Norm
ZPO §18 (4)Anmerkung
Z38080Kopf
SZ 38/80
Spruch
Wenn das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpfte Zulassung der Nebenintervention in den Gründen seiner - der Berufung nicht Folge gebenden - Entscheidung gebilligt hat, ist eine Bekämpfung dieser Zulassung in der Revision unzulässig
Entscheidung vom 11. Mai 1965, 8 Ob 138/65
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht hat die Nebenintervention des Dr. K. auf Seite der Klägerin für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten, mit welcher dieser auch den Beschluß auf Zulassung des Nebenintervenienten bekämpfte, nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten, soweit sie sich gegen die Zulassung der Nebenintervention richtet, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Nebenintervention des Dr. K. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. April 1964 zugelassen. Diese Entscheidung konnte durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (§ 18 (4) ZPO.). Daher hat die beklagte Partei die Zulassung des Nebenintervenienten in der in dieser Hinsicht einen Rekurs in sich schließenden Berufung bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung des Nebenintervenienten betrifft, materiell einen Beschluß dar. Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß § 528 (1) ZPO. nicht anfechtbar (vgl. hiezu Rspr. 1924 S 184 u. a., ferner Petschek - Stagel, Der österr Zivilprozeß § 134 I d. S. 397 über die Anfechtung eines Beschlusses nach § 261 ZPO.). Die Revision der beklagten Partei war daher, soweit sie die Zulassung des Nebenintervenienten bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen.Die Nebenintervention des Dr. K. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. April 1964 zugelassen. Diese Entscheidung konnte durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (Paragraph 18, (4) ZPO.). Daher hat die beklagte Partei die Zulassung des Nebenintervenienten in der in dieser Hinsicht einen Rekurs in sich schließenden Berufung bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung des Nebenintervenienten betrifft, materiell einen Beschluß dar. Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß Paragraph 528, (1) ZPO. nicht anfechtbar vergleiche hiezu Rspr. 1924 S 184 u. a., ferner Petschek - Stagel, Der österr Zivilprozeß Paragraph 134, römisch eins d. Sitzung 397 über die Anfechtung eines Beschlusses nach Paragraph 261, ZPO.). Die Revision der beklagten Partei war daher, soweit sie die Zulassung des Nebenintervenienten bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den, Entscheidungsgründen die Zulassung der Nebenintervention billigt, Nebenintervention, bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der - billigt, Unanfechtbarer bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der, Nebenintervention billigt, Zulassung der Nebenintervention, bestätigender unanfechtbarer Beschluß, (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die, - billigtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00138.65.0511.000Dokumentnummer
JJT_19650511_OGH0002_0080OB00138_6500000_000