TE OGH 1965/5/28 3Ob84/65

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Veröffentlicht am 28.05.1965
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Norm

EO §37
ZPO §502 (3)
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z38091

Kopf

SZ 38/91

Spruch

§ 502 (3) ZPO., § 37 EO.Paragraph 502, (3) ZPO., Paragraph 37, EO.

Werden in einer Widerspruchsklage mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend

Entscheidung vom 28. Mai 1965, 3 Ob 84/65

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leobenrömisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Leoben

Text

Die Klägerin begehrt, die der Beklagten gegen die X.-Gesellschaft m. b. H. zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligte und vollzogene Fahrnisexekution hinsichtlich der in PZ. 1 - 12 und 66 - 74 des Pfändungsprotokolles E 473/61 des Bezirksgerichtes B. verzeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände, Küchengeräte und Möbel gemäß § 37 EO. für unzulässig zu erklären.Die Klägerin begehrt, die der Beklagten gegen die römisch zehn.-Gesellschaft m. b. H. zur Hereinbringung einer Geldforderung bewilligte und vollzogene Fahrnisexekution hinsichtlich der in PZ. 1 - 12 und 66 - 74 des Pfändungsprotokolles E 473/61 des Bezirksgerichtes B. verzeichneten Kücheneinrichtungsgegenstände, Küchengeräte und Möbel gemäß Paragraph 37, EO. für unzulässig zu erklären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 15.000 S übersteigt, daß jedoch der Wert keines der Pfandgegenstände, auf die sich der Rechtsstreit beziehe, 15.000 S übersteige.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der klagenden Partei als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einer Geldsumme besteht, hat das Berufungsgericht mit Recht dessen Höhe bewertet (JB. 242). Werden in einer Widerspruchsklage mehrere Einzelsachen exszindiert, so ist - da es sich um eine Klagshäufung handelt - der Wert jedes einzelnen auszuscheidenden Gegenstandes maßgebend; von dem nicht vorliegenden Fall, daß die beizutreibende Forderung geringer ist als der Wert der Pfandsache, kann hier abgesehen werden.

Nach § 502 (3) ZPO. ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert 15.000 S übersteigt. Diese Voraussetzung trifft nach dem Spruch des Berufungsgerichtes für keinen der Pfandgegenstände zu, deren Exszindierung von der Klägerin begehrt wird.Nach Paragraph 502, (3) ZPO. ist daher eine Revision gegen das die erstrichterliche Entscheidung bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich jener Pfandgegenstände zulässig, deren Wert 15.000 S übersteigt. Diese Voraussetzung trifft nach dem Spruch des Berufungsgerichtes für keinen der Pfandgegenstände zu, deren Exszindierung von der Klägerin begehrt wird.

Die Revision gegen die das Ersturteil vollinhaltlich bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher unzulässig.

Schlagworte

Bewertung (§ 502 (3) ZPO.) jedes einzelnen Gegenstandes bei, Exszindierungsklage, Exszindierungsklage, Bewertung (§ 502 (3) ZPO.) jedes einzelnen, Gegenstandes bei -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00084.65.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19650528_OGH0002_0030OB00084_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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