe bestehenden Betriebskassen im Sinne des § 53 KVG. zu den im § 65 KVG. erwähnten Krankenkassen zu zählen, weil sie die gleichen Aufgaben zu erfüllen haben. Inwieweit das Vorliegen der im § 53 KVG. geforderten Voraussetzungen zweifelhaft sein soll, kann den Ausführungen des Beklagten nicht entnommen werden. Angesichts der Tatsache, daß eine Neuregelung der Krankenfürsorge für die Salinenarbeiter im ASVG. im Hinblick auf den schon seit langem bestehenden, bewährten Zustand für überflüssig gehalten wurde, hätte es eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz bedurft, daß die Krankenfürsorge für die Salinenarbeiter nicht den Voraussetzungen des § 53 KVG. entspricht. Der in diesem Belange geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Warum die Klägerin deshalb, weil es sich um die Republik Österreich handelt, in dem hier in Betracht kommenden Belange anders zu behandeln sein soll wie eine als Klägerin auftretende Krankenkasse, ist nicht einzusehen. Die Legalzession muß ihr ebenso zugute kommen wie einem anderen Sozialversicherungsträger.

Anmerkung

Z38073

Schlagworte

Betriebskrankenkasse der österr. Salinen (Republik Österreich), als, Legalzessionar, Legalzessionar, Republik Österreich (Betriebskrankenkasse der österr., Salinen) als -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0020OB00103.65.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19650429_OGH0002_0020OB00103_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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