TE OGH 1965/5/11 8Ob138/65

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Veröffentlicht am 11.05.1965
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Norm

ZPO §18 (4)
ZPO §528 (1)
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z38080

Kopf

SZ 38/80

Spruch

Wenn das Berufungsgericht die in der Berufung bekämpfte Zulassung der Nebenintervention in den Gründen seiner - der Berufung nicht Folge gebenden - Entscheidung gebilligt hat, ist eine Bekämpfung dieser Zulassung in der Revision unzulässig

Entscheidung vom 11. Mai 1965, 8 Ob 138/65

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht hat die Nebenintervention des Dr. K. auf Seite der Klägerin für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten, mit welcher dieser auch den Beschluß auf Zulassung des Nebenintervenienten bekämpfte, nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten, soweit sie sich gegen die Zulassung der Nebenintervention richtet, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Nebenintervention des Dr. K. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. April 1964 zugelassen. Diese Entscheidung konnte durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (§ 18 (4) ZPO.). Daher hat die beklagte Partei die Zulassung des Nebenintervenienten in der in dieser Hinsicht einen Rekurs in sich schließenden Berufung bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung des Nebenintervenienten betrifft, materiell einen Beschluß dar. Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß § 528 (1) ZPO. nicht anfechtbar (vgl. hiezu Rspr. 1924 S 184 u. a., ferner Petschek - Stagel, Der österr Zivilprozeß § 134 I d. S. 397 über die Anfechtung eines Beschlusses nach § 261 ZPO.). Die Revision der beklagten Partei war daher, soweit sie die Zulassung des Nebenintervenienten bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen.Die Nebenintervention des Dr. K. wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1. April 1964 zugelassen. Diese Entscheidung konnte durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (Paragraph 18, (4) ZPO.). Daher hat die beklagte Partei die Zulassung des Nebenintervenienten in der in dieser Hinsicht einen Rekurs in sich schließenden Berufung bekämpft, jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung des Nebenintervenienten betrifft, materiell einen Beschluß dar. Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Eine solche Entscheidung ist aber gemäß Paragraph 528, (1) ZPO. nicht anfechtbar vergleiche hiezu Rspr. 1924 S 184 u. a., ferner Petschek - Stagel, Der österr Zivilprozeß Paragraph 134, römisch eins d. Sitzung 397 über die Anfechtung eines Beschlusses nach Paragraph 261, ZPO.). Die Revision der beklagten Partei war daher, soweit sie die Zulassung des Nebenintervenienten bekämpft, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den, Entscheidungsgründen die Zulassung der Nebenintervention billigt, Nebenintervention, bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der - billigt, Unanfechtbarer bestätigender Beschluß (§ 528 ZPO.), wenn das, Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der, Nebenintervention billigt, Zulassung der Nebenintervention, bestätigender unanfechtbarer Beschluß, (§ 528 ZPO.), wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die, - billigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0080OB00138.65.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19650511_OGH0002_0080OB00138_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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